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Verordnung

Bundeskompensationsverordnung

Abkürzung
BKompV
Ausfertigungsdatum
14. Mai 2020
Paragrafen
25

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

§ 1Anwendungsbereich

123zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowiezur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.(1) Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere

(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 2Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation

123auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, undunter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen

12bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 undbei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen

(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.

123im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, odernach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.(4) Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des VerursachersSoweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.

(5) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.

12a)b)c)für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes undin Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,festgelegte Entwicklungs- und WiederherstellungsmaßnahmenMaßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf

(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind – unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 – Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

§ 3Besondere Anforderungen an die Vermeidung

(1) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.

(2) Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.

(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.

(4) Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

§ 4Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen

12ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten undsind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.(1) Zur Ermittlung des KompensationsbedarfsVorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.

(2) Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.

12bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.(3) Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

§ 5Grundbewertung des Schutzguts Biotope

123die Flächengröße,die abiotische und die biotische Ausstattung unddie Lage zu anderen Biotopen.(1) Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.

123456Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,Biotopwerte 5 bis 9: gering,Biotopwerte 10 bis 15: mittel,Biotopwerte 16 bis 18: hoch,Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:

(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.

§ 6Bewertung weiterer Schutzgüter

(1) Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“, „sehr hoch“ und „hervorragend“ zu bewerten.

(2) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

§ 7Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf

12für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren undfür mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.(1) Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. Hierzu ist für jedes betroffene BiotopDie Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

12bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.(2) Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.

§ 8Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.

(2) Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.

(4) Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.

(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

§ 9Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.

123im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oderfür die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.(2) Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit

(3) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(4) Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

§ 10Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.

(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.

(3) Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 11Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

§ 12Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen

(1) Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.

(3) Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

§ 13Voraussetzungen der Ersatzzahlung

12die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oderFlächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.(1) Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

(2) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.

(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

§ 14Höhe der Ersatzzahlung

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.

1234a)b)c)d)e)in Wertstufe 2: 100 Euro,in Wertstufe 3: 200 Euro,in Wertstufe 4: 300 Euro,in Wertstufe 5: 500 Euro,in Wertstufe 6: 800 Euro,bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhea)b)c)d)e)in Wertstufe 2: 0,01 Euro,in Wertstufe 3: 0,02 Euro,in Wertstufe 4: 0,03 Euro,in Wertstufe 5: 0,05 Euro,in Wertstufe 6: 0,08 Euro,bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raumsa)b)c)d)e)in Wertstufe 2: 0,10 Euro,in Wertstufe 3: 0,20 Euro,in Wertstufe 4: 0,30 Euro,in Wertstufe 5: 0,50 Euro,in Wertstufe 6: 0,80 Euro,bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Flächea)b)c)d)e)in Wertstufe 2: 0,30 Euro,in Wertstufe 3: 0,60 Euro,in Wertstufe 4: 1 Euro,in Wertstufe 5: 1,60 Euro,in Wertstufe 6: 2,40 Euro.bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials(2) Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des LandschaftsbildesSind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.

(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

§ 15Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See

123Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

§ 16Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

123die Stellung einer Konzernbürgschaft,eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts odereine gleichwertige Sicherheit.Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

§ 17Übergangsvorschriften

12deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde odera)b)c)die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oderdie Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.

(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.

(4) Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

§ 18Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1(zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1)Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1095 - 1099)

SchutzgüterFunktionenErfassung und BewertungBedeutung der FunktionenTiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltLebensräume mit Vorkommen von Tierarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.Zu berücksichtigen sind dabei eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.hervorragend (6):Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habensehr hoch (5):Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habenhoch (4):Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habenmittel (3):z. B. im FalleLebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben,von aktuell noch ungefährdeten Tierarten mit spezifischen Lebensraumansprüchen.gering (2):Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung habensehr gering (1):Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung habenPflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltStandorte von Pflanzenarten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherung der biologischen Vielfalt.Zu berücksichtigen sind dabei Standorte eingriffsrelevanter Arten bzw. Artengruppen. Eingriffsrelevante Arten bzw. Artengruppen bilden die Lebensraumqualität, insbesondere unter Berücksichtigung indikatorischer Ansätze, im Eingriffsraum hinreichend ab.Die Ergebnisse der Erfassung von Arten und Lebensräumen der FFH-Richtlinie, sowie weiterer einschlägiger Gutachten, sind bei der Einschätzung der Bedeutung des vom Eingriff betroffenen Raumes mit heranzuziehen.hervorragend (6):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hervorragende Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habensehr hoch (5):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habenhoch (4):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung habenmittel (3):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten Pflanzenarten mit spezifischen Standortansprüchengering (2):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine geringe Bedeutung habensehr gering (1):Standorte von Pflanzenarten, die für die Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr geringe oder keine Bedeutung habenBodennatürliche BodenfunktionenRegler- und SpeicherfunktionFilter- und Pufferfunktionnatürliche BodenfruchtbarkeitAuswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten und weiterer Datengrundlagen im Hinblick auf:Eigenschaften von Böden zur Einschätzung der Bodenfunktionen, z. B. BodenartBestehende Versiegelungen/ÜberschüttungenBestehende VerdichtungenVeränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels durch Grundwasserabsenkung oder ÜberstauungStoffliche Belastungen von Böden (Erfassung in der Regel über BBodSchG/BBodSchV)hervorragend (6):Böden mit hervorragender Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionensehr hoch (5):Böden mit sehr hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionenhoch (4):Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionenmittel (3):Böden mit mittlerer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionengering (2):Böden mit geringer Ausprägung der in Spalte 2 genannten Bodenfunktionensehr gering (1):Fläche versiegelt oder befestigtVielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesAuswertung vorhandener Bodeninformationen/-daten im Hinblick auf:Ausprägungen von Böden hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutung unter Berücksichtigung vorgenommener Schutzwürdigkeits- und Gefährdungseinstufungen und der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichtehervorragend (6):Ausprägungen von Böden mit hervorragender wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutungsehr hoch (5):Ausprägungen von Böden mit sehr hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutunghoch (4):Ausprägungen von Böden mit hoher wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutungmittel (3):Ausprägungen von Böden mit einer mittleren wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Bedeutunggering (2):Ausprägungen von Böden mit geringer wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher, kulturhistorischer oder landeskundlicher Bedeutungsehr gering (1):Ausprägungen von Böden mit sehr geringer bis keiner wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen BedeutungWasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Gewässerqualität, der Hydromorphologie und des AbflussesDabei wirdDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.u. a. die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. das ökologische Potenzial der Oberflächengewässer nach der Oberflächengewässerverordnung berücksichtigt.Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenAuswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlich der Art und Mächtigkeit des Grundwasserleiters (Ergiebigkeit), Grundwasserqualität, Grundwasserflurabstand, Art und Mächtigkeit der Deckschichten u. a.Dabei wirdDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.u. a. die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands und des chemischen Grundwasserzustands nach der Grundwasserverordnung berücksichtigt.Hochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt (Retentionsfunktion)Betroffenheit von Fließgewässern, Auenbereichen bzw. Überschwemmungsbereichen und Rückhalteflächen, Auswertung vorhandener Datengrundlagen hinsichtlichBemessungshochwasserRisikogebietefestgesetzte oder vorläufig gesicherte ÜberschwemmungsgebieteÜberschwemmungsflächenu. a. unterDie Bewertung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ,Zugrundelegung der Überflutungswahrscheinlichkeit der betreffenden Fließgewässer und Auen.Klima, Luftklimatische und lufthygienische AusgleichsfunktionenSofern ein Bezug der Entstehungsgebiete und Leitbahnen zu Siedlungen bzw. Belastungsräumen besteht, Erfassung derFrisch- und KaltluftentstehungsgebieteHauptwindrichtungFrisch- und KaltluftleitbahnenFreiräume mit bioklimatischer Bedeutung im SiedlungsraumArt und Größe der Siedlungen bzw. Belastungsräumehervorragend (6):besonders leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder besonders leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraumsehr hoch (5):leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im stark belasteten Siedlungsraumhoch (4):leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im mäßig belasteten Siedlungsraummittel (3):leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige Freiräume und Freiflächen jeweils im unbelasteten/gering belasteten Siedlungsraumgering (2):weniger leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder weniger leistungsfähige Freiräume und Freiflächen oder kein Bezug zu einem Siedlungsraumsehr gering (1):fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungsgebiete oder fehlende Freiräume und FreiflächenKlimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senkenÖkosysteme, die als Treibhausgasspeicher oder -senken fungieren:insbesondere Bodentyp einschließlich Humusgehalt, Grundwasserflurabstand, Moore und ihre Degradations- und Regenerationsstadieninsbesondere langfristige Kohlenstofffestlegung und Berücksichtigung weiterer Treibhausgasehervorragend (6):intakte Mooresehr hoch/hoch (5/4):leicht entwässerte/degradierte Moore, Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft vegetationsbedeckt sind – Einzelfallprüfung erforderlichmittel (3):Standorte mit mittleren Speicher- oder Senkenpotenzialengering (2):Standorte mit geringen Speicher- oder Senkenpotenzialensehr gering (1):Standorte mit sehr geringen bis fehlenden Speicher- oder Senkenpotenzialen, insbesondere versiegelte FlächenLandschaftsbildBei derGesamtbewertung ist die jeweils höher bewertete Funktion ausschlaggebendVielfalt von Landschaften als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesNaturlandschaften –§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:Historisch gewachsene Kulturlandschaften –§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:Naturnahe Kulturlandschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur:Sonstige besondere Einzellandschaften mit besonderer natürlicher und kultureller Prägung:Landschaftskategorien:Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sindLandschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG)z. B. bergbaulich oder militärisch überprägte Landschaften mit besonderer Naturausprägung und besonderen Reliktenhervorragend (6):eine Landschaft von hervorragender Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategoriesehr hoch (5):eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategoriehoch (4):eine Landschaft von hoher Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategoriemittel (3):eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategoriengering (2):eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen der in Spalte 3 genannten Landschaftskategoriensehr gering (1):der in Spalte 3eine Landschaft mit sehr wenigen oder keinen wertbestimmenden Merkmalengenannten LandschaftskategorienFunktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich der Eignung der Landschaft für die landschaftsgebundene ErholungGesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstypslandschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommtweitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa:Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher AusprägungLandschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart:KüstenlandschaftenWaldlandschaften/waldreiche Landschaftenstrukturreiche KulturlandschaftenMittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungenweitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaftenoffene Kulturlandschaftenweiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaftenweiträumige grünlandgeprägte KulturlandschaftenAlpen- /Voralpenlandschafturbane/semi-urbane Landschaftenhervorragend (6):Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute, naturnahe Küstenlandschaften; durch extensive Grünlandnutzung geprägte Voralpenlandschaften mit Niedermooren, Seen und Hochgebirgskulissesehr hoch (5):Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementenhoch (4):urbanen LandschaftenGebiete inLandschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind;strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölzemittel (3):Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölzegering (2):semi-urbaneLandschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivitätsehr gering (1):Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit sehr geringem Freiraumanteil oder mit sehr geringer städtebaulicher Attraktivität

