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Verordnung

Notifizierungsverordnung DBA Türkei

Abkürzung
DBATURNV
Ausfertigungsdatum
27. Februar 2019
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Abkommen

Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.

§ 3Anwendung

Diese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Notifizierungsverordnung DBA Türkei (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-dbaturnv

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