法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Abkürzung
7. BinSchStrOAbweichV
Ausfertigungsdatum
29. April 2024
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin

12die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung unddie Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:

(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.

§ 3Ordnungswidrigkeiten

12entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oderentgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerinnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.

Anhang(zu § 1)Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 143, S. 3 - 4, Nr. 180, S. 1 - 2)

I.II.••Stillliegen (§ 21.10)Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)Inhaltsübersicht12§ 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:„§ 21.10Stillliegen1234Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.a)b)c)mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern undeine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss§ 7.08 Nummer 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.“§ 21.24 ist in folgender Fassung anzuwenden:„§ 21.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge12345Spree-Oder-Wasserstraßea)b)c)der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,Auf dervom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – istverboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.Gosener GrabenAuf demist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.“Vorübergehende Regelungen

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-binschstro2012abwv_7

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com