Anlage 2(zu § 5 Absatz 1)Liste der Biotoptypen und -werte

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1100 - 1122)

CodeBiotoptypBiotop-typenwertBIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN2BENTHAL DER NORDSEE2.01Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)02.01.01.01EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos1702.01.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia)1902.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna1502.01.02.01EBN Schillgrund mit Epibenthos2102.01.02.02EBN Schillgrund mit Infauna1502.01.02.03EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1502.01.03EBN Torfgrund – ausschließlich Wattenmeer und Ästuare1802.01.04.01EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)1702.01.04.01.01.03EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)1802.01.04.01.02EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)2102.01.04.02EBN Sandgrund mit Infauna1602.01.04.03EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna1502.01.05.01EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras)1702.01.05.01.01.03EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen)1802.01.05.01.02EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia)2102.01.05.02EBN Schlickgrund mit Infauna1702.01.05.03EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1602.01.06aEBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern2302.01.07aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern1602.01.08aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)2202.01.09aEBN Muschelkulturen82.02Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)02.02.01.01SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos1302.02.01.02SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna1102.02.02aSBN Geschiebemergel-/Kleigrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten1302.02.04.01SBN Schillgrund mit Epibenthos1502.02.04.01.02SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria)1602.02.04.02SBN Schillgrund mit Infauna1102.02.04.03SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1102.02.05SBN Torfgrund – vorwiegend Wattenmeer und Ästuare1402.02.06.01SBN Mischsubstrat mit Epibenthos1502.02.06.02SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna1102.02.07SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)1402.02.08.01SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos1502.02.08.02SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna1402.02.08.02.01.02SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von Trogmuscheln (Mactra/Spisula)1502.02.08.03SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1102.02.09SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder)1302.02.10.01SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos1502.02.10.01.01aSBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen (wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder Teichfaden) – nur Wattenmeer und Ästuare1802.02.10.02SBN Ebener Sandgrund mit Infauna1302.02.10.02.01.01SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/Nephrops/Upogebia1402.02.10.02.01.02SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)1702.02.10.02.03SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft – nur offene Nordsee1402.02.10.03SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1102.02.11.01SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen – nur gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare1702.02.11.02SBN Schlickgrund mit Infauna1302.02.11.02.01.01SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/Nephrops/Upogebia1402.02.11.02.01.02SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)1702.02.11.02.02.04SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln (Arctica islandica)1702.02.11.03SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna – vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare1102.02.12aSBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken1702.02.13a.01SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)2002.02.13a.02SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria)2202.02.13a.03SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern2202.02.13a.04SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern1302.02.13a.05SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe1502.02.13a.06SBN Muschelkulturen75BENTHAL DER OSTSEE5.01Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)05.01.01HBO Felsen- und Steingrund1205.01.01.01.01HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus1605.01.02HBO Torfgrund1505.01.03HBO Mischsubstrat1205.01.03.01.01HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1605.01.03.01.02HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus1605.01.04HBO Grobsediment1205.01.04.01.01HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1605.01.04.01.01HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus vesiculosus1605.01.05.01.01HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen – überwiegend in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1605.01.05.02HBO Sandgrund mit Infauna1405.01.05.03aHBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna1205.01.06.02HBO Schlickgrund mit Infauna1405.01.06.03aHBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna125.02Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)05.02.01.01SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos1305.02.01.01.01aSBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis1505.02.01.02SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna1105.02.02aSBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund – vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten der offenen Ostsee1305.02.04SBO Schillgrund1305.02.05SBO Torfgrund1405.02.06.01SBO Mischsubstrat mit Epibenthos1305.02.06.01.01.01SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.06.01.01.04aSBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)1605.02.06.01.02.01aSBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis1505.02.06.02SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna1105.02.07SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex)1305.02.08.01.01.03SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)1605.02.08.01.02SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen1505.02.08.02SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna1305.02.08.03aSBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne epibenthische Makroflora oder -fauna1105.02.09SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder)1105.02.10.01SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen1405.02.10.01.01.01SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.10.01.01.04SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.10.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)1605.02.10.01.03SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.10.02SBO Ebener Sandgrund mit Infauna1105.02.10.03SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora oder -fauna1105.02.11.01SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen1305.02.11.01.01.01SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.11.01.01.04SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) – nur in flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren1505.02.11.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen)1605.02.11.02SBO Schlickgrund mit Infauna1105.02.11.03SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora und -fauna1105.02.12aSBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit vereinzelten Steinen oder Blöcken1605.02.13aSBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis)1505.02.14aSBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe1506a.ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH06a.01.Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich06a.01.01Hafenbecken und Marinas606a.01.02Hafenanlage an Land, Kai106a.01.03Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke)406a.01.04Buhne, Mole506a.01.05Lahnung906a.01.06Schiffswrack906a.02Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden06a.02.01Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem natürlichen Umgebungssubstrat906a.02.02Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen Substrat406a.02.03Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien206a.03Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich06a.03.01Fahrrinne im Wattenmeer506a.03.02Ausgebauter Brackwasserbach806a.03.03Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich806a.03.04Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste506a.03.05Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich606a.04Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen06a.04.01Spülfläche mit Wattvegetation1006a.04.02Spülfläche mit Salzwiese1006a.04.03Sonstige Spül- und Verlandungsflächen87SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)7.01Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen)187.02Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und Bottenbinsenrasen)167.03Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex]197.04Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare187.05Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare207.06Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare208SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE8.01Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte)218.02Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und Geolitoral)178.03Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste188.04Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pioniervegetation (u. a. Queller)188.05Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex]189SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE9.01Sandbank, Außensand und Nehrungshaken189.02Sandstrände und Sandplaten189.03Kies- und Geröllstrände179.04Blockstrände179.05Strandwälle189.06Strandgewässer2010KÜSTENDÜNEN10.01Vordüne2010.02Weißdüne1810.03Graudünen (Dünenrasen)2010.04Braundünen (Küstendünenheiden)2010.05Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex]2410.06Dünengebüsche1810.07Wanderdüne2211FELS- UND STEILKÜSTEN11.01Sandstein-Felsküste (nur Helgoland)2211.02Kreide-Felsküste (Ostsee)1811.03Geestkliff der Nordseeküste und -inseln1911.04Moränensteilküsten der Ostsee1712a.FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE12a.01ÄstuareUnverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-2312a.02Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare1512a.03Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare612a.04Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt12a.04.