Auf Grund des § 79a der Kostenordnung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
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Handelsregistergebührenverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.
(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.
(3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.
1234die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;a)b)c)der Hauptniederlassung,des Sitzes oderder Zweigniederlassungdie Anmeldung der Verlegungund die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.(4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:
(5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.GebührentatbestandGebührenbetragVorbemerkung 1:(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.Abschnitt 1ErsteintragungEintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –1100–eines Einzelkaufmanns105,00 €1101–einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern150,00 €1102–einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um60,00 €Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG1103–eines Einzelkaufmanns225,00 €1104–einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern270,00 €1105–einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um105,00 €Abschnitt 2Errichtung einer Zweigniederlassung1200Eintragung einer Zweigniederlassung60,00 €Abschnitt 3Verlegung der Hauptniederlassung oder des SitzesVorbemerkung 1.3:Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei1300–einem Einzelkaufmann90,00 €1301–einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern120,00 €–einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:1302–– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um60,00 €1303–– Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um15,00 €Abschnitt 4Umwandlung nach dem UmwandlungsgesetzEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG1400–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers270,00 €1401–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers270,00 €Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.Abschnitt 5Sonstige spätere EintragungVorbemerkung 1.5:Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.Eintragung einer Tatsache bei1500–einem Einzelkaufmann60,00 €1501–einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern90,00 €1502–einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern105,00 €1503Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils45,00 €Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.1504Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen45,00 €
Nr.GebührentatbestandGebührenbetragVorbemerkung 2:(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.Abschnitt 1Ersteintragung2100Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –225,00 €2101Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:Die Gebühr 2100 beträgt360,00 €2102Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –450,00 €2103Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:Die Gebühr 2102 beträgt540,00 €Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG2104–einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung390,00 €2105–einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien990,00 €2106–eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit690,00 €Abschnitt 2Errichtung einer Zweigniederlassung2200Eintragung einer Zweigniederlassung180,00 €Abschnitt 3Verlegung des Sitzes2300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist210,00 €Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.Abschnitt 4Besondere spätere EintragungEintragung2400–der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung405,00 €2401–der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG315,00 €Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG2402–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers360,00 €2403–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers360,00 €Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.2404Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft315,00 €2405Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG)315,00 €Abschnitt 5Sonstige spätere EintragungVorbemerkung 2.5:Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.2500Eintragung einer Tatsache105,00 €2501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:Die Gebühr 2500 beträgt jeweils60,00 €Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.2502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:Die Gebühren 2500 und 2501 betragen45,00 €
Nr.GebührentatbestandGebührenbetragVorbemerkung 3:(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt.Abschnitt 1ErsteintragungEintragung3100–außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG315,00 €3101–aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG540,00 €Abschnitt 2Errichtung einer Zweigniederlassung3200Eintragung einer Zweigniederlassung90,00 €Abschnitt 3Verlegung des Sitzes3300Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist315,00 €Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.Abschnitt 4Umwandlung nach dem UmwandlungsgesetzEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG3400–in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers450,00 €3401–in das Register des übernehmenden Rechtsträgers450,00 €Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.Abschnitt 5Sonstige spätere EintragungVorbemerkung 3.5:Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.3500Eintragung einer Tatsache165,00 €3501Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:Die Gebühr 3500 beträgt jeweils90,00 €Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.3502Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:Die Gebühren 3500 und 3501 betragen45,00 €
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag4000Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura60,00 €4001Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils45,00 €Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.4002Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:Die Gebühr 4000 beträgt45,00 €
Nr.GebührentatbestandGebührenbetragVorbemerkung 5:Die Gebühren 5002 bis 5006 entstehen mit der Entgegennahme der genannten Unterlagen, ohne dass es auf deren Aufnahme in das Register ankommt. Mit den Gebühren wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Werden bereits eingereichte Unterlagen in ergänzter oder geänderter Fassung erneut eingereicht, entstehen für die Entgegennahme keine gesonderten Gebühren.Entgegennahme5000(weggefallen)5001(weggefallen)5002–der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG)45,00 €5003–der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG)60,00 €5004–der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG)60,00 €5005–des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG)75,00 €5006–von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG75,00 €5007Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB):für jede angefangene SeiteDie Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.2,00 €– mindestens25,00 €
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag6000Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum AbrufDie Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden.1/3der für dieEintragung oderEntgegennahmebestimmtenGebühr
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