Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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Verkehrslärmschutzverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).
12eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oderdurch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.(2) Die Änderung ist wesentlich, wennEine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.
TagNacht1an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)2in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)3in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)4in Gewerbegebieten69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
123die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht unddie Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.
12die Bauweise mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht unddie Bundesanstalt für Straßenwesen eine Straßendeckschichtkorrektur nach den Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten – Ausgabe 2019 – TP KoSD-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 140, S. 698) ermittelt hat.(1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Straßendeckschichtkorrektur fest, wenn
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Straßendeckschichtkorrektur im Verkehrsblatt bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Ergänzung oder Änderung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung nach § 3 einzustellen.
12mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht unddie akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nicht verschlechtert.(3) Ändert sich die Bauweise für einen Straßendeckschichttyp, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festlegen, dass die bisherige Straßendeckschichtkorrektur anzuwenden ist, wenn die geänderte BauweiseDie bisherige Straßendeckschichtkorrektur ist solange anzuwenden, bis für die geänderte Bauweise eine neue Straßendeckschichtkorrektur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festgelegt und bekanntgemacht wird.
(1) Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.
123die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,a)b)für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowiefür die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
123Fahrbahnarten,Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad oderbahnspezifische Schallminderungsmaßnahmen im Ausbreitungsweg.(1) Abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovationen dürfen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde in einem Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 für die Berechnung akustische Kennwerte festgelegt hat. Abweichende Bahntechnik ist Technik, die nicht in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführt ist und die einem der folgenden Bereiche zuzuordnen ist:Schalltechnische Innovationen sind technische Neu- und Weiterentwicklungen zu der in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 aufgeführten Bahntechnik, die Auswirkungen auf die Geräuschemission und -immission dieser Bahntechnik haben.
(2) Über die Festlegung akustischer Kennwerte entscheidet auf Antrag für die Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und für sonstige Bahnen die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Ein akustischer Kennwert ist festzulegen, wenn die Emissionsdaten der abweichenden Bahntechnik oder der schalltechnischen Innovationen für diese Technik bezeichnend sind und wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen. Eine wesentliche Abweichung muss mindestens die in der Anlage 2 Nummer 9.2.2 genannten Werte erreichen.
123Eisenbahninfrastrukturunternehmen,Inhaber der Schutzrechte von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen undLizenznehmer von abweichenden Bahntechniken oder von schalltechnischen Innovationen.(3) Berechtigt, einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 zu stellen, sind
1234eine Beschreibung der abweichenden Bahntechnik oder schalltechnischen Innovation, für die die Festlegung akustischer Kennwerte beantragt wird, wobei insbesondere darzulegen ist, worin sich die abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovation von der in Anlage 2 aufgeführten entsprechenden Technik unterscheidet,das Gutachten einer anerkannten Messstelle nach Anlage 2 Nummer 9.3,einen Vorschlag, zu welcher Regelung der Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 die abweichende Bahntechnik ergänzend oder die schalltechnische Innovation abweichend beschrieben werden kann, unter Beifügung eines Datenblattes, das die in der vorgeschlagenen Zuordnung üblichen akustischen Kennwerte darstellt,eine Beschreibung, wie sich die akustische Wirksamkeit durch betriebsüblichen Verschleiß verändert.(4) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich bekannt. Die zuständige Behörde macht zudem eine Festlegung akustischer Kennwerte nach Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekannt.
12der Antrag auf Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens gestellt worden ist oderfür den Fall, dass ein Bebauungsplan die Planfeststellung ersetzt, der Beschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist.Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines Straßenbauvorhabens berechnet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Fassung, wenn vor dem Ablauf des 1. März 2021
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(weggefallen)
(Fundstelle: BGBl. I 2014 S. 2271 – 2313)
12345678910BerechnungsverfahrenrLFür Schienenwege wird der Beurteilungspegelin der Nachbarschaft getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) entsprechend Nummer 8.1 angegeben. Grundlage für die Berechnung des Beurteilungspegels sind die Anzahl der prognostizierten Züge der jeweiligen Zugart sowie die den betrieblichen Planungen zugrunde liegenden Geschwindigkeiten auf dem zu betrachtenden Planungsabschnitt einer Bahnstrecke.–––––––Aufteilung der zu betrachtenden Bahnstrecke in einzelne Gleise und Abschnitte u. a. mit gleicher Verkehrszusammensetzung, gleicher Geschwindigkeit, gleicher Fahrbahnart und gleichem Fahrflächenzustand nach Nummer 3.1 sowie Identifizierung und Festlegung der Schallquellen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen nach Nummer 4.8;FznFzhausgehend von den Mengen je Stundealler Artenvon Fahrzeugeinheiten, Berechnung der längenbezogenen bzw. flächenbezogenen Pegel der Schallleistung in Oktavbändern, getrennt für jeden Abschnitt einer Strecke nach Nummer 3.2 bzw. für jede Schallquelle eines Rangier- und Umschlagbahnhofs in allen Höhenbereichennach Nummer 3.3;SkkƒZerlegung der Abschnitte in Teilstückebzw. Zerlegung der Flächen in Teilflächenzur Bildung von Punktschallquellen mit zugeordnetem Pegel der Schallleistung unter Berücksichtigung der Richtwirkung und der Abstrahlcharakteristik nach den Nummern 3.4 und 3.5;Berechnung der Schallemissionen von Eisenbahnen nach Nummer 4 und Beiblatt 1 bzw. Beiblatt 3 und von Straßenbahnen nach Nummer 5 und Beiblatt 2;Berechnung der Schallimmission durch Ausbreitungsrechnung nach Nummer 6;Zusammenfassung der Schallimmissionsanteile am Immissionsort nach Nummer 7;Bildung des Beurteilungspegels für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume nach Nummer 8.Auf der Grundlage dieser Prognosedaten erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels in folgenden Schritten:Die für die Berechnung verwendeten Softwareprodukte müssen die normgerechte Abbildung dieser Vorschrift sicherstellen; dies kann erfolgen in Anlehnung an die DIN 45687, Akustik – Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Schallimmissionen im Freien – Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmungen, Ausgabe Mai 2006.Begriffe, Festlegungen2.12.22.3Bahntechnische Begriffe2.1.12.1.22.1.32.1.42.1.52.1.62.1.72.1.82.1.92.1.102.1.112.1.122.1.13EisenbahnenFahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Straßenbahnen (vgl. 2.1.9)FahrzeugeinheitKleinster im Fahrbetrieb nicht zerlegbarer Teil eines Eisenbahnzuges bzw. ein StraßenbahnfahrzeugPersonenbahnhöfe, Haltepunkte und HaltestellenEinrichtungen, an denen Fahrgäste ein-, um- oder aussteigenAnmerkung 1: Bei Eisenbahnen wird in der EBO begrifflich zwischen Bahnhof (§ 4 Absatz 2 EBO), Haltepunkt (§ 4 Absatz 8 EBO) und Haltestelle (§ 4 Absatz 9 EBO) unterschieden. Bei Straßenbahnen wird der Begriff der Haltestelle im Allgemeinen (§ 31 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) und der Doppelhaltestelle (§ 31 Absatz 1 Nummer 3 BOStrab) gebraucht. In dieser Anlage werden die Begriffe je nach Verkehrsart (Eisenbahn/Straßenbahn) verwendet.Anmerkung 2: Bei Eisenbahnen können Personenbahnhöfe mit anderen Bahnanlagen, z. B. mit Verladeeinrichtungen von Autoreisezügen, kombiniert sein.RangierbahnhöfeBahnhöfe für den Güterverkehr, an denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werdenSchienenstegdämpferVorrichtungen zur Dämpfung der Schallabstrahlung von SchienenstegenSchienenstegabschirmungVorrichtungen zur Abschirmung der Schallabstrahlung von SchienenstegenSchienenwegGleisanlagen mit Unter- und Oberbau einschließlich einer Oberleitung, nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.9, auf denen durch Fahrvorgänge Schallimmissionen hervorgerufen werden.Anmerkung 1: Die Schallimmissionen können von den Rollgeräuschen, aerodynamischen Geräuschen, Aggregat- und Antriebsgeräuschen der Schienenfahrzeuge hervorgerufen werden.Anmerkung 2: Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, wie z. B. Unterwerke oder Umrichterwerke, Wartungs- und Verladeeinrichtungen sowie Waschanlagen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.SchwellengleisOberbau, bestehend aus Schienen auf Holz-, Beton- oder Stahlschwellen im SchotterbettStraßenbahnenFahrzeuge und Infrastruktureinrichtungen, die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) aufgeführt sind; zur Abgrenzung von Eisenbahnen (vgl. 2.1.1), abweichend von § 4 Absatz 2 PBefG werden Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart nicht als Straßenbahnen im Sinne dieser Anlage angesehen.Straßenbündiger BahnkörperGleise, die in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet sindU-BahnenBahnen mit Stromschienen, die als unabhängige Bahnen durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge von anderen öffentlichen Verkehren unabhängig sind und keine Bahnübergänge (§ 1 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes) aufweisenUmschlagbahnhöfeAnlagen des kombinierten Verkehrs als Teil des öffentlichen Eisenbahnverkehrs mit Gleisen für an- und abfahrende Güterzüge, mit Lademitteln und Ladestraßen, die an das öffentliche Straßennetz anbinden, ggf. mit Abstell- oder ZwischenlagerflächenVerbundstoff-KlotzbremseKlotzbremsen mit Bremssohlen aus Verbundstoffen; diese Bremsen verwenden z. B. Verbundstoffbremsklotzsohlen mit hohem Reibwertniveau (K-Sohle) oder niedrigem Reibwertniveau (LL-Sohle).Schalltechnische Begriffe2.2.12.2.22.2.32.2.42.2.52.2.62.2.72.2.82.2.92.2.102.2.112.2.122.2.132.2.142.2.152.2.162.2.172.2.182.2.192.2.202.2.212.2.222.2.232.2.242.2.25A-bewerteter SchalldruckpegelpALp0μZehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Effektivwerts des Schalldrucks mit der Frequenzbewertung A zusammen mit einer Zeitbewertung und dem Quadrat des Bezugsschalldrucks= 20Pa in LuftpLpAFLAnmerkung 1: Die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung (z. B. F, S) werden als Index des Schalldruckpegelsangegeben, z. B..Anmerkung 2: Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.A-BewertungAFrequenzbewertung nach DIN EN 61672-1, Elektroakustik – Schallpegelmesser – Teil 1; Anforderungen, Ausgabe Oktober 2003LAnmerkung: Die Kennzeichnung eines A-bewerteten Pegels wird normgerecht durch den Index A am Formelzeichenvorgenommen, nicht durch Anhängen des Formelzeichens A an die Einheit dB.AbschirmmaßzDAbnahme des Schalldruckpegels an einem Ort hinter einem Hindernis gegenüber dem Schalldruckpegel ohne Hindernis bei einer frei fortschreitenden SchallwelleAnmerkung: Das Abschirmmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.AbsorptionsverlustƿDVerlust von Schallenergie bei ReflexionenAnmerkung: Der Absorptionsverlust wird in Dezibel, dB, angegeben.