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Verordnung

Verordnung über den Erholungsurlaub

Abkürzung
EUrlV DDR
Ausfertigungsdatum
28. September 1978
Paragrafen
4
(XXXX) §§ 1 bis 7(weggefallen)

(weggefallen)

§ 8Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

(XXXX) §§ 9 bis 13(weggefallen)

(weggefallen)

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über den Erholungsurlaub (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-eurlv_ddr

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