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Verordnung

Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung

Abkürzung
KhWbAusbV
Ausfertigungsdatum
16. Juli 2015
Paragrafen
22

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

12§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)Kerzenherstellung oderWachsbildnerei sowieberufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunktschwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

123456789101112Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,Auswählen und Verarbeiten von Dochten,Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,Herstellen von Abgussformen,Fertigen von Kerzen,Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowieLagern und Kommissionieren von Produkten.(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

12345678910Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,betriebliche und technische Kommunikation,Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,Kundenorientierung und Beratung sowieMitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

§ 8Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.

12345678910Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,Kerzen von Hand zu bearbeiten,einteilige Gipsformen herzustellen,Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen undfachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.

§ 10Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

§ 12Prüfungsbereiche

12345Herstellen von Wachsprodukten,Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,Betriebliche Herstellungsprozesse sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten

12345678Produkte manuell herzustellen,Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,Dekore und Schriften herzustellen,Abgussformen anzufertigen,Dekore und Schriften aufzubringen,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen undMaßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

12Fertigen mindestens zweier Kerzen oderFertigen eines Reliefs und einer Kerze.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.

§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen

12345678Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,einteilige Silikonformen anzufertigen,Farbmittel zu verarbeiten,betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen undMaßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

12Fertigen mindestens zweier Kerzen oderFertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten

1234567Kunden zu beraten,Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen undMaßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

12Fertigen von Kerzen oderFertigen von Reliefs und Dekoren.(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.

(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse

12345Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen undMaßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung

12345Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,Kundenorientierung und Gestaltungvon Wachsproduktenmit 25 Prozent,Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

1. Schwerpunkt Kerzenherstellung

2. Schwerpunkt Wachsbildnerei

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Dieses Gesetz zitieren

Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-khwbausbv

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