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Kapitalanlagegesetzbuch Kapitel 7 — Europäische langfristige Investmentfonds

§ 338a · 1 Paragraf

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Europäische langfristige Investmentfonds

§ 338a

Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht entgegensteht.

Zum Volltext: Kapitalanlagegesetzbuch

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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