法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Einheitenverordnung

Abkürzung
EinhV
Ausfertigungsdatum
13. Dezember 1985
Paragrafen
10

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) wird verordnet:

§ 1Gesetzliche Einheiten

12die in Anlage 1 Spalten 2 und 3 aufgeführten Einheiten mit besonderem Namen,die aus den Einheiten nach Nummer 1 mit dem Zahlenfaktor 1 abgeleiteten Einheiten.(1) Gesetzliche Einheiten und Einheitenzeichen gemäß § 2 Nr. 1 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind

(2) Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die Definitionen und Beziehungen, die in Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 80/181/EG vom 20. Dezember 1979 (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3) Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Vielfache und Teile von Einheiten gemäß § 2 Nr. 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes sind die in Anlage 2 Spalten 3 und 4 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen. Die Vorsätze und Vorsatzzeichen sind nicht auf die Einheiten Vollwinkel, Grad, Sekunde (Winkel), Minute (Zeit und Winkel), Stunde, Tag, Kilogramm, Grad Celsius und Millimeter-Quecksilbersäule anzuwenden.

(4) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen oder Teils einer Einheit aus Anlage 1 darf nicht mehr als ein Vorsatz oder ein Vorsatzzeichen verwendet werden.

§ 2Einheitennamen in Datenverarbeitungsanlagen

In Datenverarbeitungsanlagen mit beschränktem Zeichenvorrat dürfen die Einheitennamen und Vorsätze nach DIN 66 030, Ausgabe Mai 2002, dargestellt werden.

§ 3Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten

Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

§ 4Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes handelt, wer entgegen § 3 andere als die gesetzlichen Einheiten zusätzlich verwendet.

§ 6Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage 1(zu § 1)Gesetzliche Einheiten mit besonderem Namen

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2273 - 2274;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

EinheitGrößeNr.NameZeichen12341AmpereAelektrische Stromstärke2AraFläche von Grundstücken und Flurstücken3Atomare MasseneinheituMasse in der Atomphysik4BarbarDruck5BarnbWirkungsquerschnitt6BecquerelBqAktivität einer radioaktiven Substanz7CandelacdLichtstärke8CoulombCelektrische Ladung, Elektrizitätsmenge9DioptriedptBrechwert von optischen Systemen10ElektronvolteVEnergie in der Atomphysik11FaradFelektrische Kapazität12Gongonebener Winkel13Grad°ebener Winkel14Grad Celsius°CCelsius-Temperatur15GrammgMasse16GrayGyEnergiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex17HektarhaFläche von Grundstücken und Flurstücken18HenryHInduktivität19HertzHzFrequenz20JouleJEnergie, Arbeit, Wärmemenge21Katalkatkatalytische Aktivität22KelvinKthermodynamische Temperatur23KilogrammkgMasse24Literl, LVolumen25LumenlmLichtstrom26LuxlxBeleuchtungsstärke27MetermLänge28metrisches KaratMasse von Edelsteinen29Millimeter-QuecksilbersäulemmHgBlutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten30Minute΄ebener Winkel31MinuteminZeit32MolmolStoffmenge33NewtonNKraft34OhmΩelektrischer Widerstand35PascalPaDruck36Radiantradebener Winkel37Sekunde˝ebener Winkel38SekundesZeit39SiemensSelektrischer Leitwert40SievertSvÄquivalentdosis41SteradiantsrRaumwinkel42StundehZeit43TagdZeit44TeslaTmagnetische Flußdichte45Textexlängenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen46TonnetMasse47VarvarBlindleistung in der elektrischen Energietechnik48Vollwinkelebener Winkel49VoltVelektrisches Potential, elektrische Spannung50WattWLeistung, Energiestrom51WeberWbmagnetischer Fluß

Anlage 2(zu § 1)Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 214)

Nr.Faktor, mit dem die Einheit multipliziert wirdVorsatzVorsatzzeichen123412410YottaY22110ZettaZ31810ExaE41510PetaP51210TeraT6910GigaG7610MegaM8310Kilok9210Hektoh10110Dekada11-110Dezid12-210Zentic13-310Millim14-610Mikroμ15-910Nanon16-1210Pikop17-1510Femtof18-1810Attoa19-2110Zeptoz20-2410Yoktoy

10 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Einheitenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-einhv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com