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung2012a.04.02– Bedingt naturnahe Ausprägung14BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES22QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])22.01.01Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen)2222.01.02Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und -Sumpfquelle)2022.02Grundquellen (Limnokrenen)2222.03Sturzquellen (Rheokrenen)(inkl. Kalktuff-Sturzquelle)2222.04Salz- oder Solquellen2322.05künstlich gefasste Quellen1123FLIESSENDE GEWÄSSER23.01Natürliche und naturnahe Fließgewässer2223.02Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer1723.03Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer23.03a.01– Typische Ausprägung823.03a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen1323.04Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer23.04a.01– Typische Ausprägung523.04a.02– Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen923.05Künstliche lineare Gewässerstrukturen23.05.01aGraben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes Gewässer)23.05.01a.01– Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung1323.05.01a.02– Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung823.05.02Technische Rinne, Halbschale323.05.03Verrohrung123.05.04aKanäle23.05.04a.01– Naturnahe Ausprägung1023.05.04a.02– Naturferne Ausprägung423.05.05aTechnische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke323.05.06aTechnische-biologische Ufersicherungen823.05.07aSpundwand123.05.08aSonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne23.05.08a.01– Naturnahe Ausbildung1123.05.08a.02– Naturferne Ausbildung423.06Mündungen in Binnengewässer1723.07Sonderformen im Fließgewässerverlauf23.07.01Wasserfall2123.07.02Altarm2123.07.03Seeabfluss (natürlich oder naturnah)1723.07.04Staustrecke623.07.05Salzbach2223.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)23.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung2023.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung1423.09Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer2024STEHENDE GEWÄSSER24.01Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)24.01aNatürliche dystrophe Gewässer2024.01bNaturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)1624.02Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)24.02aNatürliche oligotrophe Gewässer2224.02bNaturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)1724.03Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)24.03aNatürliche mesotrophe Altwasser2024.03bSonstige natürliche mesotrophe Gewässer1924.03cNaturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)1724.04Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)24.04aNatürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel1924.04bSonstige natürliche eutrophe Gewässer1624.04cNaturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)1524.05Poly-hypertrophe stehende Gewässer724.06Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)24.06.01Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen)2124.06.02Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer2024.06.03Salztümpel des Binnenlandes2124.07Weitere stehende Gewässer24.07.01Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau)424.07.02Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung)624.07.02aNaturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung)1124.07.05Zier- und Löschteich524.07.06Klär- bzw. Schönungsteich424.07.07Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie324.07.08Offene Wasserrückhaltebecken524.07.10Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen624.07.11Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich)524.07.12Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)24.07.12aAbbaugewässer, im Abbau befindlich424.07.12bAbbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit sehr niedrigem pH-Wert)324.07.12cJunge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c1024.07.13aSonstige stehende Gewässer (naturfern)524.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs an stehenden Gewässern24.08a.01– Natürliche oder naturnahe Ausprägung1824.08a.02– Bedingt naturnahe Ausprägung1324.09aNatürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel)1931HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)31.01aNatürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie Eingangsbereiche von Höhlen2031.02Stollen, Schächte und Bunkerruinen31.02.01Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen1231.02.02In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke)632FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT32.01Natürliche und naturnah entwickelte Felsen32.01aNatürliche Felsen2032.01bNaturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen1632.01cNaturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen1232.02Solitärer Felsblock, Findling1632.03aNatürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden32.03a.01Natürliche Block- und Schutthalden2032.03a.02Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten Abbaugebieten)1532.06Wände aus Sand und Lockergestein1832.07Lehm- und Lösswände1832.08Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche1832.09Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche1832.1Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat1832.11Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen32.11.01aBlock- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)32.11.01a.01Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.03a.021032.11.01a.02Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung befindliche Halden332.11.04Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)32.11.04aJunge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b1232.11.04bFelswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen432.11.06aEbenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)32.11.06a.01Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.101032.11.06a.02Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen332.11.08aSteilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)32.11.08a.01Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.061232.11.08a.02Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein432.11.09aBauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen333ÄCKER UND ACKERBRACHE33.01Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache33.01.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden)1733.01.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden)633.01.04– Ackerbrache (Kalkboden)1133.02Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitterungsboden33.02.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden)1633.02.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungsboden)633.02.04– Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden)1133.03Äcker und Ackerbrache auf Sandboden33.03.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden)1633.03.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden)633.03.04– Ackerbrache (Sandboden)1133.04aÄcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden33.04a.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden)1633.04a.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder Tonboden)633.04a.04– Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden)833.04bÄcker und Ackerbrache auf Lössboden33.04b.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden)1733.04b.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden)733.04b.04– Ackerbrache (Lössboden)933.05Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden33.05.02– Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)833.05.03– Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden)533.05.04– Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden)834TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER STANDORTE34.01Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund2134.02Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen Untergrund inkl. Wacholderheiden34.02aHalbtrockenrasen, beweidet oder gemäht2134.02bHalbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt1734.03Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)34.03.01aSteppenrasen, beweidet oder gemäht2234.03.03Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt1934.04Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren34.04.01aAnnuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren2034.04.03Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe34.04.03.01a– Beweidet oder gemäht2134.04.03.03– Ungenutzt1634.05Schwermetallrasen34.05.01Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen2134.05.02Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus1534.06Borstgrasrasen34.06.01aBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht2134.06.01bBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen1834.06.02aBorstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht2234.06.02bBorstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen1934.07aArtenreiches Grünland frischer Standorte34.07a.01Artenreiche, frische Mähwiese2034.07a.02Artenreiche, frische (Mäh-)Weide1834.07a.03Artenreiche, frische Grünlandbrache1634.07bMäßig artenreiches Grünland frischer Standorte34.07b.01Mäßig artenreiche, frische Mähwiese1534.07b.02Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide1334.07b.03Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache1134.08Artenarmes Grünland frischer Standorte34.08a.01Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland834.08a.02Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland1134.08.02Frisches Ansaatgrünland734.08.03Artenarme, frische Grünlandbrache934.09Tritt- und Parkrasen(vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53)835WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)35.01waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und Sümpfe35.01a– Weitgehend intakt2435.01b– Degeneriert (teilentwässert)1635.02Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte35.02.01Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)35.02.01a– Bewirtschaftet2335.02.01.03– Brachgefallen2035.02.02Brenndolden-Auenwiesen35.02.02a– Bewirtschaftet2335.02.02.03– Brachgefallen2135.02.03aSonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland35.02.03a.01– Bewirtschaftet2035.02.03a.02– Brachgefallen1635.02.05Flutrasen35.02.05.01– Extensiv bewirtschaftet1835.02.05.01a– Brachgefallen1635.02.05.02– Intensiv bewirtschaftet1235.02.06Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland35.02.06.01Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland1035.02.06.02Feuchtes Ansaatgrünland1035.02.06.03Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland1235.03Salzgrünland des Binnenlandes2236HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE36.01Hochmoore (weitgehend