Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Anlagen & Schlussformeln
12nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes undnach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.Der Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetechnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt B12345678Fügen von Bauteilen und Baugruppen,Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung,Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik,Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen,Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik,Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;12345678betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,Prüfen und Messen,Qualitätsmanagement,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz.(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123a)b)c)d)e)technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte planen, Messungen durchführen und protokollieren, Material und Werkzeuge disponieren,Material manuell und maschinell bearbeiten, umformen, fügen und montieren,Komponenten montieren, verdrahten, anschließen, einstellen und prüfen,die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüfprotokolle ausfüllen sowieMaßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil oder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klimatechnik nachgewiesen werden;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Minuten durchgeführt werden.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Kundenauftrag,Kälte- und Klimatechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,Arbeitsergebnisse bewerten,Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchführen sowieAnlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden einweisen und Abnahmeprotokolle anfertigenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)das Montieren und Inbetriebnehmen einer Anlage, eines Systems oder einer Baugruppe der Kälte- oder Klimatechnik unddas Feststellen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagenteilen der Kälte- oder Klimatechnik;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufgaben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann;dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1234Der Prüfling soll nachweisen, dass er Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik sowie thermodynamische Prozesse berücksichtigen, Analysen an mechatronischen Systemen durchführen, Fehler systematisch eingrenzen und deren Ursachen feststellen, Folgen abschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darlegen sowie Gesichtspunkte der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage mit Inbetriebnahme oder zur Optimierung mit Inbetriebnahme einer kälte- und klimatechnischen Anlage oder Baugruppe und Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an kälte- und klimatechnischen Anlagen; die Prüfung soll fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten enthalten;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.(4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Kundenauftrag35 Prozent2Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik25 Prozent3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden ist.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1496 - 1500)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1.-18.19.-42.12341Fügen von Bauteilen und Baugruppen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)b)c)Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente beachten und Verbindungen sichernLötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswählen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellenKlebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien herstellenFügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfahren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Verbindungen auswählen und anwenden, insbesondere142Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)b)c)d)Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und anschließenKomponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauenSchaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahtenSteuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen10e)f)g)h)Leitungen auswählenSteuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellenFehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentierenFunktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergebnisse dokumentieren203Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)b)c)d)Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinendaten bestimmen und einstellenRohrleitungen verlegen und anschließenWerkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutzeinrichtungen und Profile manuell und maschinell bearbeiten und anpassenAnlagen und Bauteile montieren und demontieren12e)f)g)h)Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählenGeräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prüfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentierenBauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnennicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen214Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)b)c)d)Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheidenWärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführenSchall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführenKorrosionsschutz durchführen4e)f)Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählenBrandschutz ausführen, insbesondere bei Durchführungen durch Gebäudeteile45Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)b)c)d)e)Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wechseln und deren Wartungsintervalle einhaltenBetriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnahmen ergreifenEinstellwerte prüfenPrüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisenBauteile, Baugruppen und Anlagen lagern4f)g)h)Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladenAnschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfenBauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren36Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)b)c)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenfunktionserhaltend reinigenBauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfenAnlagen und Systeme warten, insbesondere6d)e)f)g)h)i)j)Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellenDichtheitsprüfung durchführenWartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondereSteuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter unter Beachtung betreiberspezifischer Anforderungen programmierenSoll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumentierenSchäden, Fehler und Störungen feststellen und eingrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagenSicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren207Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)b)c)d)besondere Regelungen des Umweltschutzes für Kälte- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beachten und anwendenKältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prüfenKältemittel trocknen, filtern und wiederverwendenKältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle einer umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbereitung zuführen118Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)b)c)d)Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewertenAnlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüsten, Maßnahmen dokumentierenMöglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und bewertensteuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchführen10Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)b)c)d)e)Informationen beschaffen und bewertendeutsche und englische Fachausdrücke anwendenSkizzen und Stücklisten anfertigenTeil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwendenMontage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden8f)g)h)i)j)k)l)m)n)o)p)Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und anwendenNormen, Bestimmungen und Toleranzen anwendenInstandsetzungsanleitungen lesen und anwendenbranchenspezifische, insbesondere prozessorbasierte Systeme und Software nutzen und anwendenmit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirkenkundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleitenRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendentechnische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellenAnlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anlagenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisenKunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informierenReklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten62Planen und Steuern von Arbeitsabläufen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)b)Arbeitsschritte planen und festlegenArbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen4c)d)e)Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhaltungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologischen KriterienAufgaben im Team planen und bearbeitenAuftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewerken abstimmen23Prüfen und Messen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)b)c)Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählenphysikalische Größen, insbesondere Druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messenelektrische und elektronische Größen messen8d)e)f)Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauigkeitsklasse anwendenKennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilenMesseinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und korrigieren34Qualitätsmanagement(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)b)c)d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenRichtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beachtenPrüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfanweisungen anwendenArbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenQualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere8e)f)g)h)Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qualitätskontrollen und Prüfungen dokumentierenVerfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen anwendenauftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagenArbeitsergebnisse bewerten45Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln6Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen8Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-k_ltemechaausbv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com