Äquivalenter Dauerschalldruckpegelp,Aeq,TLTA-bewerteter energieäquivalenter Mittelungspegel für einen über die Zeitveränderlichen SchalldruckpegelpLeq,TAnmerkung: Der äquivalente Dauerschallpegelwird (beispielsweise für die Frequenzbewertung A und Zeitbewertung F) wie folgt gebildet:(siehe auch Mittelungspegel)Anmerkung: Der äquivalente Dauerschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.BeurteilungspegelrLTrGröße zur Kennzeichnung der Stärke der Schallimmission während der Beurteilungszeitunter Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen für bestimmte Geräusche, Zeiten oder Situationen; wenn keine Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind, ist der äquivalente Dauerschallpegel der Beurteilungspegel:LLKTTrpAFeq,TiiirAnmerkung 1: Der Beurteilungspegelwird wie folgt aus dem äquivalenten Dauerschallpegelund den Zuschlägenwährend der Teilzeitintervallefür die Beurteilungszeitgebildet:Anmerkung 2: Der Beurteilungspegel wird in Dezibel, dB, angegeben.Bezugshöhe für SchallquellenSOSchienenoberkante für Schienenfahrzeuge, bezogen auf die GleisachseFOFahrwegoberkante für Straßenfahrzeuge, bezogen auf die FahrbahnEinzelereignispegelp,TLs0= 1TDer auf 1 Sekunde bezogene äquivalente Dauerschalldruckpegel eines in der Zeitspanneauftretenden SchallereignissesAnmerkung 1:EA,LƒAnmerkung 2: In Oktavbändern wird der A-bewertete Einzelereignispegel mitbezeichnet.Anmerkung 3: Der Einzelereignisschalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.EmissionspegelmELÄquivalenter Dauerschalldruckpegel nach Akustik 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen – Schall 03, Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter der lfd. Nummer 133 für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Tagzeit, bei freier Schallausbreitung von einem unabgeschirmten Gleis/Fahrweg, abhängig von Fahrbahneigenschaften, vom Fahrflächenzustand und von Zug-/Fahrzeugmengen, in 25 m Abstand von der Gleis-/Fahrwegachse und in 3,5 m Höhe über der Schienen-/FahrwegoberkantemEW'AL= LW'ALAnmerkung: Der Emissionspegel lässt sich für ebenes Gelände durch–19 dB aus dem Pegel der längenbezogenen Schallleistungabschätzen.ImmissionsortIO––bei Gebäuden in Höhe der Geschossdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) auf der Fassade der zu schützenden Räume undbei Außenwohnbereichen 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten FlächeMaßgeblicher Ort für die Ermittlung eines Beurteilungspegels, nach dieser AnlageAnmerkung: Für Immissionsorte an Gebäuden werden Reflexionen an der zugehörigen Fassade nicht berücksichtigt.MittelungspegelmLEinzahlwert zur Beschreibung von Schallvorgängen mit zeitlich beliebig schwankendem Pegel oder von Schallfeldern mit örtlich unterschiedlichen Schallpegeln oder eine Kombination darausAnmerkung: Der A-bewertete Mittelungspegel für einen zeitlich veränderlichen Schalldruckpegel wird äquivalenter Dauerschalldruckpegel genannt.OktavpegelIm Frequenzbereich einer Oktave angegebener SchallpegelPegel der flächenbezogenen A-bewerteten SchallleistungW"ALA-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Flächenschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für die mittlere Höhe der Schienen-/Fahrwegoberkanten in einer flächenhaften Bahnanlage2Anmerkung: Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Fläche von 1 min Dezibel, dB, angegeben.Pegel der längenbezogenen A-bewerteten SchallleistungW'ALA-bewerteter Mittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission von einer Linienschallquelle; nach dieser Anlage angegeben für verschiedene Höhenbereiche über einem Strecken- oder Fahrbahnabschnitt mit bestimmten Fahrbahneigenschaften und Fahrflächenzuständen bei Betrieb mit bestimmten Fahrzeugen und GeschwindigkeitenAnmerkung: Der Pegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW und eine Länge von 1 m in Dezibel, dB, angegeben.Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von GeräuschenLKPegelkorrektur zur Berücksichtigung der erhöhten Auffälligkeit von Geräuschen mit ausgeprägter Tonhöhe, Impuls- oder InformationshaltigkeitAnmerkung: Die Pegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen wird in Dezibel, dB, angegeben.Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten ohne SchallschutzBrKPegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken und Viadukte ohne SchallschutzAnmerkung 1: Diese Pegelkorrektur beinhaltet auch die Störwirkung von tieffrequenten Geräuschanteilen, die durch die A-Bewertung des Schallpegels nicht angemessen berücksichtigt wird.Anmerkung 2: Als Viadukt wird in dieser Anlage eine Brücke mit mehreren Feldern bezeichnet.Anmerkung 3: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten werden in Dezibel, dB, angegeben.Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit SchallschutzBrKLMK+Pegelkorrekturen zur Berücksichtigung des rad- und schienenbedingten Rollgeräusches bei der Fahrt über Brücken mit SchallschutzAnmerkung 1: Die gesonderte Ausweisung der Wirkung von Schallminderungsmaßnahmen dient dem Anreiz zur Anwendung emissionsarmer Brückenkonstruktionen.Anmerkung 2: Die Pegelkorrekturen für Geräusche von Brücken und Viadukten mit Schallschutz werden in Dezibel, dB, angegeben.Pegelkorrektur Straße – SchieneSKPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung von Schienenverkehrsgeräuschen gegenüber StraßenverkehrsgeräuschenAnmerkung 1: Die Anwendung der Pegelkorrektur wurde in § 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegt und durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 für Eisenbahnen und zum 1. Januar 2019 für Straßenbahnen abgeschafft (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).Anmerkung 2: Die Pegelkorrektur Straße – Schiene wird in Dezibel, dB, angegeben.RichtwirkungsmaßIDMaß zur Beschreibung der ungleichförmigen Abstrahlung einer Schallquelle in der Luft; nach dieser Anlage einheitlich für alle Schallquellen einer Strecke in allen FrequenzbändernAnmerkung: Das Richtwirkungsmaß wird in Dezibel, dB, angegeben.SchallabsorptionUmwandlung von Schallenergie aus einem Raum oder Raumbereich in WärmeAnmerkung: Die Schallabsorption wird in Dezibel, dB, angegeben.SchalldruckpegelpLpp0Zehnfacher dekadischer Logarithmus des Quotienten aus dem Quadrat des Schalldrucksund dem Quadrat des Bezugsschalldrucks= 20 µPaAnmerkung: Der Schalldruckpegel wird in Dezibel, dB, angegeben.SchallemissionAussendung von SchallSchallimmissionAuftreffen von Schall am ImmissionsortSchallleistungspegelWLMittelungspegel zur Beschreibung der Schallemission einer EinzelschallquelleAnmerkung: Der Schallleistungspegel wird unter Bezug auf eine Schallleistung von 1 pW in Dezibel, dB, angegeben.SchallreflexionsgradƿReflektierter Anteil der Schallenergie, bezogen auf die einfallende Schallenergie, für eine gegebene Frequenz und festgelegte Bedingungen einer reflektierenden FlächeFormelzeichen, Einheiten, ZählerTabelle 1: Formelzeichen, Einheiten und BedeutungSpalteABCZeileFormelzeichenEinheitBedeutung1ɑAdBA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung unter bestimmten Bedingungen2ɑΔdBɑADifferenz zum Gesamtpegelim Oktavband ƒ3AdBAusbreitungs-Dämpfungsmaß4divAdBDämpfungsmaß infolge geometrischer Ausbreitung5atmAdBDämpfungsmaß infolge Luftabsorption6grAdBDämpfungsmaß infolge Bodeneinfluss7barAdBDämpfungsmaß infolge Abschirmung durch Hindernisse8b–Geschwindigkeitsfaktor9cdBccZähler für Pegelkorrekturen1 und210c1dBPegelkorrektur für Fahrbahnarten11c2dBPegelkorrektur für Fahrflächenzustand12C2–Abschirmfaktor bei Einfachbeugung13C3–Zusätzlicher Abschirmfaktor bei Mehrfachbeugung14dmLaufweglänge des Schalls zwischen Schallquelle und Immissionsort15pdmHorizontale Entfernung zwischen Schallquelle und Immissionsort16rdmAbstand letzte Beugungskante – Immissionsort17sdmAbstand Schallquelle – 1. Beugungskante18sodmAbstand Schallquelle – Reflektor19ordmAbstand Reflektor – Immissionsort20dПmAbstand Schallquelle – Immissionsort parallel zur Beugungskante21IDdBRichtwirkungsmaß22IrDdBRichtwirkungsmaß des reflektierten Schalls23reDlƒdBPegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwand mit absorbierendem Sockel24zDdBAbschirmmaß25DρdBReflexionsdämpfungsmaß26DΩdBRaumwinkelmaß27e, e1...mAbstand zwischen Beugungskanten28ƒ–Zähler für Oktavband29mƒ–Oktavbandmittenfrequenz30Fz–Zähler für Fahrzeugkategorie31h–Zähler für Höhenbereich32abshmHöhe des absorbierenden Sockels einer Schallschutzwand33ghmHöhe der Schallquelle über dem Boden34LSWhmMittlere Höhe einer Schallschutzwand über der Schienenoberkante35mhmMittlere Höhe über dem Boden36shmHöhe der Schallquelle über der Schienenoberkante37rhmHöhe des Immissionsortes über dem Boden38i–Zähler für Einzelschallquelle39j–Zähler für Linienquelle40kdBKZähler für Pegelkorrekturen41KdBPegelkorrekturen42BrKdBPegelkorrektur für Brücken43Fk–Zähler für Teilstück einer Fläche44LMKdBPegelkorrektur für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken45LKdBPegelkorrektur für die Auffälligkeit von Geräuschen46LAKdBPegelkorrektur für Schallschutzmaßnahmen gegen die Auffälligkeit von Geräuschen47metK–Korrekturfaktor für meteorologische Einflüsse48Sk–Zähler für Teilstück einer Linie bzw. Strecke49SKdBPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms50lmLänge51hlmHorizontalabmessung eines Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg52llmSenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg53rlmSenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses auf dem Schallausbreitungsweg54minlmKleinste Abmessung des Reflektors55EALdBA-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband ƒ56p,AeqLdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel57p,Aeq,TagLdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)58p,Aeq,NachtLdBÄquivalenter Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr)59rLdBBeurteilungspegel60WALdBA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung61W,LƒΔdBPegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung im Oktavband ƒ62W'ALdBA-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung63W"ALdBA-bewerteter Gesamtpegel der flächenbezogenen Schallleistung64W',LƒΔdBPegeldifferenz zum A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ65WA,imLdBA-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung der Spiegelschallquelle66m–Teilquellennummer67Achsn–Anzahl der Achsen je Fahrzeugeinheit68Fzn–Anzahl der Fahrzeuge je Stunde69in–Anzahl der Ereignisse je Stunde an der Punktschallquelle70jn–Anzahl der Ereignisse je Stunde an der Linienschallquelle71Qn–Anzahl der Schallquellen je Fahrzeugeinheit72q–Anzahl der Schallquellen im Rangier- und Umschlagbahnhof73rmRadius74R–Index für Rangierbahnhof75S2mFläche76TsZeitdauer77vkm/hGeschwindigkeit78w–Zähler für Ausbreitungsweg79zmUmweg eines Schallstrahls durch Beugung80αdB/kmAbsorptionskoeffizient81βRadReflexionswinkel82ϬRadWinkel der Schallabstrahlung83λmSchallwellenlänge84ρ–SchallreflexionsgradTabelle 2: AbkürzungenSpalteABZeileAbkürzungenBedeutung1büGbesonders überwachtes Gleis2E-LokElektrolokomotive3ETElektrotriebwagen4FOFahrbahnoberkante5HGVHochgeschwindigkeitsverkehr6IOImmissionsort7RbfRangierbahnhof8SOSchienenoberkante9UbfUmschlagbahnhof10V-LokVerbrennungslokomotive (Diesellok)11VTVerbrennungstriebwagenModellierung der Schallquellen3.13.23.33.43.5Aufteilung in Abschnitte gleichmäßiger Schallemission––––––––Verkehrszusammensetzung,Geschwindigkeitsklassen,Fahrbahnart,Fahrflächenzustand,Bahnhofsbereiche und Haltestellen,Brücken und Viadukte,Bahnübergänge,Kurvenradien.Zu beurteilende Strecken werden in Abschnitte mit gleichmäßiger Schallemission nach folgenden Kriterien aufgeteilt:Für die so entstehenden Abschnitte sind einheitliche Pegel der längenbezogenen Schallleistung zu ermitteln.Zu beurteilende Rangier- und Umschlagbahnhöfe werden durch Schallquellen nach Tabelle 10 beschrieben. Die jeweilige Lage der Schallquelle wird entsprechend ihrer geometrischen Ausdehnung als Punkt- oder Linienschallquelle mit der dazugehörigen Quellhöhe nach Tabelle 10 in kartesischen Koordinaten angegeben. Bereiche des Rangier- bzw. Umschlagbahnhofs mit mehreren unterschiedlichen Schallquellen eines Höhenbereichs, jedoch mit gleichmäßiger Schallabstrahlung dürfen zu größeren Flächenschallquellen zusammengefasst werden. Maßgeblich für die Aufteilung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen in Flächenschallquellen sind gleichartige Anlagenteile und Betriebsabläufe auf der jeweiligen Fläche, die einheitlich durch einen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung zu beschreiben sind.An Rangier- und Umschlagbahnhöfen vorbeiführende Eisenbahn- oder Straßenbahnstrecken werden wie sonstige Strecken behandelt (siehe Nummer 2.2.18).Schallleistungspegel für Eisenbahn- und StraßenbahnstreckenW'A,L,h,m,FzhmFzƒDer Pegel der längenbezogenen Schallleistungim Oktavband ƒ, im Höhenbereich, infolge einer Teil-Schallquelle(siehe Tabelle 5 und Tabelle 13), für eine Fahrzeugeinheit der Fahrzeug-Kategorieje Stunde wird nach folgender Gleichung (Gl. 1) berechnet:ɑA,h,m,Fzv0A-bewerteter Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung beider Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,ɑƒ,h,m,FzΔPegeldifferenz im Oktavband ƒ, nach Beiblatt 1 und 2, in dB,QnAnzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,Q,n0Bezugsanzahl der Schallquellen der Fahrzeugeinheit nach Nummer 4.1 bzw. 5.1,ƒ,h,mbGeschwindigkeitsfaktor nach Tabelle 6 bzw. 14,FzvGeschwindigkeit nach Nummer 4.3 bzw. 5.3.2, in km/h,v0v0Bezugsgeschwindigkeit,= 100 km/h,cccSumme derPegelkorrekturen für Fahrbahnart (1) nach Tabelle 7 bzw. 15 und Fahrfläche (2) nach Tabelle 8, in dB,kSumme derPegelkorrekturen für Brücken nach Tabelle 9 bzw. 16 und die Auffälligkeit von Geräuschen nach Tabelle 11, in dB.Dabei bezeichnet:hmFzAnmerkung: In Beiblatt 1 und 2 sind die Indizes,undnicht mitgeführt.In den Berechnungen werden die acht Oktavbänder ƒ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz berücksichtigt. Die zu verwendenden Parameter sind in Nummer 4 für Eisenbahnen und in Nummer 5 für Straßenbahnen zusammengestellt.FznFzhBei Verkehr vonFahrzeugeinheiten pro Stunde der Artwird der Pegel der längenbezogenen Schallleistung im Oktavband ƒ und Höhenbereichnach folgender Gleichung (Gl. 2) berechnet:Schallleistungspegel für Rangier- und UmschlagbahnhöfeπDie Schallemission wird in acht Oktavbändern ƒ bei Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Schallleistungspegel für Abstrahlung in den Raumwinkel 4angegeben. Es gilt das Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9). Zu unterscheiden sind Schallquellen nach Tabelle 10. Die Quellen sind punktförmig oder linienförmig ausgeformt.W,L,h,ihiinƒDer Pegel der A-bewerteten Schallleistung von Punktschallquellenim Oktavband ƒ, im Höhenbereich, infolge einer Einzelquellewird abhängig von der Anzahlder Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 3) berechnet:W'A,L,h,jhjjnƒDer Pegel der A-bewerteten längenbezogenen Schallleistung von Linienschallquellenim Oktavband ƒ, im Höhenbereich, infolge einer Einzelquellewird abhängig von der Anzahlder Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde nach folgender Gleichung (Gl. 4) berechnet:WA,h,iLW'A,h,jL,A-bewerteter Gesamtpegel der Schallleistung bzw. der längenbezogenen Schallleistung der Einzelquelle i bzw. j nach Beiblatt 3, in dB,W,L,h,iW',L,h,jƒƒΔ, ΔPegeldifferenz im Oktavband ƒ nach Beiblatt 3, in dB,injn,Anzahl der Ereignisse bzw. Einheiten pro Stunde,kKPegelkorrektur für die Auffälligkeit der Geräusche nach Tabelle 9 und Tabelle 11, in dB.Dabei bezeichnet:h, ijAnmerkung: Im Beiblatt 3 sind die Indizesundnicht mitgeführt.W”A,L,hhƒTeilflächen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen mit gleichmäßiger Schallemission können zu Flächenschallquellen zusammengefasst werden. Die Emission der Flächenschallquelle, zusammengefasst aus Punkt- und Linienschallquellen, wird durch deren A-bewerteten Schallleistungspegelim Oktavband ƒ und Höhenbereichnach folgender Gleichung (Gl. 5) angegeben:FS2Teilfläche mit gleichmäßiger Schallemission, in m,S02= 1 mBezugsfläche,jlLänge der Linienquelle j, in m,l0= 1 mBezugslänge,i,hqihAnzahl der Punktschallquellen der Artim Höhenbereich,j,hqjhAnzahl der Linienschallquellen der Artim Höhenbereich.Dabei bezeichnet:Fahrbewegungen von ein-, aus- und vorbeifahrenden Zügen sowie von Rangierfahrten werden nach Nummer 3.2 berücksichtigt.Bildung von Punktschallquellen durch TeilstückzerlegungkslkFSDer Berechnung der Beurteilungspegel liegen Punktschallquellen zugrunde. Dazu werden alle linien- und flächenförmigen Quellen in Punktschallquellen zerlegt (siehe Bild 1). Eine ausgedehnte Quelle, für die von allen Teilen bis zu einem Immissionsort gleichmäßige Schallausbreitungsbedingungen herrschen, wird als Punktschallquelle modelliert. Darüber hinaus ist die Länge der Teilstückebzw. die Größe der Teilflächedurch weitere Zerlegung so zu begrenzen, dass bei Halbierung aller Teilstücke bzw. Teilflächen der Immissionsanteil nach der Gleichung (Gl. 29) für alle Beiträge am jeweiligen Immissionsort sich um weniger als 0,1 dB verändert.Bild 1: Beispiele für die Zerlegung von Linien- und Flächenschallquellen in Teilstücke und TeilflächenAnmerkung 1: In Rangierbahnhöfen werden z. B. Gleisbremsen als Punktschallquellen betrachtet.kslkSdkFSkFdAnmerkung 2: Die Forderung nach gleichmäßigen Ausbreitungsbedingungen an jedem betrachteten Punkt eines Teilstückes zum Immissionsort wird durch den Schwellenwert von 0,1 dB präzisiert. Sie schließt Anforderungen an Abstände, Schallstrahlhöhe über dem Boden, Abschirmungen und Reflexionen ein. Als Richtwert für eine geeignete Längebei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient die Hälfte der Weglängevon der Mitte des Teilstückes bis zum Immissionsort. Als Richtwert für eine geeignete Teilflächengrößebei freier Schallausbreitung über ebenem Boden dient ein Viertel des Quadrats der Weglängevon der Mitte der Teilfläche bis zum Immissionsort.kSlskW'A,L,hhWA,L,h,kSƒƒAus der Längeeines Teilstückesund aus A-bewerteten Pegeln der längenbezogenen Oktav-Schallleistungnach der Gleichung (Gl. 5) in den nach dieser Anlage festgelegten Höhenbereichen(siehe Tabelle 5 bzw. Tabelle 10) in diesem Abschnitt werden die A-bewerteten Schallleistungspegelim Oktavband ƒ nach folgender Gleichung (Gl. 6) berechnet:l0mit= 1 m.skshOktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl. 6) beschreiben zusammen mit dem Richtwirkungsmaß nach der Gleichung (Gl. 8) und dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9) die Schallemission, mit der von einer Punktschallquelle in der Mitte eines Teilstückesin der Höheüber der Schienenoberkante zu rechnen ist.kFSW"A,L,hhWA,L,h,kFƒƒMit der Flächeeiner Teilfläche und aus den Pegelnder flächenbezogenen Schallleistung nach der Gleichung (Gl. 5) in den nach Tabelle 10 festgelegten Höhenbereichenwerden die Schallleistungspegelnach der folgenden Gleichung (Gl. 7) berechnet:S02mit= 1 m.FkshDer Oktav-Schallleistungspegel nach der Gleichung (Gl. 7) beschreibt zusammen mit dem Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9) die ungerichtete Schallemission einer Punktschallquelle in der Mitte einer Teilflächein der Höheüber der Schienen- bzw. der Fahrbahnoberkante.Richtwirkung und Raumwinkelmaß3.5.13.5.2RichtwirkungI,kSDDas Richtwirkungsmaßwird nach folgender Gleichung (Gl. 8) für Teilstücke von Streckenabschnitten berechnet:kSδDabei bezeichnetden Winkel zwischen einem Schallstrahl, der von der Punktschallquelle ausgeht, und der Gleisachse (siehe Bild 2):kSδBild 2: Definition des Winkelsan einer BahnstreckeAnmerkung: Das Richtwirkungsmaß ist grafisch in Bild 3 dargestellt:I,kSDkSδBild 3: Richtwirkungsmaßin dB nach Gleichung (Gl. 8) fürin GradAnmerkung 1: Das Richtwirkungsmaß kennzeichnet die mittlere Abstrahlung des Rollgeräusches bei Zugfahrten in beiden Richtungen.kSδAnmerkung 2: Der Winkelkann aus geometrischen Beschreibungen der Gleisachse und des Immissionsorts ermittelt werden.Für Quellen in Rangier- und Umschlagbahnhöfen wird nach dieser Rechenvorschrift keine Richtwirkung berücksichtigt.RaumwinkelmaßπDie Schallleistungspegel aller Quellen dieser Anlage geben die Abstrahlung in den Raumwinkel 4an. Dabei wird der scheinbare Anstieg des Schallleistungspegels der Schallquelle aufgrund von Reflexionen am Boden durch das Raumwinkelmaß nach folgender Gleichung (Gl. 9) berücksichtigt:ghrhpdHöhe der Schallquelle über dem Boden, in m,Höhe des Immissionsorts über dem Boden, in m,horizontaler Abstand zwischen Schallquelle und Immissionsort, in m.Dabei bezeichnet:Anmerkung: Angaben zur Schallquellenhöhe nach den Tabellen 5, 10 und 13 beziehen sich auf die Fahrbahnoberkante. Entsprechend ist zu der angegebenen Schallquellenhöhe die Höhe der Fahrbahnoberkante über dem Boden hinzuzufügen.Schallemissionen von Eisenbahnen4.14.24.34.44.54.64.74.84.9FahrzeugartenFzZur Berechnung der Schallemission werden Fahrzeugkategoriennach Tabelle 3 unterschieden:Tabelle 3: Fahrzeugarten, Fz-Kategorien und Bezugsanzahl der Achsen für EisenbahnenSpalteABCZeileFahrzeugartFzFahrzeug-KategorieAchs,n0Bezugsanzahlder Achsen1HGV-Triebkopf142HGV-Mittel-/Steuerwagen, nicht angetrieben243HGV-Triebzug3324HGV-Neigezug4285E-Triebzug und S-Bahn (ET)5106V-Triebzug (VT)667Elektrolok (E-Lok)748Diesellok (V-Lok)849Reisezugwagen9410Güterwagen104Festlegung zu Tabelle 3, Spalte C:AchsnAchs,nQnachsnQnQ,nA,h,m,Fz,h,m,Fzv00ƒ0ɑΔɑDie Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu. Bei Abweichung der Anzahl der Achseneiner Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsenwird eine Korrektur in der Gleichung (Gl. 1) mit=vorgenommen. Diese Korrektur wird nur für die Schallquellenart Rollgeräusche nach Tabelle 5 angesetzt. Bei allen anderen Schallquellenarten gilt=. Der A-bewertete Gesamtpegelder längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenzim Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeugart in Beiblatt 1 zusammengestellt (siehe auch die Gleichung Gl. 1). Die Zusammensetzung und die Anzahl von Fahrzeugeinheiten von Zügen können, sofern diese für die Berechnung nicht vorgegeben werden, der Tabelle 4 entnommen werden.Tabelle 4: Verkehrsdaten für EisenbahnenSpalteABCDEFGHIJKLZeileZugartHöchstgeschwindigkeitim Regelverkehrin km/hFzAnzahl der Fahrzeugeinheiten je-Kategorie123456789101ICE-1-Zug2502122ICE-2-Halbzug250173ICE-2-Vollzug2502144ICE-3-Halbzug30015ICE-3-Vollzug30026ICE-T23017Thalys-PBKA-Halbzug300258Thalys-PBKA-Vollzug3004109ETR 470 Cisalpino200110IC-Zug (bespannt mitE-Lok)20011211IC-Zug (bespannt mitV-Lok)16011212Nahverkehrszug(bespannt mit E-Lok)1601513Nahverkehrszug(bespannt mit V-Lok)1401514Nahverkehrszug (ET)140115Nahverkehrszug (VT)120116IC3180117S-Bahn120118Güterzug (bespannt mitE-Lok)10012419Güterzug (bespannt mitV-Lok)100124Anmerkungen zu Tabelle 4:Zeile 6: Die 7-teilige Version (BR 411) und die 5-teilige Version (BR 415) des ICE-T werden schalltechnisch nicht unterschieden.Zeilen 10 und 11: Radsätze der Wagen mit Wellenscheibenbremsen.Zeilen 14 und 17: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 5.Zeile 15: Detaillierung nach Baureihen siehe Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.Zeile 16: Zu behandeln wie BR 612 im Datenblatt der Fahrzeug-Kategorie 6.Bei Güterzügen kann damit gerechnet werden, dass bis zum Jahr 2020 80 Prozent und bis zum Jahr 2030 100 Prozent der Güterwagen mit Verbundstoff-Klotzbremsen ausgestattet sind. Dies betrifft Güterwagen gemäß den Zeilen 5 bis 7 sowie 18 bis 20 von Beiblatt 1, Fahrzeug-Kategorie 10.SchallquellenartenZur Berechnung der Schallemission werden die in Tabelle 5 aufgeführten vier Schallquellenarten in den zugehörigen Höhenbereichen berücksichtigt.Tabelle 5: Schallquellenarten an Fahrzeugen für EisenbahnenSpalteABCDEZeileSchallquellenarthHöhenbereichshHöheüber SOmTeilquellenGeräuschursache,Komponente1Rollgeräusche10 m1Schienenrauheit210 m2Radrauheit324 m3Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Schienenrauheit durch Kesselwagenaufbauten424 m4Abstrahlung des als Körperschall übertragenen Rollgeräusches aufgrund der Radrauheit durch Kesselwagenaufbauten5Aerodynamische Geräusche35 m5Stromabnehmerwippe624 m6Stromabnehmerfuß, Gitter von Kühl- und Klimaanlagen im Dachbereich710 m7Umströmung der Drehgestelle8Aggregatgeräusche24 m8Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saugseite im Dachbereich910 m9Ventilatoren von Kühl- und Klimaanlagen, Saug- und Druckseite im Unterflurbereich10Antriebsgeräusche24 m10Abgasanlage1110 m11Motor, GetriebeFestlegungen zu Tabelle 5:≥‰≥shZeilen 1 und 2: Bei Gefällestrecken mit einer Neigung20und einer Länge500 m ist für Güterzüge mit Graugussklotzbremsen auf dem talwärts befahrenen Gleis ein Zuschlag von 3 dB auf das Rollgeräusch in der Höhe= 0 m aufgrund von Bremsgeräuschen zu berücksichtigen.shZeilen 3 und 4: Bei Kesselwagen wirken sich die Rauheiten der Rollgeräusche durch Schallabstrahlung der Aufbauten auch in der Höhe= 4 m aus. Die entsprechende Teilquelle wird nur für Kesselwagen angewendet. Sofern nicht genauer bekannt, wird ein Anteil von 20 Prozent Kesselwagen für jeden Güterzug angenommen.Geschwindigkeitvb0Die in Beiblatt 1 aufgeführten A-bewerteten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl. 1) mit dem Geschwindigkeitsfaktornach Tabelle 6 berücksichtigt.Tabelle 6: Geschwindigkeitsfaktorfür EisenbahnenbSpalteABCZeileSchallquellenartmTeil-quellenbGeschwindigkeitsfaktorin derOktavband-Mittenfrequenz, in Hz1631252505001 0002 0004 0008 0002Rollgeräusche1, 2, 3, 4–5–5–50102525253Aerodynamische Geräusche5, 6, 7504Aggregatgeräusche8, 9–105Antriebsgeräusche10, 1120FzvDie Geschwindigkeitwird wie folgt ermittelt:Ausgangspunkt ist die zulässige fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr. Haben mehrere Fahrzeuge eines Zuges unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten, ist die Höchstgeschwindigkeit des langsamsten Fahrzeugs für alle Fahrzeuge zu verwenden. Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit geringer, ist diese anzusetzen.FzvIm Bereich von Personenbahnhöfen (innerhalb der Einfahrsignale) und von Haltepunkten bzw. Haltestellen (Bahnsteiglänge zuzüglich auf jeder Seite 100 m) ist die zulässige Geschwindigkeit der freien Strecke, mindestens aber 70 km/h anzusetzen. Mit= 70 km/h werden die in Bahnhöfen und an Haltepunkten bzw. in Haltestellenbereichen anfallenden Geräusche, die z. B. durch das Türenschließen oder beim Überfahren von Weichen und/oder beim Bremsen und Anfahren entstehen, berücksichtigt.Anmerkung: Eine Zusammenstellung von Höchstgeschwindigkeiten für verschiedene Zugarten kann Tabelle 4 entnommen werden.Fahrbahnarten, BahnübergängeDie in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Schwellengleise (siehe Nummer 2.1.8). Für andere Fahrbahnarten sind nach der Gleichung (Gl. 1) Pegelkorrekturen nach Tabelle 7 vorzunehmen.Tabelle 7: Pegelkorrekturenfür FahrbahnartencSpalteABCZeileEinflussgrößecPegelkorrekturen1 in dBfür Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz631252505001 0002 0004 0008 0001Feste FahrbahnErhöhte Schienenabstrahlung000730002Reflexion an der Fahrbahn111111113Feste Fahrbahnmit AbsorberErhöhte Schienenabstrahlung000730004Reflexion an der Fahrbahn000–2–2–3005BahnübergangErhöhte Schienenrauheit000840006Reflexion an der Fahrbahn111111111Festlegungen zu Tabelle 7:mcZeilen 1 und 3: Pegelkorrektur für die erhöhte Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der bei festen Fahrbahnen erforderlichen elastischen Schienenbefestigung; die Korrektur ist auf das Rollgeräusch infolge Schienenrauheit und Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellengilt1 = 0 dB.mcZeilen 2, 4 und 6: Pegelkorrektur für die veränderte Schallabstrahlung aufgrund der veränderten Reflexionen gegenüber dem Schotterbett; die Korrektur ist auf alle Teilquellen auf Höhe der Schiene (Teilquellen 1, 2, 7, 9 und 11) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellengilt1 = 0 dB.Zeilen 3 und 4: Absorber sind als Schallschutzmaßnahme einzustufen.mcZeile 5: Pegelkorrektur für die Schallabstrahlung der Schiene aufgrund der erhöhten Fahrbahnrauheit. Die Korrektur ist auf das Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit und der Radrauheit (Teilquellen 1 und 2) anzuwenden. Bei allen anderen Teilquellengilt1 = 0 dB.Zeilen 5 und 6: Die Pegelkorrektur für Bahnübergänge ist für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen. Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.Anmerkung 1: Schwellengleise im Schotterbett schließen Betonschwellen, Holzschwellen und Stahlschwellen ein.Anmerkung 2: Im Bereich von Weichen können in der Regel keine Absorber verlegt werden.≤Anmerkung 3: Auf eine Pegelkorrektur für Bahnübergänge, die nur als Fuß- und Radwege dienen, kann nach Zeile 5 vollständig, nach Zeile 6 bei einer Wegbreite des befestigten Bahnüberganges von7 m verzichtet werden.Schallminderungstechniken am GleisDie in Beiblatt 1 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für einen durchschnittlichen Fahrflächenzustand und ohne besondere akustische Maßnahmen an der Schiene. Für den Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ und für Maßnahmen an den Schienenstegen sind nach der Gleichung (Gl. 1) Pegelkorrekturen nach Tabelle 8 vorzunehmen.Tabelle 8:Pegelkorrekturenfür Fahrflächenzustand „besonders überwachtes Gleis (büG)“ sowie für Schienenstegdämpfer und -abschirmungcSpalteABCZeileMaßnahmeTeilquellemcPegelkorrekturen2 in dB in derOktavband-Mittenfrequenz, in Hz631252505001 0002 0004 0008 0001besonders überwachtes Gleis (büG)1, 3000–4–5–5–402Schienenstegdämpfer1, 3000–2–3–30032, 4000–1–3–2004Schienenstegabschirmung1000–3–4–5002cccDie Korrekturwerte2 werden für das „büG“ auf die Teilquellen Rollgeräusch aufgrund der Schienenrauheit, Teilquellen 1 und 3, bei den Einflussgrößen Schienenstegdämpfer auf die Teilquellen 1 bis 4 und bei der Schienenstegabschirmung nur auf die Teilquelle 1 angesetzt. Bei allen anderen Teilquellen gilt2 = 0 dB. Die Maßnahmen nach Tabelle 8 gelten als Schallschutzmaßnahme. Die eingesetzten Schienenstegdämpfer und -abschirmungen müssen die akustische Wirksamkeit nach Tabelle 8 aufweisen. Eine Addition der Korrekturwerte2 aus den Zeilen 1 und 2 sowie den Zeilen 1 und 4 ist möglich.Anmerkung 1: Das „besonders überwachte Gleis (büG)“ ist eine Schallschutzmaßnahme mit einer besonderen Form der Überwachung und Pflege der Schienenfahrflächen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass neben dem fahrzeugartabhängigen Zustand der Radlaufflächen vor allem der Fahrflächenzustand der Schienen eine entscheidende Rolle bei der Entstehung des Rollgeräusches spielt. Beim Einsatz dieser Maßnahme werden bestimmte Gleisabschnitte in regelmäßigen Abständen auf ihren akustischen Zustand hin überprüft und im Bedarfsfall mit einem besonderen Schleifverfahren geschliffen (akustisches Schleifen). Die Maßnahme zielt darauf ab, dass auf solchen Gleisabschnitten stets ein überdurchschnittlich guter, d. h. glatter Fahrflächenzustand der Schienen vorhanden ist und das Rollgeräusch entsprechend gering auftritt.Anmerkung 2: Schienenstegdämpfer ist eine Dämpfungsmaßnahme, Schienenstegabschirmung ist eine Abschirmmaßnahme für Schienenfuß und Schienensteg; beide Technologien sind Schallschutzmaßnahmen.––––Vor der Inbetriebnahme von Streckenabschnitten mit der Maßnahme „büG“ und nach jedem akustischen Schleifen gilt das Gleis als abgenommen, wenn es mit den für das büG-Schleifen anerkannten Verfahren Verfügung Pr.1110 Rap/Rau 98 vom 16.3.1998 (VkBl. 1998, Heft 7, S. 262, lfd. Nr. 74) bearbeitet wurde.Die schalltechnische Überwachung des „büG“ erfolgt durch eine Befahrung mit dem Schallmesswagen (SMW). Die erste Befahrung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme des Streckenabschnittes mit der Maßnahme „büG“ durchzuführen. Jede weitere Befahrung mit dem SMW findet spätestens zwölf Monate nach der vorigen Befahrung statt.Zeigt der SMW für einen Gleisabschnitt einen Messwert von +2 dB (Auslöseschwelle) oder mehr an, so wird dieser Gleisabschnitt innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Befahrung akustisch geschliffen. Ein akustisches Schleifen ist nicht erforderlich, wenn der Gleisabschnitt nicht länger als 50 m ist und auf den an einer Seite oder an beiden Seiten anschließenden Gleisabschnitten von mindestens 200 m Länge die Auslöseschwelle nicht überschritten oder dort die Maßnahme „büG“ nicht durchgeführt wird.Das akustische Schleifen kann entfallen, wenn durch geeignete Schleifverfahren wie z. B. das Hochgeschwindigkeitsschleifen nachgewiesen wird, dass der durch den SMW angezeigte Messwert kleiner als +1 dB ist.Die Maßnahme „büG“ ist mit folgenden Festlegungen verbunden:Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 sind weitergehende Festlegungen der zuständigen Behörde zu beachten.BrückenBrKLMKBrKLMKBei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen. Sie wird als kombinierte Brücken- und Fahrbahnkorrekturdargestellt, da sie neben der Schallemission der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält. Maßnahmen, die zu einer Minderung der Schallemission einer Brücke führen, werden durch eine Korrekturberücksichtigt und sind als Schallschutzmaßnahme anzusetzen. Für die gebräuchlichsten fünf Brücken- und Oberbautypen sind in Tabelle 9 Pegelkorrekturen angegeben. Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2. Für alle anderen Teilquellen ist+= 0 dB anzusetzen. Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 Zeile 1 bis 4 sind nicht anzusetzen.Tabelle 9: Korrekturenundfür BrückenBrKLMKSpalteABCZeileBrücken- und FahrbahnartBrKin dBLMKin dB1Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert12–62Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett6–33Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau und Schwellengleis im Schotterbett3–34Brücken mit fester Fahrbahn4–Festlegungen zu Tabelle 9:Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt. Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemission der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.Zeile 4: Ist eine Beeinträchtigung durch Schallemissionen nach unten zu erwarten, muss die Beeinträchtigung durch eine geeignete Maßnahme, z. B. eine elastische Matte zwischen Fahrbahn und Überbau, gemindert werden. Im Zweifelsfall ist die Maßnahme durch eine schalltechnische Stellungnahme abzuklären.Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 3) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.Anmerkung zu Tabelle 9 Zeile 3:Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen. Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den unter Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.Befindet sich eine Schallschutzwand auf einer Brücke nach Tabelle 9 Zeile 1 bis 3, sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 9 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.Schallemission von BauwerkenIm Bereich von Tunnelöffnungen und Bahnhofshallen sind die dort austretenden Schallemissionen zu berücksichtigen. Dabei ist von den in den Nummern 4.1 bis 4.6 festgelegten Schallleistungen auszugehen. Die Absorptions- und Transmissionseigenschaften der Bauwerke sind nach den anerkannten Regeln der Technik anzusetzen.Anmerkung 1: Anerkannte Regel der Technik ist die DIN EN 12354-4 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften, Teil 4: Schallübertragung von Räumen ins Freie, Ausgabe April 2001.Anmerkung 2: Die beim Hochgeschwindigkeitsverkehr ggf. an Tunnelportalen auftretenden Mikrodruckwellen („Tunnelknall“) werden von dieser Richtlinie nicht erfasst und sind außerhalb dieser Verordnung gesondert zu betrachten.Rangier- und UmschlagbahnhöfeZur Berechnung der Schallemissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen werden die in Tabelle 10 aufgeführten Schallquellen berücksichtigt.Tabelle 10: Schallquellen in Rangier- und UmschlagbahnhöfenSpalteABCDEZeileAnlagenteilSchallquellenarthHöhenbereichshHöheüberSO/FOGeräuschursache1Rangier- und Umschlagbahnhöfe2Einfahr-, Richtungs-, Nachordnungs- und Ausfahrgruppe in Rangier- und Umschlagbahnhöfen sowie in AutoreisezuganlagenRollgeräusche von Lok und Güterwagen, Aggregate und Antriebsgeräuschder Lok10 mRauheit der Schienen und Radlaufflächen, Ventilatoren, Motor,Getriebe3Antriebsgeräuscheder Rangierlok24 mAbgasanlage4Kurvenfahrgeräusch10 mStick-slip, Anlaufen der Radspurkränze am Schienenkopf5EinfahrgruppeAbdrückgeräusch von Güterwagen über den Ablaufberg24 mAggregate und Antrieb der abdrückenden Lok6Richtungs- und NachordnungsgruppeGleisbremsengeräusch10 mReibung der Radflanken an Bremsbalken7Retardergeräusch(Klingelgeräusch)10 mEindrücken von Stoßdämpfern8Hemmschuhauflaufgeräusch10 mReibung des Radsatzes auf Metall9Auflaufstoßgeräusch61,5 mPufferstoß10Richtungs- und AusfahrgruppeGeräusch beim Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Wagen61,5 mruckartiges Beschleunigen und Abbremsen von lose gekuppelten GüterwagenFestlegungen zu Tabelle 10:Zeilen 2 bis 4: Rollgeräusche