KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB – Kapitalanlagegesetzbuch
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Diese Vorschrift umfasst 416 Paragrafen. Hier wird nur die Liste gezeigt; den Volltext finden Sie auf den einzelnen Paragrafenseiten.
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 2Ausnahmebestimmungen
§ 3Bezeichnungsschutz
§ 4Namensgebung; Fondskategorien
§ 5Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
§ 6Besondere Aufgaben
§ 7Sofortige Vollziehbarkeit
§ 7aBekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
§ 7bElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
§ 8Verschwiegenheitspflicht
§ 9Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 10Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
§ 11Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
§ 12Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle
§ 13Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
§ 14Auskünfte und Prüfungen
§ 15Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
§ 16Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 — Erlaubnis
§ 17Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 16aVerbot von Verbraucherkrediten
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 1 — Erlaubnis
§ 18Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 19Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
§ 20Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 21Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 22Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
§ 23Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 24Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 25Kapitalanforderungen
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 26Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
§ 27Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
§ 28Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 28aZusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
§ 29Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
§ 30Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
§ 31Primebroker
§ 29aRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 32Entschädigungseinrichtung
§ 29bRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 33Werbung
§ 34Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank
§ 30aAuswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungsermächtigung
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
§ 35Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 36Auslagerung; Verordnungsermächtigung
§ 37Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 38Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3 — Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 39Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 40Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
§ 41Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
§ 42Maßnahmen bei Gefahr
§ 43Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 44Registrierung und Berichtspflichten
§ 45Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 40aBestellung eines Sonderbeauftragten
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 45aAbschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 40bRechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 46Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
§ 40cMögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 47Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung
§ 40dHaftung des Sonderbeauftragten
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 — Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 4 — Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 48(weggefallen)
§ 48a(weggefallen)
Unterabschnitt 5 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 49Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
§ 50Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 51Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
§ 52Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 6 — Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 53Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 54Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
§ 55Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 56Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 57Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 58Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 59Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 60Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
§ 61Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 62Rechtsstreitigkeiten
§ 63Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 64Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 65Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
§ 66Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 67Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
Abschnitt 3 — Verwahrstelle
Unterabschnitt 1 — Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
§ 68Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
§ 69Aufsicht
§ 70Interessenkollision
§ 71Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
§ 72Verwahrung
§ 73Unterverwahrung
§ 74Zahlung und Lieferung
§ 75Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 76Kontrollfunktion
§ 77Haftung
§ 78Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 79Vergütung, Aufwendungsersatz
Unterabschnitt 2 — Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
§ 80Beauftragung
§ 81Verwahrung
§ 82Unterverwahrung
§ 83Kontrollfunktion
§ 84Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 85Interessenkollision
§ 86Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
§ 87Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
§ 88Haftung
§ 89Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
§ 89aVergütung, Aufwendungsersatz
§ 90Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
Abschnitt 4 — Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
§ 91Rechtsform
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 92Sondervermögen
§ 93Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
§ 94Stimmrechtsausübung
§ 95Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
§ 96Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
§ 97Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 98Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 99Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 100Abwicklung des Sondervermögens
§ 100aGrunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
§ 100bÜbertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 101Jahresbericht
§ 102Prüfung
§ 103Halbjahresbericht
§ 104Zwischenbericht
§ 105Auflösungs- und Abwicklungsbericht
§ 106Verordnungsermächtigung
§ 107Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
§ 108Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109Aktien
§ 110Satzung
§ 111Anlagebedingungen
§ 112Verwaltung und Anlage
§ 113Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
§ 114Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 115Gesellschaftskapital
§ 116Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
§ 117Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
§ 118Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 119Vorstand, Aufsichtsrat
§ 120Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung
§ 121Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
§ 122Halbjahres- und Liquidationsbericht
§ 123Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
