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Gesetz

Ganztagsfinanzierungsgesetz

Abkürzung
GaFG
Ausfertigungsdatum
9. Dezember 2020
Paragrafen
11
§ 1Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet.

§ 2Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.

§ 3Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

§ 4Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel

123a)b)1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und1 Milliarde Euro im Jahr 2021,Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davonBonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro undzum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:

(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.

(3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.

§ 5Rücklagen des Sondervermögens

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

§ 6Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 7Jahresrechnung für das Sondervermögen

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

§ 8Verwaltungskosten des Sondervermögens

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 9Auflösung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030.

(2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 10Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2867 - 2869)

––––die Konjunktur zu stärken, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands zu beleben,im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale Härten abzufedern,Länder und Kommunen zu stärken undjunge Menschen und Familien zu unterstützen.Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ dient der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Um ein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zu gewährleisten, sind gemeinsame Anstrengungen aller staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund stellt daher Finanzhilfen auf der Basis von Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung. Der quantitative und qualitative investive Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ist in zweifacher Hinsicht wichtig. Zum einen bietet die Ganztagsbetreuung Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder. Zum anderen erleichtern die Ganztagsangebote bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und fördern damit die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Infolgedessen haben ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote positive Effekte auf den Arbeitsmarkt und auf das Wirtschaftswachstum.Um diese Ziele zu erreichen, wurden und werden große Anstrengungen unternommen, die Angebote für Erziehung, Bildung und Betreuung zu verbessern. Betreuungsplätze wurden und werden quantitativ und qualitativ ausgebaut. Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Einen vergleichbaren bundesweiten Anspruch für Kinder im Grundschulalter gibt es jedoch bisher nicht. Damit stellt die Einschulung der Kinder eine Herausforderung für berufstätige Eltern dar. Nach wie vor sind die Elternwünsche nach ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für ihre Grundschulkinder nicht bedarfsdeckend erfüllt.Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Grundschulkinder ab dem Jahr 2025 erfüllt werden kann, gilt es, vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Basismittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.Zur Umsetzung des umfassenden Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes, das als Reaktion auf die Corona-Krise beschlossen worden ist, werden dem Sondervermögen weitere Investitionsmittel in Höhe von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 als Bonusmittel zugeführt. Darüber hinaus wird zum 31. Dezember 2020 dem Sondervermögen zur weiteren Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes der Betrag, der aus den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ bis dahin nicht verausgabt worden ist, zugeführt. Der nach Ende des Förderzeitraums (31. Dezember 2021) verbleibende Restbetrag fließt den Bonusmitteln zu. Ziel des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes insgesamt ist es,

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Ganztagsfinanzierungsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-gafg

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