Auf Grund des Artikels 31 § 5 Abs. 7 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
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Verordnung
Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" in das Schuldbuch des Fonds "Deutsche Einheit"
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
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