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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

Abkürzung
BrennAusbV
Ausfertigungsdatum
30. Januar 1981
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

1234567891011121314Arbeitsschutz und Unfallverhütung,Umweltschutz,Ausführen von Hygienemaßnahmen,Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,Vergären der Maischen,Destillieren des Roh- und Feinbrands,Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,Verwerten der Schlempe.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123456Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,Wiegen, Messen und Buchen von Rohstoffen,Vorbereiten und Bedienen von Apparaten und Arbeitsgeräten,Maischen,Ausführen von Hygienemaßnahmen,Abgeben der Schlempe.(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123456789Beschaffenheit und Zusammensetzung der Rohstoffe,Lagerung der Rohstoffe,Herstellung von Malz,Bereitung der Maischen mit den hierzu erforderlichen Apparaten,Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,produktbezogene Rechtsvorschriften,Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,Mischungsberechnung,Prozentrechnung.(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123456Beurteilen von Rohstoffen und Fertigerzeugnissen nach gebräuchlichen Verfahren,Vorbereiten von Dampf-Erzeugern,Aufschließen der Rohstoffe sowie Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,Vergären der Maischen sowie Destillieren des Roh- und Feinbrands,Verschneiden des Feinbrands.(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen,Verarbeitung von Rohstoffen,Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Roh- und Feinbrand,Verlauf der Gärung,Herstellung extraktfreier Spirituosen,Zusammensetzung und Verwertung der Schlempe,Energie- und Wasserversorgung in der Brennerei,produktbezogene Rechtsvorschriften,Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;im Prüfungsfach Technologie:a)b)Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,Ausbeute-, Schwund- und Verschnittberechnung;im Prüfungsfach Technische Mathematik:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe landwirtschaftlicher Brenner und Destillatbrenner, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 11Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für WirtschaftDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin

(Fundstelle: BGBl. I 1981, 149 - 153)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr12345612341Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnb)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenc)Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläuternd)Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreibene)Ursachen für Alkoholexplosionen nennenf)Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläuterng)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläuternh)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwendeni)Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreibenk)Brandschutzeinrichtungen bedienenl)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenm)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläuternn)Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben2Umweltschutz (§ 3 Nr. 2)a)Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennenb)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählenb)Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellenc)technische Anlagen und Maschinen pflegend)Produktionsgefäße und -geräte sowie Lagereinrichtungen reinigen und desinfizierene)Sterilisationsverfahren anwendenf)Arbeitsplatz sauberhalten4Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4)a)Begriffsbestimmung für Spirituosen wiedergebenb)wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläuternc)Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definierend)wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennene)Bedeutung der Eichpflicht erklärenf)produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungs-Verordnung erläuterng)produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennenh)produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen-Verordnung nennen5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5)a)Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenXb)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennenXc)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläuternXd)betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründenXe)Durchführung einer Inventur beschreibenXf)gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennenXg)Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreibenXh)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternXi)Sozialversicherungsträger nennenXk)Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläuternX6Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6)a)mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen umgehenXb)technische Einrichtungen für die Förderung, Reinigung und Zerkleinerung von Rohstoffen bedienenXc)Wasseraufbereitungsanlage überwachenXd)Dampfkessel in Betrieb setzenXe)Dämpfapparat vorbereiten und füllenXf)Maisch- und Gärbottiche vorbereitenXg)Pumpen und Mischgefäße bedienenXh)Apparate für das Destillieren und Rektifizieren vorbereitenXi)mit einfachen Werkzeugen umgehenXk)technische Einrichtungen und Werkzeuge wartenX7Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe (§ 3 Nr. 7)a)Sorte und Beschaffenheit der Rohstoffe feststellenXb)Rohstoffe wiegen, messen und Ergebnisse buchenXc)Zucker- und Stärkegehalt, Hektolitergewicht sowie Keimfähigkeit und -energie von Rohstoffen bestimmenXd)Lagerraumbedarf berechnenXe)Rohstoffe ein- und auslagernXf)Temperatur, Feuchtigkeit und Belüftung im Lager kontrollierenXg)vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall einleitenXh)Lagergut auf Schädlingsbefall überprüfenXi)Lagerverluste feststellenX8Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe (§ 3 Nr. 8)a)stärke- und zuckerhaltige Rohstoffe reinigen und Fremdstoffe abscheidenXb)Wasser aufbereitenXc)Dämpfgut nach dem Hochdruckdämpfverfahren aufschließenXd)Dämpfdruck und Dämpfdauer nach dem Dämpfschema überwachenXe)Aufschluß des Dämpfguts durch Probeentnahme überprüfenXf)Dämpfgut in den Maischbottich ausblasenXg)zuckerhaltige Rohstoffe aufbereiten und für die Vergärung vorbereitenX9Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren (§ 3 Nr. 9)a)bei Verflüssigungs- und Verzuckerungstemperatur sowie temperaturunabhängig ausmaischenXb)nach dem Kochverfahren maischenXc)nach dem Kaltmaischverfahren maischenXd)Beschaffenheit, Verzuckerung, Extraktgehalt und pH-Wert der Maischen prüfenXe)Hefe unter Beachtung der Anstellmenge und Gärtemperatur zur Maische gebenXf)unterschiedliche Hefen unter Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen ansäuern und anstellenXg)Hefe beurteilenX10Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen (§ 3 Nr. 10)a)Herstellung verschiedener Malzarten beschreibenXb)Malz zerkleinernXc)Enzympräparate nach Vorschrift abmessenXd)Verzuckerungsstoffe nach Vorschrift dem Maischgut zusetzenX11Vergären der Maischen (§ 3 Nr. 11)a)Gärbottiche bei Anstelltemperatur füllenXb)Angärung, Haupt- und Nachgärung überwachenXc)vergorene Maische auf Vergärungsgrad, Alkoholgehalt, pH-Wert und schädliche Mikroorganismen prüfenX12Destillieren des Roh- und Feinbrands (§ 3 Nr. 12)a)vergorene Maische aufrühren und in den Destillierapparat überleitenXb)vergorene Maische destillierenXc)Meßuhren, Sammelgefäße und Probehähne überwachenXd)Rohbrand in den Rektifizierapparat pumpenXe)Alkoholgehalt auf gewünschte Stärke einstellenXf)Rohbrand zu Feinbrand rektifizierenXg)Destillat in Vorlauf, Sekunda, Mittellauf, Sekunda und Nachlauf trennenXh)Fuselöl abziehenXi)Alkoholausbeute berechnenX13Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands (§ 3 Nr. 13)a)Schläuche und Rohrleitungen vorbereitenXb)Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnenXc)extraktfreie Trinkbranntweine nach Anweisung herstellenXd)Alkoholgehalt bestimmenXe)Alkoholgehalt aufstärken und herabsetzenXf)Lagergefäße berechnenXg)Lagergefäße vorbereiten und füllenXh)Lagergefäße und Füllgut beobachtenXi)Lagerbestände erfassen und Lagerschwund feststellenXk)Erzeugnisse zum Verkauf bereitstellenX14Verwerten der Schlempe (§ 3 Nr. 14)a)wirtschaftliche Bedeutung der Schlempe beschreibenXb)Schlempe auf Alkoholgehalt und pH-Wert untersuchenXc)Schlempe zur Schlempereserve befördernXd)Schlempe nach Monopolvorschrift zur Verfütterung abgebenX

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)

1Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungena)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.mit folgenden Maßgaben:Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

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