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Verordnung

Drechsler-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
DrechslAusbV
Ausfertigungsdatum
7. Dezember 1987
Paragrafen
16

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

12DrechselnElfenbeinschnitzenDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung,Instandhalten von Handwerkszeugen,Warten von Drehmaschinen,Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen,Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen,Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,Drehen und Drechseln,Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen,Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,Be- und Verarbeiten von Metallen,Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

12a)b)c)Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,Herstellen und Behandeln von Oberflächen;in der Fachrichtung Drechseln:a)b)c)Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,Herstellen von Oberflächen.in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Drehen in Langholz und Querholz,Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123456Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,Werkstoffe,Meßzeuge, Werkzeuge,Fertigungstechniken,Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)in der Fachrichtung Drechseln:Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell oder Zeichnung;als Prüfungsstück:a)b)c)Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksichtigen ist;in der Fachrichtung Drechseln:Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;aa)bb)Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeichnung,Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:als Arbeitsproben:(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:

1234a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,Festlegen von Arbeitsabläufen,Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,Holztrocknung und -lagerung,Werkstoffe,Oberflächenbehandlung,Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;Im Prüfungsfach Technologie:a)b)Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,Material- und Kostenberechnungen;im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)b)c)Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,Anfertigen von Entwurfsskizzen,Anfertigen von Werkzeichnungen;im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,3im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)