von Lok und Güterwagen sowie Aggregat- und Antriebsgeräusche der Lok (Höhenbereich 1 und 2) sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit 70 km/h anhand von Beiblatt 1 zu ermitteln. Jede Fahrbewegung ist als ein Ereignis zu werten. Nicht zu berücksichtigen sind Rollgeräusche der abzudrückenden Güterwagen und der abdrückenden Loks sowie die Rollgeräusche der vom Ablaufberg in Richtungs- oder Nachordnungsgruppen ablaufenden Güterwagen.r≤Zeile 4: Kurvenfahrgeräusche sind in allen Teilen der Rangier- und Umschlagbahnhöfe zu ermitteln, wobei jedes Fahrzeug (Lok, Güterwagen) als jeweils ein Ereignis auf der gesamten Länge jedes Gleisbogens mit300 m betrachtet werden muss.FzZeile 5: Die Zahl der Schallereignisse richtet sich nach der Anzahl der Vorgänge des Abdrückens durch die abdrückende Rangierlok. Die Berechnung der Geräusche der abdrückenden Lok erfolgt nach Beiblatt 1,-Kategorie 7 oder 8.Zeilen 6 und 7: Jede Fahrt eines Güterwagens durch eine Gleisbremse oder über Retarder ist als ein Schallereignis zu werten. In Beharrungsstrecken sind auch die Lokfahrten als Schallereignisse zu ermitteln, wenn die Retarder dafür nicht weggeklappt werden können.Zeilen 8 und 9: Jeder Güterwagenablauf verursacht je ein Hemmschuhauflaufgeräusch. In den schalltechnischen Ermittlungen ist anzunehmen, dass 15 Prozent aller Schallereignisse im ersten, 25 Prozent im zweiten und 60 Prozent im letzten Drittel der Gleisharfen der Richtungs- oder Nachordnungsgruppen entstehen. Geräusche der Hemmschuhauswurfeinrichtungen sind in den Schallleistungspegeln für Hemmschuhauflaufgeräusche (Beiblatt 3) bereits enthalten. Für Pufferstöße gelten die Sätze 1 und 2 zu den Zeilen 8 und 9 sinngemäß.Zeile 10: Die Anzahl der Schallereignisse ist abhängig von der Anzahl der angerissenen und abgebremsten, lose gekuppelten Wagengruppen. Fest miteinander gekuppelte Güterwagen bleiben unberücksichtigt.Angaben zum A-bewerteten Gesamtpegel der Schallleistung und zur Verteilung in Oktavbändern enthält Beiblatt 3.Auffälligkeit von EisenbahngeräuschenLKLAKTon-, impuls- oder informationshaltige Geräusche von Teilstrecken oder Teilflächen werden mit einem frequenzunabhängigen Zuschlagzum Schallleistungspegel nach Tabelle 11 auf die Teilquellen 1 und 2 nach Beiblatt 1 berücksichtigt. Falls dauerhaft wirksame Vorkehrungen gegen das Auftreten von Quietschgeräuschen getroffen werden, ist eine zusätzliche Pegelkorrekturvorzunehmen.Tabelle 11: Pegelkorrekturenfür die Auffälligkeit von GeräuschenLKSpalteABCDEZeileSchallquellenartGeräuschquelleLKdBLAKdBBemerkung1Kurvenfahrgeräusch bei Eisenbahnstrecken<Kurvenradius300 m8–32<Kurvenradius von 300 m bis500 m3–33≥Kurvenradius500 m04Kurvenfahrgeräuschin Rangier- und Umschlagbahnhöfen≤alle Radien300 m6–35GleisbremsengeräuschZulaufbremse6–36Talbremse TW ohne oder mit Segmenten, Richtungsgleisbremse TWE einseitig mit Segmenten, Talbremse FEW Leipzig6–37Talbremse TW beidseitig mit GG-Segmenten, TW schalloptimiert38Schraubenbremse39Retarder3gilt auch für Rangierfahrten über Retarderstrecken10Sonstige GeräuscheHemmschuhaufläufe6Geräusche treten nurin Rangierbahnhöfen ohne moderne Rangiertechnik auf11Auflaufstöße3in Rangierbahnhöfen mit moderner Technik126in Rangierbahnhöfen mit älterer Technik13Anreißen und Abbremsen von lose gekuppelten Güterwagen6Geräusche vermeidbar durch festes Kuppeln der Wagen untereinanderFestlegungen zu Tabelle 11, Spalte D:LAKDie Pegelkorrekturen für Schallminderungsmaßnahmen zur Vermeidung auffälliger Geräuscheim Bereich enger Kurvenradien und Bremsanlagen in Rangierbahnhöfen sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallemissionen Reibmodifikatoren angewendet werden, die das Auftreten von Quietschgeräuschen dauerhaft verhindern.Schallemissionen von Straßenbahnen5.15.25.35.45.5FahrzeugartenZur Berechnung der Schallemission wird von Fahrzeugarten nach Tabelle 12 ausgegangen.Tabelle 12:Fahrzeugarten, Fahrzeug-Kategorienund Bezugsanzahl der Achsen für StraßenbahnenFzSpalteABCZeileFahrzeugartFzFahrzeug-KategorieAchs,n0Bezugsanzahlder Achsen1Straßenbahn-Niederflurfahrzeuge2182Straßenbahn-Hochflurfahrzeuge223U-Bahn-Fahrzeuge23Festlegung zu Tabelle 12 Spalte C:AchsnAchs,nQnAchsnQnAchsnQnQnA,h,m,Fz,h,m,Fzv0,0,0,0ƒ0ɑΔɑDie Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu. Bei Abweichung der Anzahl der Achseneiner Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen= 8 wird der dritte Term in der Gleichung (Gl. 1) mit=und=berücksichtigt. Dieser Term wird für die Schallquellenart Fahrgeräusche nach Tabelle 13 angesetzt. Bei allen anderen Schallquellen=. Der A-bewertete Gesamtpegelder längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenzim Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeug-Kategorie im Beiblatt 2 zusammengestellt (siehe auch Gl. 1). Die Anzahl von Fahrzeugeinheiten je Stunde und die Zusammensetzung von Straßenbahnen sind den Unterlagen der Verkehrsunternehmen zu entnehmen.Anmerkungen zu Tabelle 12:Zeile 1: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend auf dem Dach.Zeilen 2 und 3: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend unter dem Fahrzeugboden.SchallquellenartenBei der Berechnung der Schallemission sind die in Tabelle 13 aufgeführten Schallquellenarten und Höhenbereiche anzusetzen.Tabelle 13: Schallquellenarten bei StraßenbahnenSpalteABCDEFZeileSchallquellenarthHöhenbereichShHöheüber SOmTeilquelleGeräuschursache, KomponenteFzFahrzeug-Kategorie1Fahrgeräusche10 m1Schienenrauheit21, 22, 23210 m2Radrauheit, Motor, Getriebe3Aggregatgeräusche10 m3Stromrichter, Kompressor,Klima- bzw. Lüftungsaggregate22, 23424 m4Stromrichter, Kompressor,Klima- bzw. Lüftungsaggregate21Geschwindigkeit5.3.15.3.2Bezugsgeschwindigkeitvb0Die in Beiblatt 2 aufgeführten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h. Der Einfluss davon abweichender Geschwindigkeiten wird in der Gleichung (Gl. 1) durch den Geschwindigkeitsfaktornach Tabelle 14 berücksichtigt.Tabelle 14: Geschwindigkeitsfaktor für StraßenbahnenSpalteABCZeileSchallquellenartmTeilquellebGeschwindigkeitsfaktorfür Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz631252505001 0002 0004 0008 0001Fahrgeräusch von Niederflur- und Hochflurfahrzeugen1, 200–55201515202Fahrgeräusch vonU-Bahn-Fahrzeugen1,215102020302525203Aggregatgeräusche3, 4–10Festlegung zu Tabelle 14, Zeile 3:Hochflurfahrzeuge haben teilweise auch Aggregate (z. B. Klimaanlage für den Fahrgastraum) auf dem Dach. Sofern für solche Fahrzeuge ein spezielles Datenblatt vorhanden ist, bildet dieses die Berechnungsgrundlage.Anmerkung zu Tabelle 14, Zeile 1 und 2:Die Geschwindigkeitsfaktoren sind bauartbedingt. Große Geschwindigkeitsfaktoren b bewirken gegenüber der Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h hohe Abschläge für bauartbedingt langsame Fahrzeuge.Für die Berechnung anzusetzende Geschwindigkeitv–––Weichen: Weichenlänge plus je 25 m davor und dahinter,Kreuzungen: Länge der Kreuzung plus je 25 m davor und dahinter,Haltestellen an Strecken: Bahnsteiglänge plus je 25 m davor und dahinter.Grundsätzlich wird auf allen Strecken mit der zulässigen Streckenhöchstgeschwindigkeit gerechnet. Ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit niedriger als die Streckenhöchstgeschwindigkeit, ist die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit anzusetzen. Ist die Streckenhöchstgeschwindigkeit geringer als 50 km/h, wird ersatzweise mit einer Geschwindigkeit von= 50 km/h gerechnet. Es sind folgende Längen zu berücksichtigen:vrv≤>Ausgenommen sind Strecken mit dauerhaft30 km/h (z. B. Langsamfahrstellen und Fußgängerbereiche), sofern es sich um Streckenabschnitte mit200 m und Bereiche ohne Weichen, Haltestellen oder Kreuzungen handelt. In diesen Fällen wird mit einer Geschwindigkeit von= 30 km/h gerechnet.Anmerkung 1: Die erhöhten Schallemissionen an Gleisbögen mit kleinen Radien, Weichen und Kreuzungen, an Isolier- und Schweißstößen, an Beschleunigungs- und Bremsstrecken sowie an Haltestellen werden durch eine angenommene Geschwindigkeit berücksichtigt, die in diesen Bereichen höher ist als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Hierdurch werden auch die für Haltestellen typischen Geräusche wie z. B. tonhaltige Anfahr- und Bremsgeräusche, Türschließgeräusche und Kommunikation von Fahrgästen berücksichtigt.rvK<LWerden in Gleisbögen mit Radien200 m keine wirksamen Schallminderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Kurvengeräusche getroffen, ist – zusätzlich zur Annahme der ersatzweise angenommenen Geschwindigkeit von= 50 km/h – der Pegel der längenbezogenen Schallleistung von Rollgeräuschen nach der Gleichung (Gl. 1) wegen der besonderen Auffälligkeit des Kurvengeräusches um= 4 dB zu erhöhen.Anmerkung 2: Wirksame Schallminderungsmaßnahmen können z. B. Behandlungsmaßnahmen am Schienenkopf und Radabsorber sein. Spurkranzschmiereinrichtungen können einen Beitrag zur Minderung der typischen Geräusche in Gleisbögen leisten, sie verhindern jedoch nicht vollständig das Auftreten dieser Geräusche.FahrbahnartenDie in Beiblatt 2 aufgeführten akustischen Kenndaten gelten für Fahrzeugarten auf Schwellengleisen im Schotterbett und für ein durchschnittlich gepflegtes Rad-Schiene-System. Für andere Fahrbahnarten sind aufgrund der Schienen- und Radrauheit für die Teilquellen 1 und 2 Pegelkorrekturen nach Tabelle 15 vorzunehmen.Anmerkung: Schwellengleise im Schotterbett schließen Beton-, Holz- und Stahlschwellen ein.Tabelle 15:Pegelkorrekturenfür andere Fahrbahnarten im Vergleich zum Schwellengleis im SchotterbettcSpalteABCZeileFahrbahnartmAnwendungTeilquellecPegelkorrekturen1 in dBfür Oktavband-Mittenfrequenz, in Hz631252505001 0002 0004 0008 0001Straßenbündiger Bahnkörper und feste Fahrbahn1, 2232584212tiefBegrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mitliegender Vegetationsebene1, 2–2–4–3–1–1–1–1–33hochBegrünter Bahnkörper – Gleiseindeckung mitliegender Vegetationsebene1, 21–1–3–4–4–7–7–51Festlegungen zu Tabelle 15:cBei Bahnübergängen im Bereich von Schwellengleisen im Schotterbett oder im Bereich von Fahrbahnarten nach den Zeilen 2 und 3 ist die Pegelkorrektur1 nach Zeile 1 für Teilstücke, die der 2-fachen Straßenbreite entsprechen, anzusetzen; Pegelkorrekturen für andere Fahrbahnarten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.Brücken und ViadukteBrKBei der Überfahrt eines Zuges über eine Brücke ist die Schallemission des Brückenüberbaus durch eine Korrektur, die auch die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile enthält, zu berücksichtigen. Die Korrektur wird als „kombinierte Brücken- und Fahrbahn-Korrektur“angegeben, da sie neben der Schallabstrahlung der Brücke auch den Einfluss der Fahrbahn auf der Brücke enthält. Eine Korrektur für die Fahrbahnart nach Tabelle 15 ist daher nicht zusätzlich anzusetzen.LMKKmKMaßnahmen, die zu einer Minderung der Schallabstrahlung einer Brücke führen, werden durch einen Abschlag – die Korrektur– berücksichtigt und sind als Schallminderungsmaßnahme, nicht als Änderung der Brücken- oder Fahrbahnart anzusetzen. Für die gebräuchlichsten Brücken- und Oberbau-Typen sind die Pegelkorrekturenin Tabelle 16 angegeben. Abweichungen von Tabelle 16 sind nur nach Festlegung durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Korrektur erfolgt für die lichte Weite der Brücke zwischen den Widerlagern zuzüglich auf jeder Seite 2 m. Die Pegelkorrekturen gelten für die Teilquellen 1 und 2 der Tabelle 13. Für die anderen Teilquellenist= 0 anzusetzen. Korrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 15 Zeile 1 bis 3 sind nicht anzusetzen.Tabelle 16: Korrekturenundfür Brücken und ViadukteBrKLMKSpalteABCZeileBrücken- und FahrbahnartBrKdBLMKdB1Brücken mit stählernem Überbau, Gleise direkt aufgelagert12–62Brücken mit stählernem Überbau und Schwellengleis im Schotterbett6–33Brücken mit stählernem Überbau oder massiver Fahrbahnplatte, Gleisein Straßenfahrbahn eingebettet (Rillenschiene)4–4Brücken mit massiver Fahrbahnplatte oder mit besonderem stählernen Überbau, Gleise auf Schwellengleis im Schotterbett3–35Brücken mit massiver Fahrbahnplatte, Gleise direkt aufgelagert(feste Fahrbahn)4–Festlegungen zu Tabelle 16:Zeile 1: Schienen sind direkt oder über Holzschwellen auf der Brückenkonstruktion befestigt. Die Abschläge für Schallminderungsmaßnahmen nach Spalte C sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke hochelastische Schienenbefestigungen mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für die Stützpunktsteifigkeit verwendet werden.Spalte C: Die Pegelkorrekturen für Lärmminderungsmaßnahmen an Brücken mit Schotterbett (Zeilen 2 und 4) sind anzusetzen, wenn zur Minderung der Schallabstrahlung der Brücke Unterschottermatten mit den für die vorliegenden Bedingungen geringsten zugelassenen Werten für den Bettungsmodul verwendet werden.Anmerkung zu Tabelle 16, Zeile 3, 4 und 5:Fahrbahnplatte aus Stahlbeton, Spannbeton, Walzträger in Beton, Doppelverbundträger oder Gewölbebrücke; auch Verbundbrücke aus massiver Betonfahrbahnplatte und stählernen Brückenteilen. Der besondere stählerne Überbau unterscheidet sich von den in Zeile 2 beschriebenen Brücken durch konstruktive Maßnahmen zur Verhinderung von Resonanzen.Bei einer Schallschutzwand auf einer direkt befahrenen oder einer mit Schotterbett ausgestatteten Brücke sind Schallminderungsmaßnahmen mit einer Mindestwirksamkeit nach Tabelle 16 Spalte C vorzusehen und in der Berechnung zu berücksichtigen.Schallausbreitung6.16.26.36.46.56.6Einflussgrößen auf den AusbreitungswegenAAuf den Ausbreitungswegen des Schalls von einer Punktschallquelle zu einem Immissionsort ist das Ausbreitungsdämpfungsmaßnach folgender Gleichung (Gl. 10) zu berücksichtigen:divAAdurch geometrische Ausbreitung nach Nummer 6.2,atmAAdurch Luftabsorption nach Nummer 6.3,grAAdurch Bodeneinfluss nach Nummer 6.4,barAAdurch Abschirmung durch Hindernisse nach Nummer 6.5.Dabei bezeichnet:DΩSchalldruckpegelerhöhungen durch Reflexionen sind nach Nummer 6.6 zu ermitteln, das Raumwinkelmaßinfolge von Reflexionen, die am Boden nahe der Quelle entstehen, nach Nummer 3.5.