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KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB · Gesetz · Ausgefertigt am 2013-07-04 · 416 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Diese Vorschrift umfasst 416 Paragrafen. Hier wird nur die Liste gezeigt; den Volltext finden Sie auf den einzelnen Paragrafenseiten.

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1Begriffsbestimmungen

§ 2Ausnahmebestimmungen

§ 3Bezeichnungsschutz

§ 4Namensgebung; Fondskategorien

§ 5Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung

§ 6Besondere Aufgaben

§ 7Sofortige Vollziehbarkeit

§ 7aBekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen

§ 7bElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

§ 8Verschwiegenheitspflicht

§ 9Zusammenarbeit mit anderen Stellen

§ 10Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht

§ 11Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF

§ 12Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 13Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank

§ 14Auskünfte und Prüfungen

§ 15Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte

§ 16Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte

Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 — Erlaubnis

§ 17Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 16aVerbot von Verbraucherkrediten

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 — Erlaubnis

§ 18Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 19Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung

§ 20Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

§ 21Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

§ 22Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

§ 23Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft

§ 24Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 25Kapitalanforderungen

Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 26Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 27Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung

§ 28Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 28aZusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds

§ 29Risikomanagement; Verordnungsermächtigung

§ 30Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung

§ 29aRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 32Entschädigungseinrichtung

§ 29bRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 34Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank

§ 30aAuswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 35Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 36Auslagerung; Verordnungsermächtigung

§ 37Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 38Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 3 — Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 39Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 40Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder

§ 41Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

§ 42Maßnahmen bei Gefahr

§ 43Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 44Registrierung und Berichtspflichten

§ 45Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 40aBestellung eines Sonderbeauftragten

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 45aAbschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

§ 40bRechte und Pflichten des Sonderbeauftragten

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 46Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden

§ 40cMögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 47Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung

§ 40dHaftung des Sonderbeauftragten

Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 5 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 49Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

§ 50Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 51Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften

§ 52Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 6 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 53Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 54Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland

§ 55Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden

§ 56Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft

§ 57Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 58Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft

§ 59Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU

§ 60Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt

§ 61Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft

§ 62Rechtsstreitigkeiten

§ 63Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 64Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 65Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist

§ 66Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist

§ 67Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF

Abschnitt 3 — Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 — Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen

§ 68Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung

§ 71Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW

§ 74Zahlung und Lieferung

§ 75Zustimmungspflichtige Geschäfte

§ 78Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung

§ 79Vergütung, Aufwendungsersatz

Unterabschnitt 2 — Vorschriften für AIF-Verwahrstellen

§ 84Zustimmungspflichtige Geschäfte

§ 86Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 87Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF

§ 89Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung

§ 89aVergütung, Aufwendungsersatz

§ 90Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF

Abschnitt 4 — Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 93Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften

§ 94Stimmrechtsausübung

§ 95Anteilscheine; Verordnungsermächtigung

§ 96Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung

§ 97Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen

§ 98Rücknahme von Anteilen, Aussetzung

§ 99Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts

§ 100Abwicklung des Sondervermögens

§ 100aGrunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens

§ 100bÜbertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

§ 105Auflösungs- und Abwicklungsbericht

§ 106Verordnungsermächtigung

§ 107Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte

Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

§ 108Rechtsform, anwendbare Vorschriften

§ 113Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft

§ 114Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

§ 116Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien

§ 117Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

§ 118Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr

§ 120Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung

§ 121Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung

§ 122Halbjahres- und Liquidationsbericht

§ 123Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts

Unterabschnitt 4 — Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften

§ 124Rechtsform, anwendbare Vorschriften

§ 130Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

§ 132Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung

§ 133Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen

§ 134Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr

§ 135Jahresbericht; Verordnungsermächtigung

§ 136Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung

§ 138Auflösung und Liquidation

Abschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital

§ 140Rechtsform, anwendbare Vorschriften

§ 145Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 149Rechtsform, anwendbare Vorschriften

§ 153Geschäftsführung, Beirat

§ 155Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

§ 159aFeststellung des Jahresabschlusses

§ 160Offenlegung und Vorlage von Berichten

§ 161Auflösung und Liquidation

Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeines

§ 163Genehmigung der Anlagebedingungen

§ 164Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen

§ 165Mindestangaben im Verkaufsprospekt

§ 166Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung

§ 167Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

§ 168Bewertung; Verordnungsermächtigung

§ 170Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes

Unterabschnitt 2 — Master-Feeder-Strukturen

§ 171Genehmigung des Feederfonds

§ 172Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 173Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

§ 174Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile

§ 175Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen

§ 176Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

§ 177Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 178Abwicklung eines Masterfonds

§ 179Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 180Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

Unterabschnitt 3 — Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

§ 181Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

§ 182Genehmigung der Verschmelzung

§ 183Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen

§ 185Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung

§ 186Verschmelzungsinformationen

§ 188Kosten der Verschmelzung

§ 189Wirksamwerden der Verschmelzung

§ 190Rechtsfolgen der Verschmelzung

§ 191Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

Abschnitt 2 — Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 192Zulässige Vermögensgegenstände