Unterabschnitt 4 — Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
§ 124Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 125Gesellschaftsvertrag
§ 126Anlagebedingungen
§ 127Anleger
§ 128Geschäftsführung
§ 129Verwaltung und Anlage
§ 130Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 131Gesellschaftsvermögen
§ 132Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
§ 133Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
§ 134Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
§ 135Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
§ 136Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 137Vorlage von Berichten
§ 138Auflösung und Liquidation
Abschnitt 5 — Geschlossene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
§ 139Rechtsform
Unterabschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
§ 140Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 141Aktien
§ 142Satzung
§ 143Anlagebedingungen
§ 144Verwaltung und Anlage
§ 145Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 146Firma
§ 147Vorstand, Aufsichtsrat
§ 148Rechnungslegung
Unterabschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 149Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 150Gesellschaftsvertrag
§ 151Anlagebedingungen
§ 152Anleger
§ 153Geschäftsführung, Beirat
§ 154Verwaltung und Anlage
§ 155Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
§ 156Gesellschaftsvermögen
§ 157Firma
§ 158Jahresbericht
§ 159Abschlussprüfung
§ 159aFeststellung des Jahresabschlusses
§ 160Offenlegung und Vorlage von Berichten
§ 161Auflösung und Liquidation
Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeines
§ 162Anlagebedingungen
§ 163Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 164Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen
§ 165Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 166Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
§ 167Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
§ 168Bewertung; Verordnungsermächtigung
§ 169Bewertungsverfahren
§ 170Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
Unterabschnitt 2 — Master-Feeder-Strukturen
§ 171Genehmigung des Feederfonds
§ 172Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 173Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 174Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
§ 175Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
§ 176Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 177Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 178Abwicklung eines Masterfonds
§ 179Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
§ 180Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
Unterabschnitt 3 — Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 181Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
§ 182Genehmigung der Verschmelzung
§ 183Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
§ 184Verschmelzungsplan
§ 185Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
§ 186Verschmelzungsinformationen
§ 187Rechte der Anleger
§ 188Kosten der Verschmelzung
§ 189Wirksamwerden der Verschmelzung
§ 190Rechtsfolgen der Verschmelzung
§ 191Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
Abschnitt 2 — Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192Zulässige Vermögensgegenstände
§ 193Wertpapiere
§ 194Geldmarktinstrumente
§ 195Bankguthaben
§ 196Investmentanteile
§ 197Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
§ 198Sonstige Anlageinstrumente
§ 199Kreditaufnahme
§ 200Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
§ 201Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 202Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 203Pensionsgeschäfte
§ 204Verweisung; Verordnungsermächtigung
§ 205Leerverkäufe
§ 206Emittentengrenzen
§ 207Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
§ 208Erweiterte Anlagegrenzen
§ 209Wertpapierindex-OGAW
§ 210Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 211Überschreiten von Anlagegrenzen
§ 212Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
§ 213Umwandlung von inländischen OGAW
Abschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
§ 214Risikomischung, Arten
§ 215Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt
§ 216Bewerter
§ 217Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Unterabschnitt 2 — Gemischte Investmentvermögen
§ 218Gemischte Investmentvermögen
§ 219Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3 — Sonstige Investmentvermögen
§ 220Sonstige Investmentvermögen
§ 221Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
§ 222Mikrofinanzinstitute
§ 223Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
§ 224Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
Unterabschnitt 4 — Dach-Hedgefonds
§ 225Dach-Hedgefonds
§ 226Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 227Rücknahme
§ 228Verkaufsprospekt
§ 229Anlagebedingungen
Unterabschnitt 5 — Immobilien-Sondervermögen
§ 230Immobilien-Sondervermögen
§ 231Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232Erbbaurechtsbestellung
§ 233Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
§ 234Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 235Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 236Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
§ 237Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 238Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
§ 239Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
§ 240Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 241Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 242Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 243Risikomischung
§ 244Anlaufzeit
§ 245Treuhandverhältnis
§ 246Verfügungsbeschränkung
§ 247Vermögensaufstellung
§ 248Sonderregeln für die Bewertung
§ 249Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
§ 250Sonderregeln für den Bewerter
§ 251Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
§ 252Ertragsverwendung
§ 253Liquiditätsvorschriften
§ 254Kreditaufnahme
§ 255Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 256Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
§ 257Aussetzung der Rücknahme
§ 258Aussetzung nach Kündigung
§ 259Beschlüsse der Anleger
§ 260Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
Unterabschnitt 6 — Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260aInfrastruktur-Sondervermögen
§ 260bZulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 260cRücknahme von Anteilen
§ 260dAngaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen
Abschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 261Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 262Risikomischung
§ 263Beschränkung von Leverage und Belastung
§ 264Verfügungsbeschränkung
§ 265Leerverkäufe
§ 266Anlagebedingungen
§ 267Genehmigung der Anlagebedingungen
§ 268Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt
§ 269Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 270(weggefallen)
§ 271Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
§ 272Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
Unterabschnitt 2 — Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
§ 272aGenehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 272bVerkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 272cAnlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
§ 272dVereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
§ 272ePflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 272fMitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 272gAbwicklung des geschlossenen Masterfonds