intakt)2436.02Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt)2336.03Moordegenerationsstadien36.03a– Geschädigt, noch regenerierbar1736.03b– Geschädigt, nicht regenerierbar1236.04Torfabbaubereiche36.04.01Handtorfstich im Abbau936.04.02Abtorfungsflächen im Fräsverfahren336.04.03Bunkerde-Halde636.04.04Torfhalden537GROßSEGGENRIEDE37.01Nährstoffarmes Großseggenried2037.02Nährstoffreiches Großseggenried1638RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)38.01Teichsimsenröhricht1938.02Schilfröhrichte38.02.01Schilf-Wasserröhricht1938.02.02Schilf-Landröhricht1538.03Rohrkolbenröhricht1638.04Schneidenröhricht2038.05Wasserschwadenröhricht1338.06Rohrglanzgrasröhricht1338.07Sonstiges Röhricht1639WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN39.01Wald- und Gehölzsäume39.01.01Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte1639.01.02Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte1039.02Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation)1039.03Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne Ufersäume und Grünlandbrachen)39.03.01a– Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich1739.03.01b– Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder artenreich1639.03.02Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft839.04Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern39.04a.01– Naturnahe Ausprägung1739.04a.02– Naturferne Ausprägung839.05Neophyten-Staudenfluren739.06Ruderalstandorte39.06.01Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden1639.06.02Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden1439.06.03Frische bis nasse Ruderalstandorte1239.07Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn oder Landreitgras)1040ZWERGSTRAUCHHEIDEN40.01Felsbandheide1940.02Moor- oder Sumpfheiden40.02.01– Weitgehend intakt2240.02.02a– Degeneriert1640.03Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)40.03.01– Weitgehend intakt1940.03.02a– Degeneriert1340.04Lehmheide2040.05Bergheiden („Hochheiden“)1841FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN41.01Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten41.01.01Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen1641.01.02(Weiden-)Gebüsch in Auen1641.01.03Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte41.01.03.01Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel)1641.01.03.02Zwergbirken-Gebüsch1841.01.04Gebüsche frischer Standorte41.01.04.01Wacholder- und Besenginster-Gebüsch1641.01.04.02Sonstiges Gebüsch frischer Standorte1341.01.05Gebüsch trocken-warmer Standorte41.01.05.01Buxus-Gebüsch2041.01.05.02Wacholder-Gebüsch1941.01.05.03Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch1841.01.05.04aSonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch)1641.01.06>Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache (Verbuschung50 %)1241.02Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten41.02.01Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte41.02.01J– Junge Ausprägung1341.02.01M– Mittlere Ausprägung1541.02.01A– Alte Ausprägung1841.02.02Feldgehölz frischer Standorte41.02.02J– Junge Ausprägung1341.02.02M– Mittlere Ausprägung1441.02.02A– Alte Ausprägung1741.02.03Feldgehölz trocken-warmer Standorte41.02.03J– Junge Ausprägung1441.02.03M– Mittlere Ausprägung1541.02.03A– Alte Ausprägung1841.03Hecken mit überwiegend autochthonen Arten41.03.01Wallhecke, Knick41.03.01J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)1241.03.01M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung1641.03.01A– Mit Überhältern alter Ausprägung1941.03.02Hecke auf Lesesteinriegel41.03.02J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter)1241.03.02M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung1641.03.02A– Mit Überhältern alter Ausprägung1941.03.03Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)41.03.03J– Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken1241.03.03M– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung1641.03.03A– Mit Überhältern alter Ausprägung1941.04Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten41.04J– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken841.04M– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung1141.04A– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung1441.05Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen41.05aEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten41.05aJ– Junge Ausprägung1141.05aM– Mittlere Ausprägung1541.05aA– Alte Ausprägung1841.05bEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)41.05bJ– Junge Ausprägung/– Ohne Überhälter sowie Schnitthecken841.05bM– Mittlere Ausprägung/– Mit Überhältern mittlerer Ausprägung1141.05bA– Alte Ausprägung/– Mit Überhältern alter Ausprägung1441.05.02Kopfbaum/Kopfbaumreihe41.05.02J– Junge Ausprägung1241.05.02M– Mittlere Ausprägung1541.05.02A– Alte Ausprägung1841.05.04Allee41.05.04J– Junge Ausprägung1141.05.04M– Mittlere Ausprägung1641.05.04A– Alte Ausprägung1941.05.05Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum41.05.05J– Junge Ausprägung1141.05.05M– Mittlere Ausprägung1941.05.05A– Alte Ausprägung2141.06Streuobstbestand [Komplex]41.06.01Streuobstbestand auf Grünland41.06.01.J– Mit jungem Baumbestand1241.06.01.MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand1941.06.02Streuobstbestand auf Acker41.06.02J– Mit jungem Baumbestand1241.06.02MA– Mit mittlerem bis altem Baumbestand1841.07Gehölzplantagen und Hopfenkulturen641.08Rebkulturen und Rebbrachen41.08.01Rebkulturen in Steillage1741.08.02Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage941.08.03Rebbrachen in Steillage1441.08.04Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage1042WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN42.01Waldmäntel1742.02Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel1242.03Vorwälder42.03.01Vorwald nasser bis feuchter Standorte1442.03.02Vorwald frischer Standorte1342.03.03Vorwald trocken-warmer Standorte1342.04Hudewald [Komplex]42.04.01– Hudewald mit traditioneller Weidenutzung2242.04.02– Hudewald, aufgelassen2042.05Niederwald [Komplex]42.05.01– Mit traditioneller Nutzung1942.05.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend1842.06aKurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten642.07Mittelwald [Komplex]42.07.01– Mit traditioneller Nutzung2142.07.02– Aufgelassen bzw. durchwachsend1743LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)43.01Birken-Moorwälder43.01.01Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt43.01.01J– Junge Ausprägung1443.01.01M– Mittlere Ausprägung2043.01.01A– Alte Ausprägung2443.01.02Degradierter Birken-Moorwald43.01.02J– Junge Ausprägung1143.01.02M– Mittlere Ausprägung1443.01.02A– Alte Ausprägung1743.02Bruchwälder43.02.01.01Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt43.02.01.01J– Junge Ausprägung1443.02.01.01M– Mittlere Ausprägung2043.02.01.01A– Alte Ausprägung2443.02.01.02Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte43.02.01.02J– Junge Ausprägung1143.02.01.02M– Mittlere Ausprägung1543.02.01.02A– Alte Ausprägung1843.02.02.01Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt43.02.02.01J– Junge Ausprägung1443.02.02.01M– Mittlere Ausprägung2043.02.02.01A– Alte Ausprägung2343.02.02.02Degradierter Erlenbruchwald43.02.02.02J– Junge Ausprägung1143.02.02.02M– Mittlere Ausprägung1443.02.02.02A– Alte Ausprägung1743.03Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)43.03.01Intakter Sumpfwald43.03.01J– Junge Ausprägung1543.03.01M– Mittlere Ausprägung1843.03.01A– Alte Ausprägung2143.03.02Degradierter Sumpfwald43.03.02J– Junge Ausprägung1143.03.02M– Mittlere Ausprägung1343.03.02A– Alte Ausprägung1543.04Auenwälder43.04.01Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder43.04.01J– Junge Ausprägung1443.04.01M– Mittlere Ausprägung1743.04.01A– Alte Ausprägung2043.04.02.01Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik43.04.02.01J– Junge Ausprägung1443.04.02.01M– Mittlere Ausprägung2043.04.02.01A– Alte Ausprägung2343.04.02.02Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik43.04.02.02J– Junge Ausprägung1143.04.02.02M– Mittlere Ausprägung1443.04.02.02A– Alte Ausprägung1743.04.03.01Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik43.04.03.01J– Junge Ausprägung1443.04.03.01M– Mittlere Ausprägung2043.04.03.01A– Alte Ausprägung2243.04.03.02Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik43.04.03.02J– Junge Ausprägung1143.04.03.02M– Mittlere Ausprägung1543.04.03.02A– Alte Ausprägung1843.05Tideauenwälder43.05.01Weichholz-Tideauenwälder43.05.01J– Junge Ausprägung1443.05.01M– Mittlere Ausprägung2143.05.01A– Alte Ausprägung2443.05.02Hartholz-Tideauenwälder43.05.02J– Junge Ausprägung1443.05.02M– Mittlere Ausprägung1943.05.02A– Alte Ausprägung2243.06Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder43.06J– Junge Ausprägung1543.06M– Mittlere Ausprägung1743.06A– Alte Ausprägung2043.07Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte43.07.01Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte43.07.01J– Junge Ausprägung1543.07.01M– Mittlere Ausprägung1843.07.01A– Alte Ausprägung2143.07.02Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte43.07.02J– Junge Ausprägung1543.07.02M– Mittlere Ausprägung2043.07.02A– Alte Ausprägung2343.07.03Eichenwald feuchter bis frischer Standorte43.07.03J– Junge Ausprägung1543.07.03M– Mittlere Ausprägung2043.07.03A– Alte Ausprägung2343.07.04Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte43.07.04J– Junge Ausprägung1443.07.04M– Mittlere Ausprägung1743.07.04A– Alte Ausprägung2043.07.05Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte43.07.05J– Junge Ausprägung1443.07.05M– Mittlere Ausprägung1643.07.05A– Alte Ausprägung1843.07.06>Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil50 %)43.07.06J– Junge Ausprägung1543.07.06M– Mittlere Ausprägung1843.07.06A– Alte Ausprägung2143.08Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte43.08.01Trockene Eichen-Hainbuchenwälder43.08.01J– Junge Ausprägung1543.08.01M– Mittlere Ausprägung2043.08.01A– Alte Ausprägung2343.08.02Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)43.08.02J– Junge Ausprägung1543.08.02M– Mittlere Ausprägung1843.08.02A– Alte Ausprägung2143.08.03Blaugras-Buchenwald43.08.03J– Junge Ausprägung1543.08.03M– Mittlere Ausprägung2043.08.03A– Alte Ausprägung2343.08.04Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)43.08.04J– Junge Ausprägung1543.08.04M– Mittlere Ausprägung2143.08.04A– Alte Ausprägung2443.08.05Eichen-Trockenwälder43.08.05J– Junge Ausprägung1543.08.05M– Mittlere Ausprägung1843.08.05A– Alte Ausprägung2143.09Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten43.09J– Junge Ausprägung1143.09M– Mittlere Ausprägung1343.09A– Alte Ausprägung1643.1Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten43.10J– Junge Ausprägung943.10M– Mittlere Ausprägung1243.10A– Alte Ausprägung1444NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE44.01Moorwälder (Nadelwälder)44.01.01Fichten-Moorwälder44.01.01J– Junge Ausprägung1444.01.01M– Mittlere Ausprägung2044.01.01A– Alte Ausprägung2344.01.02Waldkiefern-Moorwälder44.01.02J– Junge Ausprägung1444.01.02M– Mittlere Ausprägung2044.01.02A– Alte Ausprägung2344.01.03Spirken-Moorwälder44.01.03J– Junge Ausprägung1444.01.03M– Mittlere Ausprägung1844.01.03A– Alte Ausprägung2144.01.04Latschen-Moorwälder44.01.04J– Junge Ausprägung1444.01.04M– Mittlere Ausprägung1844.01.04A– Alte Ausprägung2144.02Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder44.02.01Trockene Fels-Kiefernwälder44.02.01J– Junge Ausprägung1444.02.01M– Mittlere Ausprägung1744.02.01A– Alte Ausprägung2144.02.02Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln44.02.02J– Junge Ausprägung1444.02.02M– Mittlere Ausprägung1744.02.02A– Alte Ausprägung2144.02.03Trockene Sandkiefernwälder44.02.03J– Junge Ausprägung1444.02.03M– Mittlere Ausprägung1944.02.03A– Alte Ausprägung2244.02.04Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)44.02.04J– Junge Ausprägung1444.02.04M– Mittlere Ausprägung1744.02.04A– Alte Ausprägung2044.03Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder44.03.01Montaner Fichten-Blockschuttwald44.03.01J– Junge Ausprägung1544.03.01M– Mittlere Ausprägung1844.03.01A– Alte Ausprägung2144.03.02Montane bis hochmontane Fichtenwälder44.03.02J– Junge Ausprägung1544.03.02J– Mittlere Ausprägung1844.03.02A– Alte Ausprägung2144.03.03Montane Tannen-Fichtenwälder44.03.03J– Junge Ausprägung1544.03.03M– Mittlere Ausprägung1844.03.03A– Alte Ausprägung2144.03.04>Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil50 %)44.03.04J– Junge Ausprägung1544.03.04M– Mittlere Ausprägung1844.03.04A– Alte Ausprägung2144.03.05Montane Tannenwälder44.03.05J– Junge Ausprägung1544.03.05M– Mittlere Ausprägung1844.03.05A– Alte Ausprägung2144.03.06Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe44.03.06J– Junge Ausprägung1544.03.06M– Mittlere Ausprägung1944.03.06A– Alte Ausprägung2244.04Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten44.04J– Junge Ausprägung944.04M– Mittlere Ausprägung1144.04A– Alte Ausprägung1444.05Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten44.05J– Junge Ausprägung644.05M– Mittlere Ausprägung1044.05A– Alte Ausprägung12BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN51FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS51.01Kleine vegetationsfreie Freiflächen551.02Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation1151.04aBrachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen51.04a.01– Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung1251.04a.02– Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung751.06aParkanlagen51.06a.01Historische Garten- und Parkanlage1951.06a.02.01Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand1651.06a.02.02Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand1351.06a.03Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand1351.06a.04Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand1051.06a.05Parkwald1451.06a.06Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung)1351.07aSonstige Grünanlage51.07a.01Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand1351.07a.02Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand951.08aKleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen51.08a.01Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich1151.08a.02Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm751.09aFriedhöfe51.09a.01Friedhof mit altem Baumbestand1451.09a.02Friedhof ohne alten Baumbestand951.10aZoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung)1151.11aSport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad51.11a.01Sportrasenplatz751.11a.02Freibad751.11a.03Golfplatz951.11a.04Campingplatz751.11a.05Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage752VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE52.01Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)52.01.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße, Start-, Landebahn)052.01.03Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)252.01.04aUnbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener Decke352.01.07aVerkehrsweg mit Natursteinpflaster652.01.08aFunktionsgrün an Verkehrswegen52.01.08a.01Bankette, Mittelstreifen352.01.08a.02Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger Ausprägung752.01.08n.03Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis alter Ausprägung1152.02Rad- und Fußwege bzw. Pfade52.02.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg052.02.03Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten)352.02.04aGeschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke452.02.06Unbefestigter Weg1052.02.07Hohlweg [Komplex]1852.02.08aWeg mit Natursteinpflaster752.03Plätze, befestigte Freiflächen52.03.01Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz052.03.02Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter)352.03.03aPlatz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensportplatz)452.03.05aPlatz mit Natursteinpflaster752.04Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb52.04.01Gleiskörper152.04.02Hafenanlage an Land, Kai152.04.04aHafenbecken und Marinas652.04.05aWasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke252.04.06aSonstige Verkehrsanlagen053BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR53.01Gebäude53.01.01aHistorischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss1353.01.03Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen53.01.03a– Altes Villengebiet mit altem Baumbestand1353.01.03b– Lockeres Einzelhausgebiet553.01.03c– Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet453.01.05Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen53.01.05a– Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten453.01.05b– Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten453.01.07aSonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude53.01.07a.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt)1153.01.07a.02– Moderne Bauweise253.01.14aIndustrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen253.01.15aKerngebiet inkl. typischen Freiräumen53.01.15a.01– Historische Altstadt1253.01.15a.02– Moderne Innenstadt353.01.16aBlock- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen53.01.16a.01– Historische Blockbebauung953.01.16a.02– Sonstige Blockbebauung453.01.16a.03– Zeilenbebauung553.01.17aDorfgebiet53.01.17a.01– Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz1353.01.17a.02– Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete453.01.18aEinzelgebäude im Außenbereich53.01.18a.01– Historische Einzelgebäude/-gehöfte1053.01.18a.02– Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte253.01.19aTierproduktionsanlage und Gewächshäuser053.01.20aVer- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm253.02Mauern und Steinriegel53.02.01Ziegelsteinmauern53.02.01.01– Alt bzw. traditionelle Bauweise1053.02.01.02– Moderne Bauweise453.02.02Betonmauer053.02.03aUnverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer1753.02.04aVerfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen)953.02.05aSteinriegel1753.02.06aGabionen254DEPONIEN UND RIESELFELDER54.01Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)54.01a– In Betrieb054.01b– Begrünte Bereiche254.02Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie)054.03Rieselfelder [Komplex]854.04Kanalisation0BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN60GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE60.01Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe60.01.01Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene)1860.01.02Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene)1760.01.03Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene)1960.02Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe60.02.01Gletscherbach2260.02.02Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe2060.03Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe60.03.01See der subalpinen bis alpinen Stufe1760.03.02Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe1760.03.03Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe1761FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER61.01Firn und permanentes Schneefeld1661.02Gletscher2162FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE62.01Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe1462.02Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe1363STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE63.01Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe1663.02Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe1263.03Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe1263.04Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe1264SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN64.01Kalkschneeboden1764.02Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe1964.03Silikatschneeboden1865MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE65.01Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe2065.02Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe2066GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)66.01Nacktriedrasen1966.02Polsterseggenrasen1766.03Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe1866.04Blaugrashalde bzw. -rasen1566.05Rostseggenrasen1566.06Alpenfettweide1466.07Goldhaferwiese der Kalkalpen2166.08Subalpiner Trittrasen1366.09Krummseggenrasen1967STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE67.01Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe1667.02Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe968ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE68.01Alpine „Windheide“ (z. B. mit Gamsheide)1968.02Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche2169GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE69.01Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe2069.02Grünerlengebüsche1569.03Schluchtweidengebüsch1669.04Latschengebüsch1569.05Alpenrosengebüsch1769.06Fichten-Ebereschengebüsch1469.07Knieweidengebüsch1670SUBALPINE WÄLDER70.01Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald70.01J– Junge Ausprägung1670.01M– Mittlere Ausprägung1970.01A– Alte Ausprägung2270.02Subalpiner Fichtenwald70.02J– Junge Ausprägung1570.02M– Mittlere Ausprägung1870.02A– Alte Ausprägung2170.03Subalpiner Lärchen-Arvenwald70.03J– Junge Ausprägung1570.03M– Mittlere Ausprägung1870.03A– Alte Ausprägung2170.04Subalpiner Lärchenwald70.04J– Junge Ausprägung1570.04M– Mittlere Ausprägung1870.04A– Alte Ausprägung21

