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Handelsgesetzbuch Vierter Titel — Währungsumrechnung

§ 340h共 1 條

Währungsumrechnung

§ 340h

§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.

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本頁條文逐字來自該國官方公開資料,出處見署名列。

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