法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Grenzfahndungsdatenverordnung

Abkürzung
GFDV
Ausfertigungsdatum
15. Februar 2023
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1Personenbezogene Daten für die Personenfahndung

12345die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,zusätzliche Personeninformationen,digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,a)b)c)d)Angaben zum Modus Operandi,Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere(1) Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind

12345678910111213141516171819202122232425262728Familiennamen,Vornamen,Geburtsnamen,Gebrauchs- oder Künstlernamen,sonstige Namen,abweichende Namensschreibweisen,weitere Namensbestandteile unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform,Namen der Eltern, die nicht Namensbestandteil sind,früher geführte Namen und in anderen Ländern erworbene und registrierte Namen,Alias-Namen,Familienstand,akademischer Grad,erlernter Beruf,ausgeübte Tätigkeit,Schulabschluss,Geschlechtseintrag, einschließlich früheren Geschlechtseinträgen,Geburtsdatum,Geburtsort, einschließlich Kreis,Geburtsstaat,Geburtsregion,aktuelle Staatsangehörigkeiten und frühere Staatsangehörigkeiten,Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,Wohnanschrift einschließlich Gemeinde, Kreis, Bezirk, Bundesland,von der Wohnanschrift abweichende Postanschrift, einschließlich Gemeinde, Kreis, Bezirk, Bundesland, Postfach,Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse,Sterbedatum,im Ausland einmalig vergebene Kennnummern.(2) Personalien im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind

123456789Lichtbilder,a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)Gestalt,Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,Gewicht,scheinbares Alter,Hautfarbe,Augenfarbe,Haarfarbe,scheinbares Geschlecht,Erscheinungsbild,besondere körperliche Merkmale,äußerliche Körpermodifikationen, insbesondere Tätowierungen und Brandings,besondere Eigenschaften,Accessoires,Schuhgröße,Phantomzeichnung,Personenbeschreibungen wieHautleistenbilder, Ohrmuschelbilder, DNA-Identifizierungsmuster, Zahnstatus,dynamische biometrische Merkmale,Muttersprachen,im Alltag verwendete Sprachen,Stimm- und Sprachmerkmale,Fremdsprachen,Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung oder Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Vereinigung oder Tätergruppe sowie die Funktion oder der hierarchische Stand innerhalb der Vereinigung oder Tätergruppe oder, im Falle, dass keine Mitgliedschaft vorliegt, die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung oder Tätergruppe in fester Verbundenheit oder wechselseitigem Verhältnis zueinanderstehend.(3) Andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind

(4) Zusätzliche Personeninformationen im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 sind Hinweise, die zum Schutz der Person, zur Eigensicherung von Beamtinnen und Beamten oder zum Schutz Dritter erforderlich sind.

§ 2Personenbezogene Daten für die Sachfahndung

1234Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,a)b)c)d)Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,Geschädigten undanderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zudigitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind

§ 3Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung

1234567Erfassungsdatum und Löschdatum,Aktenzeichen,Ausschreibungsbehörde,Sachbearbeitende Dienststelle,Anlass und Zweck der Ausschreibung,Eingabedatum,Löschungstermin bei Fristablauf.Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Grenzfahndungsdatenverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-grfdv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com