Anlage 3(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)

12Feststellung der Schwere der zu erwartenden BeeinträchtigungenBedeutung der Funktionen desjeweiligen Schutzguts nach WertstufenStärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen WirkungenIgeringIImittelIIIhoch1 sehr gering–––2 gering––eB3 mittel–eBeB4 hocheBeBeBS5 sehr hocheBeBSeBS6 hervorragendeBSeBSeBS–:keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarteneB:erhebliche Beeinträchtigung zu erwarteneBS:erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwartenFeststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten BodenfunktionenFür die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

Anlage 4(zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1)Naturräume in Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1124 - 1126)

D01Mecklenburgisch-Vorpommersches KüstengebietD02Nordostmecklenburgisches Tiefland mit OderhaffgebietD03Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen SeenplatteD04Mecklenburgische SeenplatteD05Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie LuchlandD06Ostbrandenburgische PlatteD07OdertalD08Spreewald und Lausitzer Becken- und HeidelandD09ElbtalniederungD10Elbe-Mulde-TieflandD11FlämingD12Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und SeengebietD13Oberlausitzer HeidelandD19Erzgebirgsvorland und Sächsisches HügellandD20Mitteldeutsches SchwarzerdegebietD21Schleswig-Holsteinische Marschen und NordseeinselnD22Schleswig-Holsteinische GeestD23Schleswig-Holsteinisches HügellandD24Unterelbeniederung (Elbmarsch)D25Ems-Weser-MarschD26Ostfriesisch-Oldenburgische GeestD27Stader GeestD28Lüneburger HeideD29Wendland und AltmarkD30Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-GeestD31Weser-Aller-TieflandD32Niedersächsische BördenD33Nördliches HarzvorlandD34Westfälische TieflandsbuchtD35Kölner Bucht und Niederrheinisches TieflandD14OberlausitzD15Sächsisch-Böhmisches KreidesandsteingebietD16ErzgebirgeD17VogtlandD18Thüringer Becken und RandplattenD36Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-BerglandD37HarzD38Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)D39WesterwaldD40Lahntal und Limburger BeckenD41TaunusD42HunsrückD43MoseltalD44Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)D45Eifel und VennvorlandD46Westhessisches Berg- und BeckenlandD47Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)D48Thüringisch-Fränkisches MittelgebirgeD49Gutland (Bitburger Land)D50Pfälzisch-Saarländisches MuschelkalkgebietD51Pfälzer Wald (Haardtgebirge)D52Saar-Nahe-Berg- und HügellandD63Oberpfälzer und Bayerischer WaldD53Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-TieflandD54SchwarzwaldD55Odenwald, Spessart und SüdrhönD56Mainfränkische PlattenD57Neckar- und Tauberland, GäuplattenD58Schwäbisches Keuper-Lias-LandD59Fränkisches Keuper-Lias-LandD60Schwäbische AlbD61Fränkische AlbD62Oberpfälzisch-Obermainisches HügellandD69Hochrheingebiet und DinkelbergD64Donau-Iller-Lech-PlattenD65Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-SchotterplattenD66Voralpines Hügel- und MoorlandD67Schwäbisch-Oberbayerische VoralpenD68Nördliche KalkalpenD70Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)D71Doggerbank und angrenzende zentrale NordseeD72Westliche OstseeD73Östliche OstseeNaturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)

Anlage 5(zu § 9 Absatz 3 und 4)Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1127 - 1135)

Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein.

A.B.Räumlich-funktionale AnforderungenSchutzgüterunktionen(sieheim EinzelnenAnlage 1)FMaßgaben zum Ausgleich und ErsatzRäume, in denendie Ausgleichs-maßnahmendurchzuführen sindBiotopeVielfalt vonLebensgemeinschaften und LebensräumenMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von BiotopenAls Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind unddie unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.NährstoffentzugWiedervernässungZielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)wasserwirtschaftliche RenaturierungsmaßnahmenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen Biotopenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)TiereVielfalt von Tierarten einschließlich der innerartlichen VielfaltMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung vonReviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopulation(en)artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher WiederherstellbarkeitOptimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenenArt(en)/Popula-tion(en)Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von LebensräumenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen VielfaltMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung vonAusbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsarealeartspezifischen StandortbedingungenEntwicklungszeitenOptimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)Wiederherstellung von LebensräumenMaßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten VerbreitungsarealenBodennatürliche BodenfunktionenMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Optimierung der BodenfunktionenEntsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Entfernen von ÜberschüttungenHerstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren BodenraumsMechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit UntergrundmeliorationWiedervernässung von hydromorphen Böden, MoorenNutzungsextensivierungBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typenVielfalt von Bodentypen und Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen ErbesWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:Wiedervernässung von hydromorphen Böden, MoorenWiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und ÜberflutungsverhältnissenManagementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sindExtensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und KalksteinfelsenSicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegenin dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typenWasserFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität der Oberflächengewässer einschließlich der natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMögliche Maßnahmen sind u. a.:Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur SauerstoffanreicherungAnbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von AuefließgewässernNeuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von StillgewässernWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenExtensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in HanglagenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an StillgewässernReduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, FischteichenWiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem UmfeldFunktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenMögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:Verbesserung/Wiederherstellung der GrundwasserfunktionenExtensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem GrundwasserBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch AltlastensanierungEntsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von Niederschlagswasserin dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,-einzugsgebietWiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und ÜberflutungsverhältnissenRückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenHochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Abflusshaushalt(Retentionsfunktion)Mögliche Maßnahmen sind u. a.:Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und RetentionsfunktionenEntsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und RegenwasserrückhaltungAufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder EinzugsgebietRückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und FließgewässernRenaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von GewässerverbauungenAnbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von AuefließgewässernWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der FließgewässersohleExtensivierung der AuenutzungRückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Deichrückverlegung zur Erweiterung des RetentionsraumesSchaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -beckenVorlandmanagement in den Deichvorländernin dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des FließgewässersBiotopeVielfalt vonLebensgemeinschaften und Lebensräumen••die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind unddie unter Berücksichtigung des erforderlichen Maßnahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Abschnitt B) geeignet sind.••NährstoffentzugWiedervernässungMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betroffenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotoptypenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von BiotopenAls Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederherstellung sind Biotope zu wählen,in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, der sich durch eine ähnliche Biotopausstattung abgrenzt (z. B. Waldbereiche, Niederungsbereiche, strukturiertes Offenland)••••Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz)wasserwirtschaftliche RenaturierungsmaßnahmenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung von Riffen oder anderen BiotopenTiereVielfalt vonTierarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt•••Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)Metapopulation(en)Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher Wiederherstellbarkeit••••Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von LebensräumenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Mögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habitate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung vonin dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum möglichst unter Bezug auf konkrete Aktions- oder Dispersionsräume der betroffenenArt(en)/Popula-tion(en)PflanzenVielfalt von Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalteiner insgesamt•••Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsarealeartspezifischen StandortbedingungenEntwicklungszeiten••Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen, Entfernen von Gehölzen)Wiederherstellung von LebensräumenMögliche Maßnahmen sind u. a.:Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Standorte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen undgleichwertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung vonin dem vom Eingriff betroffenen populations- bzw. artspezifischen Funktionsraum in Abhängigkeit von konkreten Verbreitungsarealen••Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diasporen)Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)BodennatürlicheBodenfunktionen•••••••Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Entfernen von ÜberschüttungenHerstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren BodenraumsMechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit UntergrundmeliorationWiedervernässung von hydromorphen Böden, MoorenNutzungsextensivierungBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Wiederherstellung/Optimierung der BodenfunktionenMögliche Maßnahmen sind u. a.:in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typenVielfalt von Bodentypenund Bodenformen als Ausdruck des natürlichen und kulturellen Erbes•••••Wiedervernässung von hydromorphen Böden, MoorenWiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und ÜberflutungsverhältnissenManagementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstanden sindExtensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen im Umfeld von z. B. Sand- und KalksteinfelsenSicherung von z. B. Lösssteilwände in HohlwegenWiederherstellung/Optimierung der betroffenen Bodentypen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Ausgleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotopkategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, Bereich mit vergleichbaren Bodengesellschaften und -typenWasserFunktionenfür denNaturhaushalt,die sich ausder Qualitätund Quantität der Oberflächen-gewässer einschließlich der natürlichen Selbstreini-gungsfähigkeit der Fließgewässer ergebenMögliche Maßnahmen sind u. a.:••••Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseitigung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von Wehren)Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorphologie zur SauerstoffanreicherungAnbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage von AuefließgewässernNeuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von StillgewässernMaßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)in dem vom Eingriff betroffenen Fließ- oder Stillgewässer oder in dessen unmittelbarem Umfeld••••••Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegungen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenExtensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosionsgefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in HanglagenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an StillgewässernReduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasserüberläufen, Oberflächenabflüssen, FischteichenWiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)Funktionen für den Naturhaushalt, die sich aus der Qualität und Quantität des Grundwassers ergebenMögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:•••Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehendem GrundwasserBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmutzungen z. B. durch Altlastensanierung••••Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahmefällen Infiltration von NiederschlagswasserWiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und ÜberflutungsverhältnissenRückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenVerbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunktionenin dem vom Eingriff betroffenen Grundwasserleiter,-einzugsgebietHochwasserschutzfunktion und Funktionen im Niederschlags-Ab-flusshaushalt(Retentionsfunktion)Mögliche Maßnahmen sind u. a.:•••Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltration von Niederschlagswasser und RegenwasserrückhaltungAufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder EinzugsgebietOptimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz- und Retentionsfunktionenin dem vom Eingriff betroffenen Retentionsraum bzw. im betroffenen Einzugsgebiet des Fließgewässers•••••••••Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und FließgewässernRenaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von GewässerverbauungenAnbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von AuefließgewässernWiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der FließgewässersohleExtensivierung der AuenutzungRückbau von Meliorationsmaßnahmen, DrainagenBewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6 Abschnitt A)Deichrückverlegung zur Erweiterung des RetentionsraumesSchaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen oder -beckenVorlandmanagement in den DeichvorländernBerücksichtigung von EntwicklungszeitenSofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene AusgangsbiotoptypenZielbiotopAusgangsbiotope(mögliche Maßnahmentypen)EntwicklungszeitTimelag-Aufschlag,kurz- bis mittelfristigwirksame MaßnahmenBuchen-(misch-)wälder frischer, basenreicher Standorte(alte Bestände)Buchen-Mischbestand(Entnahme gebietsfremder Baumarten, Freistellung Altbaumarten)<30 Jahre–Fichtenforst (Unterpflanzung mit Buchen, später Entnahme der Fichten)30 bis 100 JahreTimelag-AufschlagerforderlichAcker (Aufforstung von Buchenwäldern)>100 Jahre<Timelag-Aufschlag und Maßnahme mit einerEntwicklungszeit30 Jahre erforderlichBruchwälder(alte Bestände)entwässerter, eutrophierter Bruchwald (Wiedervernässung, Nutzungsverzicht)<30 Jahre–Weichholzauenwälder(junge bis mittelalteBestände)krautige Uferflur am Gewässer(ggf. Verbesserung der Überflutungssituation, Initialpflanzung von Weiden, Sukzession)<30 Jahre(junge bis mittelalteBestände)–30 bis 100 Jahre(alte Bestände)Timelag-AufschlagerforderlichNiedermoore mit Torfenbrachgefallene, ehemalsextensiv genutzte Niedermoorstandorte (regelmäßige Mahd, ggf. Wiedervernässung)<30 Jahre–intensiv genutztes Feuchtgrünland (Wiedervernässung,Aushagerung, regelmäßige Mahd)30 bis 100 JahreTimelag-AufschlagerforderlichHochmoor-, Zwischen- und Übergangsmoorstandorte (einschl. Moorgewässer und -gehölze)Moordegenerationsstadium mit Zwergsträuchern und Resten von Fichtenforst (Rodung und Wiedervernässung, Sukzession, ggf. Entwicklungspflege)>100 Jahre<Timelag-Aufschlag undMaßnahme mit einerEntwicklungszeit30 Jahre erforderlichnaturnahe Fließgewässeranthropogen mäßig beeinträchtigtes Fließgewässer(Beseitigung von Sohlabstürzen, verrohrten Durchlässen und Förderung der natürlichen Fließgewässerdynamik)<30 Jahre–anthropogen stark beeinträchtigtes Fließgewässer(Renaturierung durch Rückverlegung eines längeren Fließgewässerabschnitts in das ursprüngliche Fließgewässerbett)<30 Jahre–Großseggenriedentwässertes, eutrophiertesGroßseggenried (Wiedervernässung, ggf. sporadische Mahd)<30 Jahre–Entwicklung aus ehemaliger Kiesabbaufläche (Initialpflanzung mit standorttypischen Arten,in Abhängigkeit vom Wasserhaushalt Sukzession oder sporadische Mahd)<30 Jahre–Halbtrockenrasenbrachgefallener, verbuschter Halbtrockenrasen (Entbuschung und Beweidung)<30 Jahre–extensiv genutzter Ackerintensiv genutzter Acker(keine chem.-synth. Düngung/nur Wirtschaftsdünger, Düngermenge begrenzen auf max. 50 % der empfohlenen Menge; kein Pflanzenschutzmitteleinsatz)<30 Jahre–Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.

