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Gesetz

Kehr- und Überprüfungsordnung

Abkürzung
KÜO
Ausfertigungsdatum
16. Juni 2009
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

––des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)Auf Grundverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

1234Abgasanlagen,Heizgaswege der Feuerstätten,Räucheranlagen,notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

123gasbeheizten Wäschetrocknern,Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt beiDie Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

1234567Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,Koch- und Garschränke.(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

1234eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält undder für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wennStellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

§ 2Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.

§ 3Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.

(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 5Formblätter

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

§ 6Gebühren

1234567Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowieanlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 7Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 1 Absatz 4)Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 2(zu § 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 762 - 772;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Datum des Feuerstättenbescheides:Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)Liegenschaft:Formblatt zum Nachweisder Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:Laut FeuerstättenbescheidDatum derArbeits-ausführungMängelvorhandenja/neinÄnderungsmitteilung/Mängelart/Bemerkungen(ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)Nr.Anlage(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)Name und Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDie Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:Datum Unterschrift des ausführenden SchornsteinfegersAusführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO[ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchVAusfertigung fürName und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:Gebäudeteil:Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)Wärmeaustauscher:Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungLeistungsbereich/Leistung beider MessungNennleistungBrenner:Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungBrennerartLeistungsbereich/Leistung beider MessungBrennstoffFeuerstättenartArt der AnlageHerstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () neinÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO✓(= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):Verbrennungsluft/LüftungAbgasabzug:AbgasleitungFeuerstätte:– an der Strömungssicherung2O-Gehalt im Abgas%– Befestigung/Abstände– in Brennerhöheunverdünnter CO-Gehaltppm– äußerer Zustand– an anderer Stelle2O-Differenz im Ringspalt%Brenner/HeizgaswegAbgasklappeLufttemperatur im Ringspalt°CFlammenbildVerbindungsstückDruckdifferenz im RingspaltPa[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.Messergebnis gemäß 1. BImSchV:Grenzwert für Abgasverlust%Wärmeträgertemperatur°CVerbrennungslufttemperatur°CAbgastemperatur°CSauerstoffgehalt im Abgas%DruckdifferenzPaAbgasverlust%[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung.Messunsicherheit%nicht[ ] Das Messergebnis entsprichtder Verordnung, weil.....Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.Die Messung ist bis zum…………………………………………… zu wiederholen.Bemerkungen:Messgeräte-Identifikationsnummer(n)DatumUnterschrift des SchornsteinfegersFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO[ ] Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO[ ] Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV[ ] Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV[ ] Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV[ ] Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchVAusfertigung fürName und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:Gebäudeteil:Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)Wärmeaustauscher:Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungLeistungsbereich/Leistung beider MessungNennleistungBrenner:Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungBrennerartLeistungsbereich/Leistung beider MessungBrennstoffFeuerstättenartArt der AnlageHerstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV [ ] Ja [ ] NeinÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO✓(= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):Verbrennungsluft/LüftungBrenner/HeizgaswegVerbindungsstückFeuerstätte:Abgasabzug:Abgasleitung2O-Gehalt im Abgas %– Befestigung/Abstände– in Brennerhöheunverdünnter CO-Gehaltppm– äußerer Zustand– an anderer Stelle2O-Differenz im Ringspalt%[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:Lufttemperatur im Ringspalt°CDruckdifferenz im RingspaltPa[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.Grenzwerte:RußzahlCO-Gehalt1 300Messergebnis gemäß 1. BImSchV:ÖlderivateKeineAbgasverlust%Rußzahl-EinzelwerteRußzahl-MittelwertÖlderivateCO-GehaltWärmeträgertemperatur°CVerbrennungslufttemperatur°CAbgastemperatur°CSauerstoffgehalt im Abgas%DruckdifferenzPaAbgasverlust%[ ] Das Messergebnis entspricht der Verordnung.Messunsicherheit%nicht[ ] Das Messergebnis entsprichtder Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.Die Messung ist bis zum …………………………zu wiederholen.Bemerkungen:Messgeräte-Identifikationsnummer(n)DatumUnterschrift des SchornsteinfegersFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV[ ] Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV[ ] Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4 1. BImSchV[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchVAusfertigung fürName und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:Gebäudeteil:Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)Feuerstätte:Hersteller, Typ, Herstell-Nr.BaujahrDatum/Jahr der ErrichtungLeistungsbereich/NennwärmeleistungkWFeuerstättenbauartBeschickungsartArt der AnlageTeillastmessung[ ] ja [ ] neinEingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)Wärmespeicher vorhanden[ ] ja [ ] neinWärmespeichervolumenLiterOrdnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):[ ] ja [ ] neinVorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4):[ ] ja [ ] neinausreichende Höhe und Firstnähe der Schornsteinmündung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1):[ ] ja [ ] neinAbstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2):[ ] ja [ ] neinFeuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet:[ ] ja [ ] neinMessergebnis(Werte im Abgas):KohlenmonoxidgehaltStaubgehalt°WärmeträgertemperaturCSauerstoffgehalt%Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2)3g/m3g/mMessunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3)3g/m3g/m°AbgastemperaturCDruckdifferenzPaMesswert bezogen auf … % Sauerstoff(Anlage 2 Nummer 2.2)3g/m3g/mMesswert abzüglich Messunsicherheit(Anlage 2 Nummer 2.3)3g/m3g/m[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.nicht[ ] Das Ergebnis entsprichtder Verordnung, weil[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen BrennstoffenFeuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen[ ](§ 3 Absatz 3):Mittelwert: %Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.Messgeräte-Identifikationsnummer(n)Bemerkungen:DatumUnterschrift des SchornsteinfegersFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV[ ] Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV[ ] Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV[ ] Beratung nach § 4 Absatz 8 1. BImSchVAusfertigung fürName und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:Gebäudeteil:Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)Feuerstätte:Hersteller, Typ, Herstell-Nr.Datum auf dem TypenschildDatum/Jahr der ErrichtungLeistungsbereich/NennwärmeleistungkWFeuerstättenbauart nach Anlage 4BeschickungsartArt der AnlageEingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):[ ] ja [ ] neinFeuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet:[ ] ja [ ] neinAbstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):[ ] ja [ ] neinAbstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2):[ ] ja [ ] nein[ ] Das Ergebnis entspricht der Verordnung.nicht[ ] Das Ergebnis entsprichtder Verordnung, weil[ ] Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung erforderlich.Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):[ ] Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage[ ] Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes[ ] Besonderheiten beim Umgang mit festen BrennstoffenFeuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen[ ](§ 3 Absatz 3):Mittelwert: %Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.Bemerkungen:Messgeräte-Identifikationsnummer(n)DatumUnterschrift des SchornsteinfegersFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.

