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Kapitalanlagegesetzbuch Kapitel 9 — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

§ 338c · 1 Paragraf

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Anzuwendende Vorschriften

§ 338c

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238 nichts anderes vorsieht.

Zum Volltext: Kapitalanlagegesetzbuch

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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