Anlage 6(zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)

A.Bewirtschaftungs- oder PflegemaßnahmenMaßnahmentypZielbiotoptypen(keineabschließendeAufzählung)Anforderungen an dieAusführung der MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende FunktionenBiotope,Tiere,PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-schaftsbildMindestanforderungenWeitergehendeAnforderungen, die im Einzelfallfestgesetzt werden könnenVielfalt von Tier- undPflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypenund BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- undRetentionsfunktionKlimatische und lufthygienischeAusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durchTreibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften alsnatürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erlebenund Wahrnehmen von LandschaftMaßnahmen auf AckerBrachenAckerbrachen:33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04•••••••Selbstbegrünung (gilt nicht inGebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)Keine Düngung, keine PSMKeine BodenbearbeitungKeine Nutzung/MahdHöchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 JahreHerstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre•••Spezifische Maßnahmen,z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im BestandIn Abhängigkeit von Zielartenggf. SonderformenReduzierung von konkurrenz-starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten(z. B. Acker-Kratzdistel,Neophyten) ausschließlich durch mechanische BeseitigungXX(X)X(X)(X)(X)(X)XExtensivgenutzte Äcker/AckerwildkräuterstreifenÄcker mit vollst. Segetalvegetation:33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02•••••••••Erweiterter Saatreihenabstandbzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)Vielfältige, mind. ViergliedrigeFruchtfolge mit Winterungen und SommerungenGrundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus demSegetalartenschutz), keine PSMStriegelverzichtWinterstoppelVerzicht auf BewässerungVerzicht auf KalkungHerstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)Mindestdauer 10 Jahre••••••••Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/WildkrautgemengeInanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller BelangeKonzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)Verringerung der SchlaggrößenIntegrierte Brachestreifen(auf 10 % der Fläche)Einschränkung der Bodenbearbeitung während der BrutzeitNicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)Belassen von Streifen/Ernte-verzichtXX(X)XX(X)XXEtablierung von artenreichem Grünlandartenreiches Grünland frischer Standorte:34.07a.01, 34.07a.02Salzgrünland der Küste:07, 08•••••••Vorher mind. 5 Jahre lang AckerDie Maßnahmenfläche sollte sichals Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagenAnsaat mit standortspezifischemSaatgutAushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlichKein PflegeumbruchNarbenverbesserung (Nachsaatvon Zielarten ist möglich)1-2schürige Mahd je nach er-wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,••••Verwendung regionalen SaatgutsMahdguttransfer/Heublumenansaat aus der RegionReduzierung von konkurrenz-starken, nicht dem Zielbiotoptypentsprechenden Pflanzenarten(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische BeseitigungHerstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit vonjeweiligen Zielarten)XXXX(X)XX(X)(X)XBeschränkung der Weidepflege(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)•••Keine PSMEine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässigFestlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von ZielartenÄcker mit schlaginterner Segregationz. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere•••Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den BiotopverbundHerausnahme von Teilbereichenmit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder PflegeAbstandsauflagen zur Maßnah-menfläche für Düngung und PSM•Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit vonjeweiligen Zielarten)XX(X)X(X)(X)Xstandortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen••Biotopverbund zu benachbartenStrukturen herstellen (z. B. als Trittstein)Mindestdauer 10 Jahre(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischerHabitateBewertung fürZielarten•••Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)Keine PSM•Monitoring/Überprüfung und ggf.Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXBlühstreifenBewertung fürZielarten••••Breite in der Regel zwischen 5 mund 10 mStandortspezifische Saatmischungregionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen SegetalvegetationReduzierte Saatgutmenge(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassenKeine Düngung, keine PSM•••Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 JahreWenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an ZielartenHerstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)XX(X)X(X)(X)X•••Zunächst keine Bodenbearbeitung;nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis FrühjahrsbestellungKeine MahdRotation in der Fruchtfolge möglichMaßnahmen auf GrünlandExtensivierung von Dauergrünlandartenreiches Grünland frischer Standorte:34.07a.01, 34.07a.02Salzgrünland der Küste:07, 08••••AushagerungIm Regelfall keine Bodenbearbei-tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglichKeine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässigReduzierte (1-2schürige) Mahdi. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensiveBeweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahderforderlich, Beschränkung der••••Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur BrutzeitKombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener ZielartFestsetzung des 1. Mahdterminsin Abhängigkeit von Zielarten(z. B. erst nach der Brutzeit)Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit vonjeweiligen Zielarten)XXXX(X)X(X)XXWeidepflege (Walzen, Schleppenmax. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine NachsaatMaßnahmen zur Schaffung artspezifischerHabitateBewertung fürbestimmte Zielarten••••Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. fürWiesenbrüter)Keine PSMMindestdauer 3 Jahre•Monitoring/Überprüfung und ggf.Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXExtensivgenutzteStreuobstwiesenStreuobstbestand auf Grünland:41.06.01•••Pflanzung und Nachpflanzunghochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumartz. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender StreuobstbeständeKeine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig1-3schürige Mahd (je nach er-wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-•••Die Spanne zwischen 60 – 100Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.Erhaltung alter Obstsorten durchPflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten ObstsortenAnlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den RändernXXXX(X)XXschnitt ohne Abfuhr erfolgen);ggf. auch Beweidung mit max.1,5 – 2 GVE/ha möglich;bei Beweidung: Prüfung der Er-forderlichkeit der Nachmahd,Beschränkung der Weidepflege(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung••Erziehungs-, Pflegeschnitt derObstbäumeBelassen von Biotopholz (Totholz)/absterbenden Bäumen•Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit vonjeweiligen Zielarten)Maßnahmen auf Sonderstandorten des OffenlandesSümpfe,Seggenriede und Röhrichtez. B. 35.01a, 37.01,37.02,38.01 bis 38.07••Besondere Bedeutung der Flächefür den Arten- und Biotopschutz oder für den BiotopverbundDie Bewirtschaftungsanforderun-gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen•Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)XX(X)XX(z. B. Beweidung oder Mahd vonSümpfen, Seggenrieden, Röhrich-ten).•Keine Düngung, keine PSMBinnendünen und Magerrasenz. B. 34.01,34.04••••Entkusseln/Entbuschen und/oderBodenverwundungAushagerungKeine PSM, keine DüngungReduzierte (1-2schürige) Mahdi. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlichXXX(X)(X)XXHalbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasenz. B. 34.02,34.03,34.05,34.06••••AushagerungKeine PSM, keine DüngungReduzierte (1-2schürige) Mahdi. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlichEntkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XXHeiden40.01 bis 40.05••••Beweidung durch Schafe undggf. Ziegen;Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;Kontrolliertes BrennenAbplaggen/AbschiebenEntkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XXNiedermoore(ohne Sümpfe)35.01•••••WiedervernässungWasserstandsanhebungEntbuschen/EntkusselnKeine DüngungVegetations-(narben-) und bodenschonende ErntetechnikXXXX(X)XXXXXFeucht- undNassgrünlandz. B. 35.02(extensiv bewirtschaftet)•••••WasserstandsregulierungWiedervernässungKeine Bodenbearbeitung,kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/NarbenverbesserungKeine PSM, keine DüngungReduzierte (1-2schürige) Mahdi. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zumErreichen des Zielzustandes) oderXXXX(X)XXXXXextensive Beweidung mitmax. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahri. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat•Vegetations-(narben-) und boden-schonende ErntetechnikMaßnahmen zur Schaffung artspezifischerHabitateBewertung fürZielarten•••Einbindung in Maßnahmenkonzept(insbes. in Artenschutzkonzept)Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)Keine PSM, keine Düngung•Monitoring/Überprüfung und ggf.Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXMaßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/LandschaftsstrukturenBäume undHecken,FeldgehölzeFeldgehölze,Gebüsche,Hecken undGehölzkulturen:••Einbindung in landschafts-planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)Mindestbreite von Hecken undGehölzstreifen 5 m,Höchstbreite 20 m•Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden istXXX(X)(X)(X)(X)XXz. B. 41.01,41.02,41.03,41.05•••Verwendung gebietseigener Ge-hölze, Artenmischung/artenreich,stufiger Aufbau mit Säumenentlang von Hecken und FeldgehölzenRegelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der BestandsentwicklungKeine Düngung, keine PSMSäumeKrautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäumez. B. 39.01.01, 39.02,39.03,39.04a.01,39.06•••••Breite in der Regel zwischen 5 mund 10 mAuf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder PflegeKein UmbruchKeine Düngung, keine PSMMindestdauer 10 Jahre•••Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)zusätzliche Abstandsauflagen zurMaßnahmenfläche für Düngung und PSMHerstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXXX(X)(X)(X)(X)XTümpel, Feuchtbiotope, Quellenz. B. 22.01bis 22.04,24.04a,24.09a••Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)Erhalt bzw. Anlage und dauer-hafte Pflege, sofern erforderlichXX(X)(X)(X)XX•Kein Eintrag von Düngemittelnoder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSMTrocken-/Natursteinmauernz. B. 53.02.03a••Regionstypisches Material verwendenKeine VerfugungXX(X)XXMaßnahmen auf regionalen Sonderkulturenz. B. WeinbauRebkulturen:41.08(extensiveNutzung)•••Keine Düngung, keine PSMWinterbegrünungArtenreiche Begrünung in jeder2. Rebzeile•Wiederherstellung der TerrassenXX(X)X(X)(X)XXXMaßnahmen im WaldNaturschutz-konformbewirtschaftete/gepflegte WälderLaubwälder ohne Auenwälder:43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08•Aufforstung mit Baumarten dernatürlichen Waldgesellschaftoder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl•••Einbringen seltener/gefährdeterBaumartenRückbau oder Verschluss von EntwässerungseinrichtungenMaßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der FlächeXXX(X)(X)(X)(X)(X)XXXNadelwälder:44.01 bis 44.03subalpine Wälder:70••••Entnahme standortfremder, nichtder natürlichen Waldgesellschaft angehörender BaumartenEntwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im WaldAuf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen•Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über80 Jahren einzelbaumweise undmit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgenNaturschutz-konformbewirtschaftete/gepflegte Auenwälder43.04 bis 43.05••Wiederherstellung der für denjeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutungz. B. durch Deichrückverlegungund Renaturierung von FließgewässernAuengewässerstrukturen anlegen,erhalten, entwickeln•••Einbringen seltener/gefährdeterBaumartenRückbau oder Verschluss vonEntwässerungseinrichtungenMaßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf derFlächeXXXXXXX(X)XXX••••Aufforstung mit Baumarten dernatürlichen Waldgesellschaft oder natürliche SukzessionEntwicklung einer der natürlichenWaldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mitweiteren Maßnahmen im WaldEntnahme standortfremder, nichtder natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten•Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzungvon alten Waldbeständen über80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.Entwicklung von WaldrändernWaldmäntel:42.01••••Vorgelagert zum Bestand oder alsWaldinnenrandMindestbreite 15 mNeuanlage mit Arten der natür-lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche SukzessionMehrstufiger Aufbau (Kraut-,Stauden- und Gebüschsaum)XX(X)(X)(X)(X)X••Punktuelle Freistellung und/oderUnterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und BaumartenBewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der MehrstufigkeitKleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im WaldBewertung für Zielarten••••••Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete ArtenRenaturierung von Stillgewässernund Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)Einbringung gebietseigenerseltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)Mindestdauer: 10 JahreSchaffung von Alt- und Totholz-strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)••Berücksichtigung landschafts-pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit vonjeweiligen Zielarten)XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)(X)Historische Waldnutzungsformenz. B. Hutewald: 42.04Niederwald:42.05•••Berücksichtigung der Biotop-kontinuität bei der Flächenwahl(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)Entwicklung von Hutewälderndurch Etablierung ehemaligerNutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung••Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)Herstellungskontrolle und ggf.Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XXMaßnahmen zur Schaffung artspezifischerHabitateBewertung für Zielarten••Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald•Monitoring/Überprüfung und ggf.Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXPSM:Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.B.Maßnahmen zur EntsiegelungMaßnahmentypZielbiotoptypen(keineabschließendeAufzählung)Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende FunktionenBiotope,Tiere,PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-schaftsbildVielfalt von Tier- undPflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypenund BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- undRetentionsfunktionKlimatische und lufthygienischeAusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durchTreibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften alsnatürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erlebenund Wahrnehmen von LandschaftTeilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession••••2Mindestgröße 100 mVersiegelungsbelag entfernenBituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens•••••••2Mindestgröße 100 mVersiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernenSchadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernenDie entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.Ggf. Aufbringen einer RekultivierungsschichtNutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)Rückbau im Bereich von Gewässernz. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungenz. B. 23.01,23.02,23.08,24.01abis 24.04a,24.08,37, 38,39.04a.01••••Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)Gewässertypspezifische Gestaltung/RenaturierungPunktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am GewässeruferOrientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der FlussgebietsgemeinschaftenXX(X)X(X)X(X)XX:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

C.Maßnahmen zur Wiedervernetzung von LebensräumenMaßnahmentypAnforderungen an die MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende FunktionenBiotope, Tiere,PflanzenBodenWasserKlima/LuftLandschaftsbildVielfalt von Tier- undPflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypenund BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- undRetentionsfunktionKlimatische und lufthygienischeAusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durchTreibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften alsnatürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erlebenund Wahrnehmen von LandschaftQuerungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturentechnische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.•••••••Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms WiedervernetzungFür die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/KartierungenMaßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XXGewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche••••••Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen LandschaftsplanungOrientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der FlussgebietsgemeinschaftenZur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/KartierungenIn die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XXXX(X)(X)(X)Weitere Maßnahmen zurWiedervernetzung von Lebensräumenz. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen•••••Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen KonfliktstellenFür die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.Bereiche einfließen,In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

25 Paragrafen

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Bundeskompensationsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bkompv

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