§ 272hÄnderung des geschlossenen Masterfonds
Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 273Anlagebedingungen
§ 274Begrenzung von Leverage
§ 275Belastung
§ 276Leerverkäufe
§ 277Übertragung von Anteilen oder Aktien
§ 277aMaster-Feeder-Strukturen
Abschnitt 2 — Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
§ 278Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter
§ 279Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung
§ 280(weggefallen)
§ 281Verschmelzung
§ 273aKreditvergabe
Kapitel 3 — Inländische Spezial-AIF
Abschnitt 2 — Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
§ 282Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Unterabschnitt 3 — Besondere Vorschriften für Hedgefonds
§ 283Hedgefonds
Unterabschnitt 4 — Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
§ 284Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
Abschnitt 3 — Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
§ 285Anlageobjekte
§ 286Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
Unterabschnitt 2 — Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
§ 287Geltungsbereich
§ 288Erlangen von Kontrolle
§ 289Mitteilungspflichten
§ 290Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle
§ 291Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 292Zerschlagen von Unternehmen
Abschnitt 4 — Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292aEntwicklungsförderungsfonds
§ 292bLiquiditäts- und Absicherungsanlagen
§ 292cAußerordentliche Kündigung
Kapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
§ 293Allgemeine Vorschriften
§ 294Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften
§ 295Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
§ 295aWiderruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 295bInformationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 296Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
Unterabschnitt 2 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 297Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
§ 298Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
§ 299Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
§ 300Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
§ 301(weggefallen)
§ 302Werbung
§ 303Maßgebliche Sprachfassung
§ 304Kostenvorausbelastung
§ 305Widerrufsrecht
§ 306Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
§ 306aEinrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
Unterabschnitt 3 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 306bPre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 307Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
§ 308Sonstige Informationspflichten
Abschnitt 2 — Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Unterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 309Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 310Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland
§ 311Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW
Unterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 312Anzeigepflicht
§ 313Veröffentlichungspflichten
§ 313aWiderruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 3 — Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
§ 314Untersagung des Vertriebs
§ 315Einstellung des Vertriebs von AIF
Unterabschnitt 1 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
§ 316Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
§ 317Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 318Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 319Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
§ 320Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
Unterabschnitt 2 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
§ 321Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 322Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 324Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 325Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 327Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 329Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330aAnzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
Unterabschnitt 3 — Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331aWiderruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335Bescheinigung der Bundesanstalt
Unterabschnitt 4 — Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
§ 336Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Kapitel 5 — Europäische Risikokapitalfonds
§ 337Europäische Risikokapitalfonds
Kapitel 6 — Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
§ 338Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Kapitel 7 — Europäische langfristige Investmentfonds
§ 338aEuropäische langfristige Investmentfonds
Kapitel 8 — Geldmarktfonds
§ 338bGeldmarktfonds
Kapitel 9 — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
§ 338cAnzuwendende Vorschriften
Kapitel 10 — Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 339Strafvorschriften
§ 340Bußgeldvorschriften
§ 341Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 341aBekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen
§ 342Beschwerdeverfahren
Abschnitt 2 — Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 343Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 344Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 344a(weggefallen)
Unterabschnitt 2 — Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 345Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 346Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
§ 347Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 348Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
§ 349Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
§ 350Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
§ 351Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
§ 352Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
Unterabschnitt 3 — Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 352aDefinition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
§ 353Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
§ 353aÜbergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
§ 353bÜbergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
§ 354Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
Unterabschnitt 4 — Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
§ 355Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
Unterabschnitt 5 — Sonstige Übergangsvorschriften
§ 356Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 357Übergangsvorschrift zu § 100a
§ 358Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1
§ 359Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
§ 360Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
§ 361Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
§ 362Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
§ 363Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
§ 364Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 365Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 366Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz
§ 367Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
Umgesetzte EU-Richtlinien
Die Zuordnung stammt aus den Umsetzungsmitteilungen der Mitgliedstaaten bei EUR-Lex. Aufgeführt sind nur Zuordnungen mit hoher Konfidenz, die auf LawPlayer vorliegen; die vollständige Liste finden Sie bei EUR-Lex.
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