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Gesetz

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"

Abkürzung
DBUStiftG
Ausfertigungsdatum
18. Juli 1990
Paragrafen
5
§ 1Errichtung und Rechtsform

Der Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.

§ 2Aufgabe

(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

----Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:

(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.

§ 3Rechnungsprüfung

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 4Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 5Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-dbustiftg

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