Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:
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Einheitenverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind
(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.
(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.
In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.
Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
EinheitGrößeNr.NameZeichen12341AmpereAelektrische Stromstärke2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik4BarbarDruck5BarnbWirkungsquerschnitt6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz7CandelacdLichtstärke8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik11FaradFelektrische Kapazität12Gongonebener Winkel13Grad°ebener Winkel14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur15GrammgMasse16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken18HenryHInduktivität19HertzHzFrequenz20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge21Katalkatkatalytische Aktivität22KelvinKthermodynamische Temperatur23KilogrammkgMasse24Literl, LVolumen25LumenlmLichtstrom26LuxlxBeleuchtungsstärke27MetermLänge28metrisches KaratMasse von Edelsteinen29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten30Minute΄ebener Winkel31MinuteminZeit32MolmolStoffmenge33NewtonNKraft34OhmΩelektrischer Widerstand35PascalPaDruck36Radiantradebener Winkel37Sekunde˝ebener Winkel38SekundesZeit39SiemensSelektrischer Leitwert40SievertSvÄquivalentdosis41SteradiantsrRaumwinkel42StundehZeit43TagdZeit44TeslaTmagnetische Flußdichte45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen46TonnetMasse47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik48Vollwinkelebener Winkel49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung50WattWLeistung, Energiestrom51WeberWbmagnetischer Fluß
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)
Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen123412410YottaY22110ZettaZ31810ExaE41510PetaP51210TeraT6910GigaG7610MegaM8310Kilok9210Hektoh10110Dekada11-110Dezid12-210Zentic13-310Millim14-610Mikroμ15-910Nanon16-1210Pikop17-1510Femtof18-1810Attoa19-2110Zeptoz20-2410Yoktoy
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