Anschrift des SchornsteinfegerbetriebesDatum der Arbeitsausführung:[ ] Überprüfung nach § 1 KÜO[ ] Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜOAusfertigung fürName und Anschrift des Eigentümers/VerwaltersBetreiber/Aufstellungsort der Anlage:Gebäudeteil:Bescheinigungüber das Ergebnis der Überprüfung an[ ] einem Blockheizkraftwerk (BHKW)[ ] einem ortsfesten Verbrennungsmotor[ ] einem Notstromaggregatfür[ ] einer Wärmepumpe[ ] einem Brennstoffzellenheizgerät[ ] …[ ] gasförmige Brennstoffe [ ] flüssige Brennstoffe [ ] feste Brennstoffegemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwGAnlagenbeschreibung:Hersteller, Typ, Herstell-Nr., ErrichtungNennleistungThermische LeistungAufstellraumRaumgrößeSonstiges:raumluftabhängig [ ]raumluftunabhängig [ ]Abgasanlagefür[ ] Unterdruck (N)[ ] Überdruck (P)[ ] hohen Überdruck (H)[ ] …[ ] dicht geschweißtÜberprüfungsergebnis gemäß KÜO✓(= in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):Verbrennungsluft/LüftungAbgasabzug:2O-Gehalt im Abgas%Gerät:– am Gerätunverdünnter CO-Gehaltppm– Standsicherheit– am Abgasstutzen2O-Differenz im Ringspalt%– äußerer Zustand– am SchalldämpferLufttemperatur im Ringspalt°C– AbständeVerbindungsstückDruckdifferenz im RingspaltPaSchalldämpferAbgasleitungAbgastemperatur°C[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt:[ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.[ ] Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.Messgeräte-Identifikationsnummer(n)DatumUnterschrift des SchornsteinfegersFalls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsüberprüfung erfolgen kann.

Anlage 3(zu § 6)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774;bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 4(zu § 7)Begriffsbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1305 - 1306; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

123456789101112131415161718192021222324„Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;„Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;„Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;„Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;„Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;„Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;„Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;„Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;„Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;„Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;„Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;„Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;„Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;„Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;a)b)Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;„notwendige Abluftanlage“:„notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);„Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);„ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;„Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;„Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;„Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;„Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;„Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;„Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.Es bedeuten die Begriffe:

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