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Energiewirtschaftsgesetz Abschnitt 5 — Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 94–§ 101共 10 條

Zwangsgeld

§ 94

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen und auf Grundlage der in § 56 Absatz 1 genannten Rechtsakte getroffenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Im Falle der Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 111f beträgt die Mindesthöhe des Zwangsgeldes 250 Euro.

Bußgeldvorschriften

§ 95

11a.1b.1c.1d.233a.3b.3c.3d.3e.3f.3g.3h.3i.3j.44a.4b.4c.5ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,a)b)§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15d Absatz 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2 oder§ 30 Abs. 2einer vollziehbaren Anordnung nachzuwiderhandelt,entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet,entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,entgegen § 5f Absatz 5 Satz 1 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit veräußert,entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht,entgegen § 35b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die Speicherkapazitäten oder die Ein- und Ausspeicherleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 2 Satz 1 eine Gasspeicheranlage, einen Teil einer solchen Anlage oder einen Netzanschluss außer Betrieb nimmt oder stilllegt,ohne Genehmigung nach § 35h Absatz 7 Satz 1 eine Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas umstellt oder L-Gas-Speicherkapazitäten reduziert odera)b)c)d)e)f)§ 17 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,§ 29 Absatz 3,§ 49 Abs. 4 oder § 50,§ 50f Absatz 1,§ 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder§ 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13einer Rechtsverordnung nachoder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 12entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis setzt oderentgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (1b) (weggefallen) 123456789a)b)entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oderentgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe eentgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht sicherstellt,entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt gegeben wird,entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oderentgegen Artikel 15 Absatz 1 oder 2 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 12entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 sich nicht bei der Bundesnetzagentur registriert, bevor er eine meldepflichtige Transaktion nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 abschließt oderentgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig (1e) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 16 Absatz 4 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehene Maß hinaus einschränkt. 1234567a)b)bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro undbei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3ein den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3g bis 3j mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro undin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden. (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden. (9) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. (10) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. (11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3e das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige Behörde.

Strafvorschriften

§ 95a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt. 12entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt odera)b)entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte weitergibt oderentgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verstößt, indem er (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Strafvorschriften

§ 95b

12entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, odereine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

§ 96

12eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht, odereine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denenzugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.

Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren

§ 97

Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

§ 98

(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung. (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

§ 99

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

§ 100

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.

Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

§ 101

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

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