§ 197Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung

§ 198Sonstige Anlageinstrumente

§ 200Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten

§ 201Wertpapier-Darlehensvertrag

§ 202Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

§ 204Verweisung; Verordnungsermächtigung

§ 207Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

§ 208Erweiterte Anlagegrenzen

§ 210Emittentenbezogene Anlagegrenzen

§ 211Überschreiten von Anlagegrenzen

§ 212Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung

§ 213Umwandlung von inländischen OGAW

Abschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF

§ 215Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt

§ 217Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

Unterabschnitt 2 — Gemischte Investmentvermögen

§ 218Gemischte Investmentvermögen

§ 219Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

Unterabschnitt 3 — Sonstige Investmentvermögen

§ 220Sonstige Investmentvermögen

§ 221Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

§ 223Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien

§ 224Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

Unterabschnitt 4 — Dach-Hedgefonds

§ 226Auskunftsrecht der Bundesanstalt

Unterabschnitt 5 — Immobilien-Sondervermögen

§ 230Immobilien-Sondervermögen

§ 231Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen

§ 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

§ 234Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

§ 235Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften

§ 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer

§ 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen

§ 238Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften

§ 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung

§ 240Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

§ 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

§ 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

§ 246Verfügungsbeschränkung

§ 248Sonderregeln für die Bewertung

§ 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren

§ 250Sonderregeln für den Bewerter

§ 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung

§ 253Liquiditätsvorschriften

§ 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

§ 257Aussetzung der Rücknahme

§ 258Aussetzung nach Kündigung

§ 260Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen

Unterabschnitt 6 — Infrastruktur-Sondervermögen

§ 260aInfrastruktur-Sondervermögen

§ 260bZulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 260dAngaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

Abschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 261Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 263Beschränkung von Leverage und Belastung

§ 264Verfügungsbeschränkung

§ 267Genehmigung der Anlagebedingungen

§ 268Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt

§ 269Mindestangaben im Verkaufsprospekt

§ 271Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter

§ 272Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

Unterabschnitt 2 — Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

§ 272aGenehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 272bVerkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht

§ 272cAnlagegrenzen, Anlagebeschränkungen

§ 272dVereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen

§ 272ePflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

§ 272fMitteilungspflichten der Bundesanstalt

§ 272gAbwicklung des geschlossenen Masterfonds

§ 272hÄnderung des geschlossenen Masterfonds

Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF

§ 277Übertragung von Anteilen oder Aktien

Abschnitt 2 — Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF

§ 278Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter

§ 279Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung

Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 2 — Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF

§ 282Anlageobjekte, Anlagegrenzen

Unterabschnitt 3 — Besondere Vorschriften für Hedgefonds
Unterabschnitt 4 — Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

§ 284Anlagebedingungen, Anlagegrenzen

Abschnitt 3 — Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF

§ 286Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung

Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 290Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle

§ 291Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts

§ 292Zerschlagen von Unternehmen

Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds

§ 292aEntwicklungsförderungsfonds

§ 292bLiquiditäts- und Absicherungsanlagen

§ 292cAußerordentliche Kündigung

Kapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

§ 294Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften

§ 295Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften

§ 295aWiderruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland

§ 295bInformationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland

§ 296Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität

Unterabschnitt 2 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten

§ 298Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW

§ 299Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF

§ 300Zusätzliche Informationspflichten bei AIF

§ 303Maßgebliche Sprachfassung

§ 306Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen

§ 306aEinrichtung beim Vertrieb an Privatanleger

Unterabschnitt 3 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 306bPre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft

§ 307Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung

§ 308Sonstige Informationspflichten

Abschnitt 2 — Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 309Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 310Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland

§ 311Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW

Unterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 313Veröffentlichungspflichten

§ 313aWiderruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Abschnitt 3 — Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF

§ 314Untersagung des Vertriebs

§ 315Einstellung des Vertriebs von AIF

Unterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

§ 316Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland

§ 317Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

§ 318Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

§ 319Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger

§ 320Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland

Unterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland

§ 321Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 322Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 323Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 324Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 329Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland

§ 330aAnzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland

Unterabschnitt 3 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331aWiderruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 332Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 333Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 334Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 335Bescheinigung der Bundesanstalt

Unterabschnitt 4 — Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 336Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Kapitel 5 — Europäische Risikokapitalfonds

§ 337Europäische Risikokapitalfonds

Kapitel 6 — Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

§ 338Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Kapitel 7 — Europäische langfristige Investmentfonds

§ 338aEuropäische langfristige Investmentfonds

Kapitel 8 — Geldmarktfonds
Kapitel 9 — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Kapitel 10 — Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 341Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

§ 341aBekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen

Abschnitt 2 — Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 343Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 344Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Unterabschnitt 2 — Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten

§ 345Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

§ 346Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen

§ 347Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen

§ 348Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften

§ 349Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften

§ 350Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF

§ 351Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren

§ 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes

Unterabschnitt 3 — Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 352aDefinition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353

§ 353Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 353aÜbergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263

§ 353bÜbergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3

§ 354Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3

Unterabschnitt 4 — Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW

§ 355Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW

Unterabschnitt 5 — Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 357Übergangsvorschrift zu § 100a

§ 358Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1

§ 359Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4

§ 360Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

§ 361Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3

§ 362Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz

§ 363Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

§ 364Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

§ 365Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 366Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz

§ 367Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a

Umgesetzte EU-Richtlinien

Die Zuordnung stammt aus den Umsetzungsmitteilungen der Mitgliedstaaten bei EUR-Lex. Aufgeführt sind nur Zuordnungen mit hoher Konfidenz, die auf LawPlayer vorliegen; die vollständige Liste finden Sie bei EUR-Lex.

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