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Kapitalanlagegesetzbuch Kapitel 4 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

§ 293–§ 336 · 51 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Dieser Teil der Vorschrift enthält zu viele Paragrafen für eine Seite. 51 Paragrafen stehen auf den Seiten der oben genannten Untergliederungen; die unmittelbar hierher gehörenden Paragrafen folgen darunter.

Abschnitt 1 — Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
Abschnitt 2 — Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
Abschnitt 3 — Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
Zum Volltext: Kapitalanlagegesetzbuch

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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