Strafvorschriften
§ 95b
12entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, odereine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer