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Kapitalanlagegesetzbuch Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen

§ 162–§ 272h · 123 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Dieser Teil der Vorschrift enthält zu viele Paragrafen für eine Seite. 123 Paragrafen stehen auf den Seiten der oben genannten Untergliederungen; die unmittelbar hierher gehörenden Paragrafen folgen darunter.

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
Abschnitt 2 — Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Abschnitt 3 — Offene inländische Publikums-AIF
Abschnitt 4 — Geschlossene inländische Publikums-AIF
Zum Volltext: Kapitalanlagegesetzbuch

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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