(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 29 Absatz 5 bis 7, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 2 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil dererreichten Leistungspunktzahl an der erreichbarenLeistungspunktzahlRangpunkteNoteErläuterung12341100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht293,69 bis 87,5014387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht483,39 bis 79,2012579,19 bis 75,0011674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht770,89 bis 66,709866,69 bis 62,508962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1058,39 bis 54,2061154,19 bis 50,0051249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1341,69 bis 33,4031433,39 bis 25,0021524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können1612,49 bis 0,000
(2) Die Rangpunkte einzelner Prüfungsformen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend die Rangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den insgesamt vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Rangpunkte von 4,50 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.
(5) Prüfungen und Prüfungsteile, die bei erster Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. Die Prüferinnen und Prüfer dürfen gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.