––Pegelminderung durch Bewuchs undSchallausbreitung mit Reflexionen höher als der 3. Ordnung.Unberücksichtigt bleiben nach dieser AnlageAnmerkung 1: Die Berechnungsverfahren beschreiben die ausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen, wie sie bei leichtem Mitwind oder/und leichter Bodeninversion auftreten, beispielsweise in klaren, windstillen Nächten.SkFkAnmerkung 2: Indizesfür den Abschnitt einer Linienschallquelle oderfür den einer Flächenschallquelle sind in den Gleichungen der Nummer 6 nicht mitgeführt.Geometrische AusbreitungDie Dämpfung der geometrischen Ausbreitung wird für die kugelförmige Schallausbreitung von einer ungerichtet abstrahlenden Punktschallquelle im Freifeld nach folgender Gleichung (Gl. 11) berechnet:dLaufweglänge zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, in m,d0= 1 mBezugslänge.Dabei bezeichnet:LuftabsorptionDie Dämpfung durch Luftabsorption während der Schallausbreitung wird nach folgender Gleichung (Gl. 12) berechnet:αAbsorptionskoeffizient der Luft, in dB je 1 000 m für jedes Oktavband bei der Bandmittenfrequenz.Dabei bezeichnet:Als Standardwerte sind die Absorptionskoeffizienten nach Tabelle 17 anzusetzen.Tabelle 17: Absorptionskoeffizienten der Luft für OktavbänderSpalteABZeileBezeichnungOktavband-Mittenfrequenz ƒ, in Hz1631252505001 0002 0004 0008 0002Absorptionskoeffizient α in dB je 1 000 m0,10,41,01,93,79,732,8117Anmerkung zu Tabelle 17:Die in dieser Anlage zu verwendenden Absorptionskoeffizienten entsprechen den Angaben von DIN ISO 9613-2, Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Ausgabe Oktober 1999, für eine Temperatur von 10 °C und eine relative Luftfeuchte von 70 Prozent.BodeneinflussDie Dämpfung durch Bodeneinfluss errechnet sich nach dieser Anlage frequenzunabhängig nach folgender Gleichung (Gl. 13):gr,BADämpfungsmaß durch Bodenabsorption über Boden nach (Gl. 14),gr,WADämpfungsmaß durch Reflexion über Wasser nach (Gl. 16),Dabei bezeichnet:Dabei bezeichnet:dAbstand zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort, in m,SFläche zwischen Laufweg und Boden, in m².Anmerkung: Die Schreibweise der Gleichung (Gl. 14) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.WdAbschnitt der horizontalen Entfernung zwischen Schallquellenmitte und Immissionsort über Wasserflächen, in m.Dabei bezeichnet:mBild 4: Verfahren zur Bestimmung der mittleren Höhe h= S/dAbschirmung durch Hindernisse––––In der Projektion auf den Grundriss durchquert der Schallstrahl eine oder mehrere Beugungskanten des Hindernisses (siehe Bild 5),2die flächenbezogene Masse des Hindernisses beträgt mindestens 10 kg/m,das Hindernis hat eine akustisch geschlossene Oberfläche undhlλdie Horizontalabmessungdes Hindernisses senkrecht zur Verbindungslinie zwischen Quelle und Empfänger ist größer als die Schallwellenlängebei der Oktavband-Mittenfrequenz nach folgender Gleichung (Gl. 17):Ein Objekt auf dem Ausbreitungsweg zwischen Punktschallquelle und Immissionsort ist als Hindernis zu berücksichtigen, wenn es die folgenden Anforderungen erfüllt:mSchallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒ, in m,llsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 1. Endpunkt des Hindernisses, in m,rlsenkrechter Abstand zwischen Verbindungslinie Quelle – Empfänger und 2. Endpunkt des Hindernisses, in m.Dabei bezeichnet:Bild 5: Schallweg über ein Hindernis mit zwei wirksamen parallelen Kanten>><LSWhsdLSWhEine Schirmkante, über die der Schall hinweg gebeugt wird, ist dann als Oberkante zu bezeichnen, wenn sie mit der Horizontalen einen Winkel von weniger als 45° bildet. Anderenfalls wird sie als Seitenkante bezeichnet, um die herum eine seitliche Beugung auftritt. Eine Oberkante wird als Folge von Geradenstücken modelliert, eine Seitenkante als eine Gerade. Bahnsteige, Bahnsteigdächer sowie stehende oder bewegte Reise- bzw. Güterzüge, einzelne Reise- oder Güterzugwagen, Straßenbahnen, abgestellte und aufgestapelte Container sowie andere bewegliche Hindernisse gelten nicht als Hindernisse im Ausbreitungsweg. Für niedrige Schallschutzwände 1,0 m0,5 m mit einem Abstand von2 m zur nächstgelegenen Gleisachse ist die Höheüber der Schienenoberkante für die Schallausbreitungsberechnung um 30 Prozent zu reduzieren. Bahnsteigkanten sind nicht als Hindernisse zu betrachten.Die Dämpfung des Schalls durch seitliche Beugung um ein Hindernis herum wird nach folgender Gleichung (Gl. 18) berechnet:zDAbschirmmaß nach Gleichung (Gl. 21), in dB.Dabei bezeichnet:Bei der Beugung über ein Hindernis wird die Dämpfung durch Abschirmung nach folgender Gleichung (Gl. 19) berechnet:Dabei bezeichnet:sdabsh≤Pegelkorrektur für reflektierende Schallschutzwände im Abstand5 m mit absorbierendem Sockel der Höheüber der Schienenoberkante, in dB,grABodeneinfluss nach der Gleichung (Gl. 13), in dB.barAgrAzDAnmerkung 1: Infolge von Gleichung (Gl. 19) beinhaltet die Gleichung (Gl. 10) anstelle der getrennten Ausweisung vonundzusammenfassend das Abschirmmaß– ggf. mit einer Pegeldifferenz für reflektierende Aufsätze nach der Gleichung (Gl. 20) – zur Beschreibung der Schirmwirkung.wAnmerkung 2: Die Ausbreitung des Schalls ist für die Ausbreitungswegeüber die Oberkante und die Seitenkanten des Hindernisses zu berechnen.reDlƒAnmerkung 3:berücksichtigt die Mehrfachreflexion zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbau. Zusätzlich sind Reflexionen an der Schallschutzwand nach Nummer 6.6 zu berücksichtigen.Anmerkung 4: Die Schreibweise der Gleichungen (Gl. 18), (Gl. 19) und (Gl. 20) soll angeben, dass nach dem mittleren Teil der Formel negativ berechnete Werte durch 0 dB ersetzt werden.>reDlƒAnmerkung 5: Bei Abständen5 m zwischen Schallquelle und reflektierender Schallschutzwand kannvernachlässigt werden.zDDas Abschirmmaßist nach folgender Gleichung (Gl. 21) zu berechnen:C2= 40Abschirmfaktor für Bahnstrecken mit Schallquellenarten nach den Tabellen 5 und 13,C2= 20Abschirmfaktor für flächenhafte Bahnanlagen mit Schallquellenarten nach Tabelle 10,C3= 1Abschirmfaktor für Einfachbeugung,Dabei bezeichnet:Korrekturfaktor für meteorologische Einflüsse.Bei parallelen Beugungskanten gilt:zSchirmwert als Differenz zwischen den Laufweglängen des gebeugten und des direkten Schalls. Wenn eine Sichtverbindung zwischen Schallquelle und Immissionsort besteht, wirdmit negativem Vorzeichen versehen.sdAbstand von der Punktschallquelle zur (ersten) Beugungskante, in m,rdAbstand von der (letzten) Beugungskante zum Immissionsort, in m,eLaufweglänge zwischen erster und letzter Schirmkante, in m,dПAbstand zwischen Punktschallquelle und Immissionsort, gemessen parallel zur Beugungskante (siehe Bild 5), in m,dLaufweglänge zwischen Quelle und Immissionsort, in m.paralleleBild 6: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgeblicheBeugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiertDie Auswahl der maßgeblichen Beugungskanten erfolgt nach der sogenannten Gummibandmethode. Kanten, die von einem Gummiband, das von der Punktschallquelle zum Immissionsort gespannt wird, nicht berührt werden, bleiben für die Mehrfachbeugung unberücksichtigt.Bei nicht parallelen Beugungskanten, d. h. wenn mindestens eine Beugungskante nicht parallel zu den übrigen am Gummiband beteiligten Beugungskanten ist, gilt:Bild 7: Beispiel für einen Schallweg über mehr als zwei maßgebliche nichtparallele Beugungskanten; zu vernachlässigende Kanten sind durch x markiertMehrfachbeugung wird nur berücksichtigt, wenn der Weg des gebeugten Schalls, wie in Bild 6 beispielhaft dargestellt, über mehrere Kanten führt.Bei der Festlegung von Schallminderungsmaßnahmen sind die akustischen Eigenschaften zur Schalldämmung und Schallabsorption nach dem Stand der Technik zu beachten.zDDas Abschirmmaßin einem beliebigen Oktavband sollte bei Einfachbeugung (d. h. bei dünnen Schallschirmen) nicht größer als 20 dB und bei Doppelbeugung (d. h. bei dicken Schallschirmen) nicht größer als 25 dB angenommen werden.Pegelerhöhung durch ReflexionenBei reflektierenden oder teilweise reflektierenden Schallschutzwänden (z. B. bei Glasaufsätzen) sind die reflektierenden oder absorbierenden Eigenschaften der Schallschutzwände in der Berechnung durch Spiegelquellen oder Spiegelempfänger zu berücksichtigen. Zusätzlich werden die Reflexionen zwischen reflektierender Schallschutzwand und Wagenaufbauten durch Verminderung der Abschirmwirkung nach der Gleichung (Gl. 20) berücksichtigt.–––Eine geometrische/spiegelnde Reflexion ist, wie in Bild 8 schematisch dargestellt, konstruierbar.Der Schallreflexionsgrad der Hindernisoberfläche ist größer als ρ = 0,2.Die kleinste Abmessung des Reflektors genügt der folgenden Gleichung (Gl. 27):Reflexionen werden nach dieser Anlage durch inkohärente Spiegelquellen berücksichtigt. Am Boden in Quellnähe werden sie nach der Gleichung (Gl. 9) über ein Raumwinkelmaß mit der Stärke der Originalquelle verbunden. Reflexionen an Gebäuden und Schallschirmen sind für alle Oktavbänder nur dann zu berechnen, wenn jede der nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt ist:lminkleinste Abmessung des Reflektors, in m,βWinkel zwischen der Verbindungslinie Quelle zu Immissionsort und der Reflektornormalen,mSchallwellenlänge bei der Oktavband-Mittenfrequenz ƒ, in m,sodLaufweg des Schalls von der Punktschallquelle Q zum Reflektor R, in m,ordLaufweg des Schalls vom Reflektor R zum Immissionsort IO, in m.Dabei bezeichnet:Bild 8: Spiegelreflexion an einem HindernisWA,imLDer A-bewertete Schallleistungspegel der Spiegelschallquelleist nach folgender Gleichung (Gl. 28) zu berechnen:LWAA-bewerteter Schallleistungspegel nach den Gleichungen (Gl. 7) und (Gl. 8), in dB,ρDAbsorptionsverlust für Reflexionen an der Wandoberfläche nach Tabelle 18, in dB,IrDRichtwirkungsmaß der Punktschallquelle in der Richtung des Spiegelschallempfängers (siehe Gleichung (Gl. 8)), in dB.Dabei bezeichnet:Die Frequenzabhängigkeit von Absorptionsverlust und Richtwirkungsmaß bleibt in dieser Anlage unberücksichtigt.Tabelle 18: Absorptionsverlust an WändenSpalteABZeileWandoberflächeρDAbsorptionsverlustin dB1Ebene und harte Wände02Gebäudewände mit Fenstern und kleinen Anbauten13Absorbierende Schallschutzwände44Hoch absorbierende Schallschutzwände8Anmerkung zu Zeile 1: z. B. gekachelte Stützwände, glatte Betonoberflächen.