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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin

Abkürzung
GlasblAusbV
Ausfertigungsdatum
19. Juni 1998
Paragrafen
11

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

12gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowiegemäß § 25 des BerufsbildungsgesetzesDer Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wirdstaatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

123Glasgestaltung,Christbaumschmuck,KunstaugenDie Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungengewählt werden.

§ 3Ausbildungsberufsbild

12345678910Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,Herstellen von Hohlglasartikeln,Formen von Vollglasartikeln.(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

123Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

12Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,Veredeln von Christbaumschmuck.(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

12Gestalten der Iris und der Pupille,Herstellen der Augenform.(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 4Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 5Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder geschlossener Form;(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:dabei sollen die Bereiche Vollglas und Hohlglas mit mindestens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden.

12345Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiedener Glassorten für die Kunstglasfertigung,zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,Verfahren der Kunstglasveredelung,berufsbezogene Berechnungen.(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

§ 8Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

123a)b)c)d)e)f)Tierplastik aus Vollglas fertigen,Tierplastik aus Hohlglas blasen,Zierglas mit Veredlung fertigen,Bechervase mit Veredlung fertigen,Hohlglasartikel nach Wahl fertigen undVollglasartikel nach Wahl herstellen;in der Fachrichtung Glasgestaltung:a)b)c)d)e)f)g)Kugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,Oliven oder Eier aus Maschinenglasstücken blasen,Formartikel blasen,freigeblasene Spezialformen fertigen,Vorgabenmuster durch Stempeln, Bestreuen und Aufbringen von Bildern sowie Arbeiten von Litzen und Borten vervielfältigen,Gehänge nach Muster fertigen oderChristbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und veredeln;in der Fachrichtung Christbaumschmuck:in der Fachrichtung Kunstaugen:a)b)c)a)b)Alternative Iein Paar Kristallfischaugen nach Muster fertigen,ein Paar Emailleaugen nach Muster fertigen undAlternative IIein Paar Säugetieraugen nach Muster fertigen.ein Kunstauge mit vorderer Augenkammer und verschwommenem Limbusrand fertigen undeine Standardform aus Hohlglas fertigen.Je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden in der Fachrichtung Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung Christbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrichtung Kunstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

123a)b)c)aa)bb)cc)dd)ee)ff)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Werk- und Hilfsstoffe,historische und zeitgenössische Formensprache,Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und Ziergläsern,Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und massiver Glasplastiken,Qualitätsmerkmale;in der Fachrichtung Glasgestaltung:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Werk- und Hilfsstoffe,historische und zeitgenössische Formensprache,Verfahren zur Herstellung von Christbaumschmuck,Verfahren zur Veredelung von Christbaumschmuck,Qualitätsmerkmale;in der Fachrichtung Christbaumschmuck:aa)bb)cc)dd)ee)ff)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,Werk- und Hilfsstoffe,anatomischer Aufbau von Tier- und Menschenaugen,Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen,Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener Kunstaugen,Qualitätsmerkmale;in der Fachrichtung Kunstaugen:im Prüfungsbereich Technologie:a)b)c)d)Planen, Entwerfen und Gestalten von Kunstglasobjekten,Planen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren,Materialbedarfsberechnungen,Kalkulieren von Angeboten;im Fachbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Technologie180 Minuten,2im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation mit 30 vom Hundert und der Planungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Glasbläser/zur Glasbläserin

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)I. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmenHandskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigenAusgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellenArbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortierenArtikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren56Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzenWerkzeuge für das Kunstglasblasen handhabenWerkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten37Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)b)c)d)e)f)g)h)Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigenGlasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehenVollglaskugeln aus Glasstäben herstellenHohlglaskugeln aus Röhren herstellenzwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformenFarbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischenGlasstäbe und Glasröhren zusammensetzenVollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten108Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)b)c)d)e)f)g)Standflächen formenHohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasenGlasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbindenGlasstäbe und Glasröhren biegenGlasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehenGlasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbindenGlas-Metall-Verbindungen herstellen89Herstellen von Hohlglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen16b)hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen12c)durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen8d)formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck810Formen von Vollglasartikeln(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)dekorativen Raumschmuck gestalten6b)aufsitzende Tierplastiken gestalten4c)wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen6d)e)Grundformen menschlicher Figuren herstellenGlasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen8Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.10----------1)Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.II. Ausbildungsinhalte in den FachrichtungenA. Fachrichtung Glasgestaltung1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)a)b)zweibeinige Hohlglastiere gestaltenvierbeinige Hohlglastiere gestalten62Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)a)b)c)d)e)f)Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringenEinblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formenBechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formenSchalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formenlangstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formenZiergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen163Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)a)b)Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formenstark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen10c)d)e)stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formenmehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formenTierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen10f)g)h)großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formenstilisierte Plastiken formenGlasmontagen anfertigen10B. Fachrichtung Christbaumschmuck1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)a)b)c)Kugeln mit Glasöse und Öffnung formenGlocken in verschiedenen Formen und Größen frei formenDoppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen10d)e)Lyra- und Strahlenspitzen frei blasenSonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen5f)Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen4g)formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln72Veredeln von Christbaumschmuck(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)a)Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen4b)c)d)e)Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malenmit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malenChristbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringenChristbaumschmuck durch Umspinnen veredeln10f)Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen4g)h)i)Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorierenChristbaumschmuck durch Siebdruck veredelnEinzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren8C. Fachrichtung Kunstaugen1Gestalten der Iris und der Pupille(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)a)b)c)d)Basisfarbe aufschmelzenIrisstruktur aufbauenPupille aufschmelzenKristallglas aufsetzen14Alternative I8e)f)Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzenMetallhülsen aufsetzenAlternative IIe)verschwommenen Limbusrand herstellen2Herstellen der Augenform(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)a)massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen10Alternative I20b)c)d)e)angeschmolzene Ecken herstellenMetalldraht und -ösen einschmelzenSäugetier-Sonderformen herstellenkonkav-konvexe Augenform ausblasenAlternative IIb)c)d)e)f)g)ovale Augenform blasen und gestaltenAugenform anreißenRückwand gestaltenHandhabe abschmelzenRückwand verschmelzenStandardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

11 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-glasblausbv

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