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Gesetz

Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz

Abkürzung
BVSAuflG
Ausfertigungsdatum
25. März 1997
Paragrafen
2
§ 1

Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.

§ 2

Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.

2 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bvsauflg

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