ρDIrDDirekte und reflektierte Beiträge werden getrennt ermittelt. Für Spiegelquellen sind die Dämpfungsterme nach der Gleichung (Gl. 10) sowieundnach der Gleichung (Gl. 28) entsprechend dem Ausbreitungsweg des reflektierten Schalls zu bestimmen. Es sind Reflexionen bis einschließlich der 3. Ordnung zu berechnen.Berechnung der SchallimmissionpAeqL–––––allen Teilschallquellen in Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz,hallen Höhenbereichen,Skallen Teilstücken,Fkallen Teilflächenundwallen Ausbreitungswegen.Die Schallimmission an einem Immissionsort wird als äquivalenter Dauerschalldruckpegelfür den Zeitraum einer vollen Stunde errechnet: Er wird gebildet durch energetische Addition der Beiträge vonAn Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn sind Summationen der Schalldruckpegel nach folgender Gleichung (Gl. 29) durchzuführen:ƒZähler für Oktavband,hZähler für Höhenbereich,SkZähler für Teilstück oder einen Abschnitt davon,wZähler für unterschiedliche Ausbreitungswege,WA,f,h,kSLSkhA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle in der Mitte des Teilstücks, der die Emission aus dem Höhenbereichangibt nach der Gleichung (Gl. 6), in dB,I,kS,wDwRichtwirkungsmaß für den Ausbreitungswegnach der Gleichung (Gl. 8), in dB,DkSΩRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,f,h,kS,wAhSkwAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ im Höhenbereichvom Teilstücklängs des Wegesnach der Gleichung (Gl. 10), in dB.Dabei bezeichnet:An Rangier- und Umschlagbahnhöfen sind Summationen der Energie unter Berücksichtigung der Gleichungen (Gl. 3), (Gl. 4) und (Gl. 7) vorzunehmen:RIndex für Rangierbahnhof,ƒZähler für Oktavband,hZähler für Höhenbereich,iZähler für Punktschallquellen,SkZähler für Teilstück,FkZähler für Teilfläche,wZähler für Ausbreitungsweg,WA,L,h,iƒiA-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquellenach der Gleichung (Gl. 3), in dB,WA,f,h,kSLSkA-bewerteter Schallleistungspegel des Teilstücksnach der Gleichung (Gl. 6), in dB,WA,f,h,kFLFkA-bewerteter Schallleistungspegel der Teilflächenach der Gleichung (Gl. 7), in dB,DΩRaumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB,A,wƒwAusbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ längs des Wegesnach der Gleichung (Gl. 10), in dB.Dabei bezeichnet:Beurteilungspegel8.18.28.3Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in Beurteilungszeiträumenp,Aeq,TagLp,Aeq,NachtLp,Aeq,Tag,RLp,Aeq,Nacht,RLLiegen die Verkehrsmengen als Gesamtangaben über die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beurteilungszeiträume Tag (16 Stunden) bzw. Nacht (8 Stunden) vor, sind diese Verkehrsmengen auf mittlere Verkehrsmengen je Stunde für diese Zeiträume umzurechnen. Die äquivalenten Dauerschalldruckpegel werden daraus nach der Gleichung (Gl. 29) und der Gleichung (Gl. 30) berechnet und für Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn mit,bzw. für Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit,bezeichnet.Liegen die Verkehrsmengen getrennt für jede Stunde in dem Beurteilungszeitraum vor, so sind die äquivalenten Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag und für den Beurteilungszeitraum Nacht nach den folgenden Gleichungen (Gl. 31) und (Gl. 32) zu ermitteln:TZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),NZähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr).Dabei bezeichnet:Beurteilungspegel für Eisenbahnen8.2.18.2.2StreckenAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Eisenbahnen mit oder ohne Bahnhöfe, Haltestellen oder Haltepunkte betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 33) und (Gl. 34) berechnet:r,TagLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,r,NachtLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,p,Aeq,TagLp,Aeq,NachtL,äquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,SK= –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene nach Nummer 2.2.18.Dabei bezeichnet:Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt.r,TagLr,NachtLZum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegelundauf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.Rangier- und UmschlagbahnhöfeAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einem Rangier- oder Umschlagbahnhof sowie von Eisenbahnstrecken betroffen ist, wird der Beurteilungspegel gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 35) und (Gl. 36) berechnet:r,TagLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr),in dB,r,NachtLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,p,Aeq,Tag,RLp,Aeq,Nacht,RL,äquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich des Rangier- oder Umschlagbahnhofs, in dB,p,Aeq,TagLp,Aeq,NachtL,äquivalenter Dauerschalldruckpegel aus dem Bereich durchgehender Streckengleise, in dB,SK= –5 dBPegelkorrektur Straße – Schiene im Sinne von Nummer 2.2.18 (gilt nicht für ein- und ausfahrende Züge und Rangierfahrten).Dabei bezeichnet:Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche werden nicht gesondert angesetzt. Solche Korrekturen sind in der Schallemission enthalten.r,TagLr,NachtLZum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegelundauf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.Beurteilungspegel für StraßenbahnenAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Straßenbahnen betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 37) und (Gl. 38) berechnet:r,TagLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB,r,NachtLBeurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB,p,Aeq,TagLp,Aeq,NachtL,äquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB,SK= –5 dBPegelkorrektur zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehr nach Nummer 2.2.18.Dabei bezeichnet:Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung der Schallemission enthalten und werden bei der Bildung des Beurteilungspegels nicht gesondert angesetzt (siehe Nummer 4.9). Die Regelungen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2013 bleiben unberührt.r,TagLr,NachtLZum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 sind die Beurteilungspegelundauf ganze dB aufzurunden. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.Berücksichtigung von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen9.19.29.3Messtechnische Ermittlung der Emissionsdaten von abweichender Bahntechnik und von schalltechnischen Innovationen9.1.19.1.29.1.39.1.49.1.59.1.69.1.79.1.8FahrzeugeDer Nachweis von schalltechnischen Innovationen an Fahrzeugeinheiten hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen: Die Schallemissionen solcher Fahrzeugeinheiten sind zu ermitteln durch Vorbeifahrtmessungen auf einem Schwellengleis und Standmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7, Akustik – Bahnanwendungen – Messung der Geräuschemissionen von spurgebundenen Fahrzeugen (ISO 3095:2014-7); Deutsche Fassung EN ISO 3095:2014-7, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Messanforderungen der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (bekannt gemacht unter Aktenzeichen K(2008) 648) (ABl. L 84 vom 26. März 2008, S. 132) (TSI) für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 Geräusche von Schienenfahrzeugen des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV), November 2011 für Straßenbahnen. Die Vorbeifahrtmessungen sollen nach mindestens drei Betriebsbremsungen durchgeführt worden sein.Anmerkung 1: Es können Ergebnisse von Messungen genutzt werden, die aus anderen Gründen ohnehin durchgeführt worden sind, wie z. B. im Rahmen der Zulassung neuer interoperabler Fahrzeuge von Eisenbahnen nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission oder von Straßenbahnen nach VDV-Schrift 154 bzw. im Ausland ermittelte Emissionsdaten.Anmerkung 2: In Sonderfällen kann die Anwendung von Richtmikrofonen oder einer Array-Messtechnik zur Erfassung von einzelnen Schallquellen zweckmäßig sein.Anmerkung 3: Schalltechnische Innovationen können geringere oder höhere Schallemissionen als die in dieser Anlage geregelte Technik hervorrufen. Höhere Schallemissionen können z. B. durch schnellere Hochgeschwindigkeitszüge, zugkräftigere Lokomotiven oder auch ältere, importierte Eisenbahntechnik oder Straßenbahntechnik auftreten.–––––Rollgeräuschen,aerodynamischen Geräuschen (nur für Eisenbahnen),Aggregatgeräuschen,Antriebsgeräuschen undFahrgeräuschen (nur Straßenbahnen).Die Ergebnisse der Vorbeifahrtmessungen sind für die Höchstgeschwindigkeit im Regelverkehr rechnerisch aufzuteilen auf Beiträge vonDazu dienen Angaben von Pegeln der auf eine Länge von 100 km bezogenen A-bewerteten Schallleistung in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz. Sofern nicht durch Standmessungen und besondere Messungen – z. B. hinter einem Schallschirm, mit einem Richtmikrofon oder im Windkanal – bekannt, sind die Geräuschemissionsdaten für aerodynamische Geräusche, Aggregate- und Antriebsgeräusche für die gemäß Beiblatt 1 oder Beiblatt 2 zugeordnete Fahrzeugart in dem jeweiligen Höhenbereich der Emission zu übernehmen.vdhEA,LWA,aggrLvƒAnmerkung 4: Ergibt beispielsweise die Vorbeifahrtmessung einer V-Lok bei der Geschwindigkeitim Abstandin der Höheüber SO im Oktavband ƒ einen A-bewerteten Einzelereignispegelund die Messung der Abgasgeräusche im Stand bei gleicher Motorleistung einen Schallleistungspegel, so wird – unter Berücksichtigung von Emissionswerten der aerodynamischen und Antriebsgeräusche sowie von Aggregatgeräuschen, die zusätzlich zum Abgasgeräusch nach dem Einzelblatt für V-Loks bei der Geschwindigkeitauftreten – das Rollgeräusch auf sehr glatten Schienen nach folgender Gleichung ermittelt:ɑA,Fz2,vm0A-bewerteter Summenschallpegel der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle= 2), in dB,ΔaFzƒ,2,vm0Pegeldifferenz der längenbezogenen Schallleistung bei der Bezugsgeschwindigkeit= 100 km/h auf Schwellengleis für das Rollgeräusch aufgrund der Radrauheit (Teilquelle= 2), im Oktavband ƒ, in dB,EA,LƒA-bewerteter Einzelereignispegel je Oktavband, in dB,bƒ,2mGeschwindigkeitsfaktor für Rollgeräusche (Teilquelle= 2) nach Tabelle 6,vGeschwindigkeit während der Vorbeifahrt, in km/h,v100 km/h0=Bezugsgeschwindigkeit,WA,L,h,m´,FzƒA-bewerteter Oktav-Schallleistungspegel anderer Teilquellen, in dB,b,m´ƒGeschwindigkeitsfaktor für andere Teilquellen nach Tabelle 6,m´mZähler für Teilquellen ohne= 2.Dabei bezeichnet:dDer Ausdruck unter dem Summenzeichen darf höchstens den Wert 0,5 annehmen, um eine Fremdgeräuschkorrektur zuzulassen. Die Zahlenwerte 36 und 44 gelten als Näherungen für Abständevon 5 bis 10 m.Tabelle 19: Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission (Teilquelle= 1)mSpalteABCZeileFahrflächenzustand der SchienenEnergetischer Beitrag zur Gesamt-emissionmPegeldifferenz zur Radrauheit(Teilquelle= 2)1Sehr glatt0 %–20 dB2Glatt, Grenzwert nach TSI bzw. VDV 15420 %–7 dB3Glatt, Grenzwert nach DIN EN ISO 3095:2014-740 %–4 dBa)b)c)Die Messungen wurden auf sehr glatten Schienen durchgeführt, deren Fahrflächenzustand jedoch nicht gemessen wurde. Dann wird die Rollgeräuschemission allein dem Fahrzeug zugeordnet (siehe Zeile 1 von Tabelle 19).Die Messungen wurden auf glatten Schienen mit nachgewiesenem Fahrflächenzustand durchgeführt. Dann wird nach Tabelle 19 eine Abschätzung der schienenrauheitsbedingten Emission vorgenommen. Der verbleibende Beitrag zur Gesamtemission, wenigstens aber 50 Prozent der Energie entsprechend einer Pegeldifferenz zur Radrauheit von –3 dB, wird dem Fahrzeug zugeordnet. Dies stellt den Regelfall dar.In begründeten Ausnahmefällen und für Straßenbahnen dürfen Messungen herangezogen werden, die auf Schienen mit unbekanntem Fahrflächenzustand durchgeführt wurden. Dann sind energetisch gleiche Beiträge von Rad- und Schienenrauheiten anzunehmen.Die Rollgeräusche sind auf radrauheits- und schienenrauheitsbedingte Emissionen aufzuspalten. Dazu sind nachfolgende drei Verfahren zulässig:Das Verfahren nach Buchstabe c darf nicht für Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen angewendet werden.Anmerkung 5: Für Fahrzeuge ist allein die radrauheitsbedingte Emission von Interesse. Sie kann für Schienen mit gutem Fahrflächenzustand nach Verfahren nach Buchstabe a um bis zu 3 dB höher bestimmt werden als nach Verfahren nach Buchstabe c, während das Verfahren nach Buchstabe b im Mittelfeld liegt. Messungen an Schienen mit schlechterem Fahrflächenzustand liefern nach den drei Verfahren in der Regel unbeabsichtigt hohe radrauheitsbedingte Emissionswerte. Die schienenrauheitsbedingte Emission wird aus den Beiblättern 1 bis 3 für die zugeordnete Fahrzeugart übernommen. Für die radrauheitsbedingte Emission sind vorzugsweise Messergebnisse nach Verfahren nach Buchstabe b zu verwenden.Anmerkung 6: Die Messergebnisse können unabhängig von Grenzwerten für Emissionsdaten nach der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission für Eisenbahnen und VDV-Schrift 154 für Straßenbahnen herangezogen werden. Allerdings kann für Neufahrzeuge angenommen werden, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.Die Ergebnisse für die radrauheitsbedingte Emission sind zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand mit einem Zuschlag zu versehen, der nach Tabelle 20 von den Messbedingungen abhängt.Anmerkung 7: Die Zuschläge wurden aus Erfahrungswerten zur Streuung von Messergebnissen in einer Datenbank abgeschätzt.Tabelle 20:Zuschläge zur Umrechnung auf den durchschnittlichen Betriebszustand in Abhängigkeit von den MessbedingungenSpalteABCDZeile1 Messort,Mittelwert überverschiedene Fz,in dB3 Messorte,Mittelwert überverschiedene Fz,in dB1 Messort(z. B. TSI, VDV 154),Mittelwert übergleiche Fz,in dB1Fahrzeuge mit Scheibenbremsen2032Fahrzeuge mit Verbundstoff-Klotzbremsen2143Fahrzeuge mit Grauguss-Klotzbremsen325Wurden die Messungen nicht auf einem Schwellengleis (im Schotterbett) durchgeführt, sondern auf einer anderen Fahrbahn, sind bei der Aufteilung der Rollgeräusche die Pegelkorrekturen für Fahrbahnarten nach Tabelle 7 bzw. 15 anzuwenden.Komponenten von FahrzeugenDie Schallemission einer Fahrzeugkomponente als schalltechnische Innovation zu einer bereits geregelten Fahrzeugkategorie ist im Vergleich mit der Schallemission von Teilquellen bestehender Fahrzeuge (siehe Tabelle 5 und 13 Spalte D Beiblatt 1 und 2) zu erfassen und zu beurteilen. Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt. Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt. Messungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 oder Sondermessungen – z. B. hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon – sind zu beschreiben.Anmerkung: Für hoch liegende Quellen wird empfohlen, hinter einer Abschirmwand oder mit einem Richtmikrofon gewonnene Messergebnisse heranzuziehen.Komponenten von Rangier- und UmschlagbahnhöfenDie Schallemission einer Komponente als schalltechnische Innovation ist im Vergleich mit der Schallemission von bestehenden Teilquellen (siehe Tabelle 10 und Beiblatt 3) zu erfassen und zu beurteilen. Dazu sind vor dem Nachweis vorab Messungen durchzuführen, aus denen sich ein maßgeblicher Beitrag der Komponente ableiten lässt. Als maßgeblich gilt ein Beitrag, der im Pegel höchstens um 3 dB unter dem Messwert für das Gesamtgeräusch liegt. Die Messungen sind zu beschreiben.FahrbahnenAbweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen an Fahrbahnen umfassen zum Beispiel die Steife der Schienenbefestigung oder eine bessere Absorptionseigenschaft der Fahrbahn. Sie sind im Vergleich mit bekannten Fahrbahnen ähnlicher Bauart nach den Tabellen 7 und 15 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen. Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen nach DIN EN ISO 3095:2014-7 unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln. Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.Vorzugsweise ist für die Vergleichsmessung ein Messfahrzeug einzusetzen, dessen Radfahrflächen glatt gegenüber den Schienenfahrflächen sind. Dann beschränkt sich die Prüfung auf die vergleichbare Rauheit der Schienenfahrflächen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen. Alternativ kann ein Messfahrzeug mit unverändert hoher Fahrflächenrauheit der Räder eingesetzt werden. Dann ist nur die Einhaltung eines zulässigen Grenzwerts für die Fahrflächenrauheit der Schienen zu prüfen, um sicherzustellen, dass bei Vergleichsmessungen von konventionellen und neuartigen Fahrbahnen der Einfluss der Schienenrauheit klein bleibt.BrückenNeuartige Brücken können sich als schalltechnische Innovationen durch besondere Konstruktionen des Brückenüberbaus oder Schallminderungsmaßnahmen auszeichnen. Sie sind im Vergleich mit bekannten Brücken ähnlicher Bauart nach den Tabellen 9 und 16 bei Betrieb mit gleichen Fahrzeugen zu erfassen und zu beurteilen. Die Emissionen sind durch Vorbeifahrtmessungen an der Brücke und an der anschließenden freien Strecke unter Bedingungen, bei denen das Rollgeräusch überwiegt, zu ermitteln. Es ist der unbewertete Schalldruckpegel zu ermitteln. Durch besondere Prüfung der Rad- und Schienenfahrflächen ist sicherzustellen, dass die resultierenden Fahrflächenrauheiten im Wellenlängenbereich, der nach Entscheidung 2008/232/EG der Kommission und VDV-Schrift 154 zu beachten ist, bei den Vergleichsmessungen sich in Oktavbändern um nicht mehr als 1 dB unterscheiden.Anmerkung: Durch die Auswertung des unbewerteten Schalldruckpegels wird die Belästigung aufgrund tieffrequenter Geräuschanteile berücksichtigt.Schallminderungsmaßnahmen am Gleis und am RadSchallminderungsmaßnahmen am Gleis und am Rad kommen sowohl als abweichende Bahntechnik als auch als schalltechnische Innovationen in Betracht. Abweichende Bahntechnik können auch Gleispflegemaßnahmen wie das besonders überwachte Gleis bei Straßenbahnen sein.––––direkte Rauheitsmessungen mit umsetzbaren Aufnehmern,indirekte Rauheitsmessungen an Bord eines Messfahrzeugs,Vorbeifahrtmessungen mit einem Messfahrzeug oderSchallmessungen während Zugvorbeifahrten.Die schalltechnischen Innovationen können zu einer Änderung des Rollgeräusches führen und sind in ihrer Wirkung mit der Schallquellenart Rollgeräusch, Teilquellen Schienenrauheit- oder Radrauheit der Tabellen 5 und 13 in Verbindung mit den Beiblättern 1 und 2 zu vergleichen. Zur Beschreibung dienen:Das verwendete Verfahren ist unter Angabe des Zeitraums der Messung und der Bestimmung eines Mittelwerts über einen Beurteilungszeitraum darzustellen. Zum Nachweis von Veränderungen sind die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.Bahnspezifische Schallschutzmaßnahme im AusbreitungswegAbschirmeinrichtungen und ähnliche Maßnahmen, deren Wirkung nicht nach Nummer 6.5 berechenbar ist, sind als abweichende Bahntechnik in Zuordnung zu den bestehenden Regelungen zu beschreiben. Zur Nachweisführung von Veränderungen sind Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.Anerkannte MessstelleDer Antragsteller hat die Nachweismessungen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durch eine anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Anerkannte Messstellen sind die nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stellen.Bewertung der Messergebnisse für abweichende Bahntechnik und für schalltechnische Innovationen9.2.19.2.2Abweichende BahntechnikDie anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, welche schalltechnischen Abweichungen zu bekannter und in der Anlage 2 aufgeführter Bahntechnik mit ähnlicher Bauart vorliegen. Bei Fahrbahnen nach Nummer 9.1.4 wird das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz angegeben. Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben. Bei Schallminderungsmaßnahmen am Gleis oder am Rad nach Nummer 9.1.6 sind zum Nachweis von Veränderungen die Messergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz anzugeben.Kennzeichnend für die abweichende Bahntechnik sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen. Bei bahnspezifischen Schallschutzmaßnahmen im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 sind zum Nachweis von Veränderungen Messergebnisse in den acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz als Pegeldifferenzen zum berechneten Abschirmmaß nach Nummer 6.5 anzugeben.Schalltechnische InnovationenDie anerkannte Messstelle hat auf der Grundlage der Messungen nach Nummer 9.1 festzustellen, ob der Antragsgegenstand von den schalltechnischen Angaben dieser Anlage wesentlich abweicht.Eine wesentliche Abweichung liegt bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1 bis 9.1.6 vor, wenn für eine Teilquelle nach Tabelle 5 bzw. 13 die Abweichung im A-bewerteten Gesamtpegel für einzelne Fahrzeugarten nach Tabelle 3 bzw. 12 mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt. Für eine Schallschutzmaßnahme im Ausbreitungsweg nach Nummer 9.1.7 liegt in der Regel eine wesentliche Abweichung von den Rechenergebnissen nach Nummer 6 vor, wenn an einem Immissionsort nach DIN EN ISO 3095:2014-7 die Abweichung für das Rechenergebnis im A-bewerteten Gesamtpegel mindestens 2 dB oder in einzelnen Oktavbändern mindestens 4 dB beträgt.Die anerkannte Messstelle hat für alle schalltechnischen Innovationen die Zuordnung des Antragsgegenstandes zu den bestehenden Beiblättern oder Festlegungen in den Nummern 3 bis 6 und die abweichende schalltechnische Wirkung zu beschreiben. Die schalltechnische Wirkung wird durch den Nachweis auf ganze dB nach mathematischer Rundung geführt.Bei schalltechnischen Innovationen nach den Nummern 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3 sind die Ergebnisse als Gesamtpegel der A-bewerteten Schallleistung und als Pegeldifferenzen in acht Oktavbändern mit Mittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 000 Hz für die Bezugsgeschwindigkeit von 100 km/h entsprechend den Beiblättern 1 bis 3 anzugeben. Kennzeichnend für schalltechnische Innovationen sind Pegeldifferenzen zur Emission von vergleichbaren, in den Beiblättern 1 bis 3 beschriebenen Teilquellen.Bei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.4 ist das Ergebnis als Pegelkorrektur gegenüber der Fahrbahn ähnlicher Bauart in den Oktavbändern um 500 Hz, 1 000 Hz und 2 000 Hz anzugeben. Die übrigen Oktavbänder bleiben unberücksichtigt; für sie wird keine Pegelkorrektur angegeben.BrKLMKBei schalltechnischen Innovationen nach Nummer 9.1.5 wird das Ergebnis als Pegelkorrekturoder für Schallminderungsmaßnahmen als Pegelkorrekturangegeben, die sich aus der Differenz der unbewerteten Schalldruckpegel an der Brücke und der freien Strecke ergibt.Gutachten der anerkannten Messstellea)b)c)d)e)f)g)die Beschreibung des Messaufbaus,die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse sowie die Beschreibung des Zustands des Gleises und der Schienenoberflächen,die Beschreibung der meteorologischen Verhältnisse,die Beschreibung des Unterhaltungszustandes, der Laufleistung und der Radrauheit des bei der Messung eingesetzten Fahrzeugs,die Messprotokolle der durchgeführten Messungen,die Angabe der Zahl der durchgeführten Messungen, wenn mehr als die in der Begutachtung enthaltenen Messungen durchgeführt wurden,die Bewertung der Messergebnisse nach Maßgabe von Nummer 9.2.Die vom Antragsteller beauftragte anerkannte Messstelle nach Nummer 9.1.8 erstellt über die nach Maßgabe der Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 durchgeführten Messungen ein Gutachten, das die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten muss:Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normen12Die in der Verordnung genannten DIN-Normen, DIN-EN-Normen und DIN-ISO-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Die VDV-Schrift 154 ist zu beziehen beimVerband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)Kamekestraße 37–3950672 Kölnund in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Beiblatt 1 Datenblätter Eisenbahnen – FestlegungenFür den Thalys-PBKA-Halbzug und Thalys-PBKA-Vollzug ohne Radabsorber:ɑAder Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB zu erhöhen.Für den ETR 470 Cisalpino ohne Radabsorber:ɑAder Teilquellen 1 und 2 sind um je 5 dB, alle weiteren Teilquellen um je 2 dB zu erhöhen.Beiblatt 2 Datenblätter Straßenbahnen – FestlegungenFür Fahrzeuge mit Klimaanlage:ɑAder Teilquelle 4 ist um 8 dB zu erhöhen.Die angegebenen Werte gelten für durchschnittliche Fahrzeuge neuerer Bauart. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen ist eine Überprüfung nach Abschnitt 9.1.1 erforderlich.Beiblatt 3 Datenblätter Rangier- und Umschlagbahnhöfe – FestlegungenWAL* Der angegebenegilt für ein Bremselement mit der Länge von ca. 1,2 m.retn*ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.retn*ist die Anzahl der Retarder pro laufenden Meter Gleis.v* Die Auflaufgeschwindigkeit darf= 1,25 m/s nicht überschreiten.* Der Wert bezieht sich auf eine Rangiergruppe von 20 Wagen (400 m Länge).
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