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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Abkürzung
DestAusbV
Ausfertigungsdatum
22. Januar 1981
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsberufsbild

123456789101112Arbeitsschutz und Unfallverhütung,Umweltschutz,Ausführen von Hygienemaßnahmen,Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,Herstellen von Halbfabrikaten,Herstellen von Spirituosen,Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,Abfüllen von Spirituosen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123456Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,Zusammenstellen einfacher Rezepturen.(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

12345678910Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,Ausführung der Mazeration und Perkolation,produktbezogene Rechtsvorschriften,Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,Mischungsberechnung,Prozentrechnung.(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

§ 8Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123456Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halbfabrikate,Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,Herstellen von Halbfabrikaten,Herstellen von Spirituosen,Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,Abfüllen von Spirituosen.(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)d)e)f)g)h)i)Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der Rohstoffe und Halbfabrikate,Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spirituosen,Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,produktbezogene Rechtsvorschriften,Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)d)Berechnung von Rezepturen einschließlich des Extraktgehalts und der Kontraktion,Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,Schwundberechnung,Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung anhand vorgegebener Tabellen;im Prüfungsfach Technische Mathematik:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Aufhebung von Vorschriften

vorbehaltlich des § 10Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sindnicht mehr anzuwenden.

§ 11Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

(Fundstelle: BGBl. I 1981, 112 - 116)Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr12345612341Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermittelnb)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenc)Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläuternd)Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreibene)Ursachen für Alkoholexplosionen nennenf)Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläuterng)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläuternh)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwendeni)Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreibenk)Brandschutzeinrichtungen bedienenl)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleitenm)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläuternn)Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben2Umweltschutz (§ 3 Nr. 2)a)Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennenb)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Pflegemittel auswählenb)Reinigungsgeräte handhabenc)Maschinen sowie Produktions- und Lagergefäße pflegend)Arbeitsplatz sauberhalten4Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4)a)Begriffsbestimmungen für Spirituosen wiedergebenb)wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläuternc)Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definierend)wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennene)Bedeutung der Eichpflicht erklärenf)produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungsverordnung erläuterng)produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennenh)produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen- Verordnung nennen5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5)a)Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenXb)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennenXc)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläuternXd)betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründenXe)Durchführung einer Inventur beschreibenXf)gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennenXg)Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreibenXh)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternXi)Sozialversicherungsträger nennenXk)Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläuternX6Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6)a)mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten umgehenXb)Pumpen und Mischgefäße vorbereiten und bedienenXc)technische Einrichtungen für die Mazeration, Digestion und Perkolation vorbereiten und bedienenXd)Einrichtungen für die Destillation vorbereiten und bedienenXe)Wasseraufbereitungsanlage überwachenXf)Aufguß- und Schichtenfilter vorbereiten und bedienenXg)Apparate für die Klärung von Halbfabrikaten und Spirituosen vorbereiten und bedienenXh)technische Einrichtungen für die Abfüllung, Verschließung, Ausstattung und Verpackung von Spirituosenflaschen in Betrieb nehmenXi)mit einfachen Werkzeugen umgehenXk)technische Einrichtungen und Werkzeuge wartenX7Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 7)a)nichtalkoholische Rohstoffe, insbesondere Früchte, Fruchtsäfte und Konzentrate, bestimmenXb)Aussehen, Geruch und Geschmack der Fruchtsäfte prüfenXc)alkoholische Rohstoffe, insbesondere Sprit, Korn- und Weindestillate, Obstbranntweine und Rum, auf Geruchs-, Geschmacksund andere Fehler prüfenXd)Drogenart und -beschaffenheit feststellenXe)Halbfabrikate für die Spirituosenherstellung, insbesondere Essenzen, ätherische Öle und Sirupe, auswählenXf)Alkoholgewinnung aus Getreide, Kartoffeln, Wein, Obst und Zuckerrohr am Beispiel beschreibenXg)Alkoholgehalt extrakt-freier Erzeugnisse nach Volumen- und Gewichtsprozenten bestimmenXh)Alkoholgehalt extrakthaltiger Erzeugnisse nach Volumenprozenten bestimmenXi)Extraktgehalt bestimmenXk)Gesamtsäure feststellenXl)Dichte bestimmenXm)Ausgiebigkeit von Rohstoffen und Halbfabrikaten prüfenXn)Voraussetzungen für eine sensorische Qualitätsprüfung feststellenXo)Aussehen, Geruch und Geschmack der Fertigerzeugnisse prüfenXp)Fertigerzeugnisse mit handelsüblichen Spirituosen vergleichenXq)Eignung des Betriebswassers für die Spirituosenherstellung feststellenX8Herstellen von Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8)a)Alkoholmenge für die Herstellung von Halbfabrikaten berechnenXb)Alkoholgehalt der Halbfabrikate bestimmenXc)Zuckerlösungen berechnenXd)Drogen und Früchte für die Verarbeitung vorbereitenXe)Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, mazerieren und perkolierenXf)Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, destillierenXg)Essenzen nach Rezeptur ausmischenXh)Zuckerlösungen herstellenXi)Rohstoffe und Halbfabrikate messen und wiegenX9Herstellen von Spirituosen (§ 3 Nr. 9)a)Schläuche und Rohrleitungen vorbereitenXb)einfache Rezepturen zusammenstellenXc)Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnenXd)Rohstoffe und Halbfabrikate nach Menge und Gewicht dosierenXe)extraktfreie Trinkbranntweine unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellenXf)extrakthaltige Spirituosen und Liköre unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellenXg)Aufstärkung und Herabsetzung des Alkoholgehalts berechnenX10Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 10)a)Inhalte von zylindrischen und rechteckigen Lagergefäßen berechnenXb)Lagergefäße auswählenXc)Lagergefäße für die Füllung vorbereitenXd)Lagergefäße unter Berücksichtigung des Füllgutes füllenXe)Lagergefäße und Füllgut überwachenXf)Lagergefäße entleerenXg)Drogen, Früchte und Zucker lagernXh)Lagerbestände erfassen und Lagerschwund ermittelnX11Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 11)a)Trübungen feststellen und ihre Ursachen ermittelnXb)Klärmittel auswählenXc)Halbfabrikate und Spirituosen klärenXd)Filtermaterial und Filterschichten nach Art und Menge auswählenXe)Aufguß- und Schichtenfilter einsetzenXf)Alkohol aus Filtermaterial und -schichtenrückgewinnenX12Abfüllen von Spirituosen (§ 3 Nr. 12)a)Ausstattungs- und Verpackungsmaterialien bereitstellenXb)Flaschen und Emballagen reinigenXc)Flaschen füllen und verschließenXd)Abfüllung nach Menge, Spirituosensorte und Ausstattung der Flaschen überwachenXe)Füllmenge kontrollierenXf)Flaschen ausstatten und verpackenX

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 1135)

1Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungena)b)c)d)e)f)g)h)i)k)Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.mit folgenden Maßgaben:Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

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