Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
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Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Familienname0101a,2Vornamen0301, 0302,3derzeitige Anschrift1201 bis 1212.Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
(weggefallen)
1234zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oderzur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Familienname0101a bis 0105a,2frühere Namen0201a, 0203a,3Vornamen0301 bis 0303,4Doktorgrad0401,5Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,6Geschlecht0701,7derzeitige Anschrift1200 bis 1212,7a.bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, die Zuzugsanschrift im Ausland und der Staat1232, 1233,8bei Änderung der Anschriftdie letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,1213a,9Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft1402,10Sterbedatum1901(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung DatenNach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft, eines Wegzugs in das Ausland oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Ehegatte – Familienname1501a,2Ehegatte – Vornamen1503,3Ehegatte – Geburtsdatum1505,4Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212, 1232, 1233,5Lebenspartner – Familienname1517a,6Lebenspartner – Vornamen1519,7Lebenspartner – Geburtsdatum1521,8Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212, 1232, 1233.(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Familienname0101a,2frühere Namen0201a, 0203a,3Vornamen0301 bis 0303,4Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,5derzeitige Anschrift1201 bis 1203,1205 bis 1212,6Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,7Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,die die Änderungveranlasst hat0206, 0305.Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Familienname0101a,2Geburtsname0201a,3Vornamen0301, 0303,4Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,5Geschlecht0701,6Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,7Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,die die Namensänderungveranlasst hat0206, 0305.Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1Familienname0101a bis 0105a,2Geburtsname0201a,3Vornamen0301, 0302,4Doktorgrad0401,5Geburtsdatum und Geburtsortsowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,6Geschlecht0701,7derzeitige Anschrift1200 bis 1212,8Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,9Auskunftssperren nach § 51 BMG1801,10Sterbedatum1901,11Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,12Staatsangehörigkeiten1001(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
Blattnummer desDSMeld (Datenblatt)1rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101,2Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1102, 1103,3Familienstand1401,4Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft1402,5Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft1406,6Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners2703, 1505,2707, 1521,7Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindesbis zur Vollendung des18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist2704, 1604.(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)1. Identifikationsnummer27012. Geburtsdatum601(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(weggefallen)
Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)1. Familienname0101a,2. Geburtsname0201a,3. Vornamen0301 bis 0303,4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,5. Geschlecht0701,6. Staatsangehörigkeiten1001,7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,8. AZR-Nummer1712,9. Doktorgrad0401,10. Einzugsdatum1301, 1301a,11. Auszugsdatum1306(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):
(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Dieses Gesetz zitieren
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmeldd_v_2_2015 (Stand: 2014-12-01)
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