(Fundstelle: BGBl. I 1987, 2524 - 2530)I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beachten und anwendenb)arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen nennenc)Grundregeln des Feuer- und Explosionsschutzes beschreibend)Grundregeln im Umgang mit elektrischem Strom beschreibene)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreibenf)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiteng)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen beschreiben und durchführenh)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhabenb)Zeichnungen lesenc)Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen anfertigend)Stücklisten erstellene)vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln erarbeitenf)Entwürfe zeichnerisch darstellen6Instandhalten von Handwerkszeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Werkzeuge zum Drehen, Drechseln, Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten und lagern3b)Werkzeuge schärfenc)Sägen schränken und schärfen7Warten von Drehmaschinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Antriebe, Aufbau und Funktion von Drehmaschinen beschreiben2b)Dreheinrichtungen und Zubehör warten8Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben8b)Maschinen einrichten, bedienen und wartenc)Störungen an Maschinen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifend)Arten der Kraftübertragung nennene)einfache Steuer- und Regelvorgänge beschreibenf)schneidende und spanabhebende Maschinenwerkzeuge nennen und unterscheideng)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreibenh)Maschinenwerkzeuge auswechseln und einrichten2i)Maschinenwerkzeuge lagernk)Vorrichtungen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden3l)Vorrichtungen anwendenm)Vorrichtungen herstellen9Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Handelsformen und Verwendung der berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffe nennen6b)Holz und Holzwerkstoffe lagern und stapelnc)Fehler des Holzes beschreibend)Holzfeuchte messene)Holz trocknenf)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswähleng)Furniere auswählen110Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Arbeitsschritte planen und festlegen1b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen10c)Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten ausführend)Bohr- und Fräsarbeiten ausführene)Holz- und Holzwerkstoffe verleimen und verklebenf)konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen2g)Materialfehler beseitigen11Drehen und Drechseln (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Material zur Bearbeitung vorbereiten20b)Material anreißen, zentrieren und einspannenc)Langholz nach Vorgaben formdrehend)Zylinder- und Profilformen schlichtene)Querholz nach Vorgaben formdrehen14f)Profilformen quer zur Faser dreheng)einfache Spannhilfen herstellen und anwendenh)Drehteile mit Kopier- und Schabloneneinrichtungen herstelleni)Drehteile längs zur Faser maßgerecht herstellen14k)Seriendrehteile quer zur Faser maßgerecht herstellen12Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung von Edelwerkstoffen beschreiben2b)Edelwerkstoffe materialgerecht lagern2c)Bearbeitungstechniken beschreibend)wichtige Bestimmungen des Artenschutzgesetzes nennen13Be- und Verarbeiten von Kunststoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)Arten und Eigenschaften üblicher Kunststoffe beschreiben3b)Kunststoffe transportieren und lagernc)Kunststoffe spanabhebend bearbeitend)Kunststoffe spanlos verformen2e)Kunststoffe kleben und schweißen14Be- und Verarbeiten von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Eigenschaften und Verwendung von Stahl und Nichteisenmetallen, soweit sie für den Ausbildungsberuf von Bedeutung sind, beschreiben1b)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten ausführen4c)Metallverbindungen herstellend)Gewinde schneidene)Metallbearbeitungswerkzeuge instandhaltenf)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen15Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Teile und Erzeugnisse kennzeichnen2b)Teile und Erzeugnisse produkt- und materialgerecht lagernc)Verpackungsmittel beschreibend)Erzeugnisse verpackene)Qualitätskontrolle durchführen2II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA.Fachrichtung Drechseln1Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe planen und beschreiben7b)Produktgestaltung schrittweise an der Drehbank erprobenc)Arbeitsmodelle herstellend)Produktentwürfe nach zeitgemäßen und historischen Vorgaben entwickeln7e)Prototypen einschließlich der erforderlichen Hilfsmittel herstellenf)Verfahren und Materialien zur Herstellung von Prototypen protokollieren2Herstellen von Teilen und Erzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)geeignete Werkstoffe auswählen15b)Materialbedarf ermittelnc)Werkstoffe anreißen, zuschneiden und zurichtend)Fertigungsverfahren planen und festlegene)Futter und Hilfsmittel auswählen und einsetzenf)Formen und Profile nach Vorgaben dreheng)Passungen und Ringe drehenh)mechanisch spannende Futter und pneumatische Hilfsmittel einsetzeni)Drehmaschinen einrichten und bedienen15k)Dreheinrichtungen anwendenl)Arbeiten mit der Oberfräse durchführenm)Werkstücke größerer Längen bohren und drehenn)Gewinde herstelleno)gewundene Teile herstellenp)Beschläge auswählen und einbauenq)Serienprodukte herstellenr)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreibens)historische und spezielle Arbeitsverfahren des Drechslerhandwerks beschreiben3Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahren zur Oberflächenbehandlung beschreiben4b)Oberflächen zur Endbehandlung vorbereitenc)geeignete Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehandlung auswählen und anwendend)Oberflächen ausbessern4e)Furniere schneiden, fügen und zusammensetzenf)Maßnahmen des konstruktiven und des chemischen Holzschutzes beschreibenB.Fachrichtung Elfenbeinschnitzen1Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Entwurfsidee skizzieren3b)Werkstücke zeichnen, malen und modellierenc)Modellier- und Abformmaterialien beschreiben und anwenden6d)Werkstoffe für Modelle auswählene)Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen2Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2Buchstabe b)a)Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten, Eigenschaften und Verwendung auswählen17b)Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte festlegenc)Edelwerkstoffe manuell und maschinell sägen, schneiden, schnitzen, schaben, raspeln, feilen, bohren und fräsend)Teile verbindene)Beschläge auswählen und anbringen14f)Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen, Schäden ausbesserng)Maßnahmen zur Qualitätssicherung beschreibenh)Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung historischer Erzeugnisse beschreiben und durchführen3Herstellen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung beschreiben6b)Unterschiedliche Verfahrenstechniken anwendenc)verschiedene Poliertechniken für Edelwerkstoffe anwendend)Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen6e)Beizen und Patinierungen anwendenf)Oberflächen durch Schutzfilme sichern

Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 998)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungena)b)c)d)e)f)g)h)i)k)l)m)aa)bb)cc)ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oderzur Führung des MeistertitelsEine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,bleibt bestehen.Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,mit folgenden Maßgaben:Abschnitt IIIBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

16 Paragrafen

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