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Verordnung

Klima-Bergverordnung

Abkürzung
KlimaBergV
Ausfertigungsdatum
9. Juni 1983
Paragrafen
20

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67 Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

§ 2Begriffsbestimmungen

123Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer inGrad C,Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer inGrad C,Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert inGrad C.Im Sinne dieser Verordnung ist

§ 3Zulässige Beschäftigungszeit

12a)b)6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über25 Grad C bis29 Grad C verbringen,5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über29 Grad C bis30 Grad C verbringen,außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden alsa)b)7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über28 Grad C bis37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über37 Grad C bis46 Grad C verbringen,6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über46 Grad C bis52 Grad C verbringen.im Salzbergbau eine Trockentemperatur von28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden alsWird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,

§ 4Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus

(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.

123wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C ausgesetzt sind,wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C verbringen undwenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C ausgesetzt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von32 Grad C beschäftigt werden,

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als30 Grad C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.

12Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als30 Grad C,ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde

§ 5Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.

(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als27 Grad C.

§ 6Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

1229 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder37 Grad C Trockentemperatur im SalzbergbauAuf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr alsinsoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

§ 7Zusätzliche Pausen

12a)b)von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als29 Grad C bis30 Grad C,von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C,außerhalb des Salzbergbausa)b)von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als37 Grad C bis46 Grad C,von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als46 Grad C.im Salzbergbau(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.

§ 8Eingewöhnungszeit

12außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oderim Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als37 Grad C3länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,(1) Der Unternehmer darf Personen, dieerstmalig beschäftigt werden odermit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Während der Eingewöhnungszeit sollen außerhalb des Salzbergbaus täglich mehr als 2 1/2 Stunden oder im Salzbergbau täglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

§ 9Besondere Personengruppen

12außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oderim Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als46 Grad C(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfennicht beschäftigt werden.

12im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen undeine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

§ 10Arbeiten in Notfällen

12für den Einsatz von Grubenwehren,a)b)c)Rettung von Personen,Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oderAbwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.für Arbeiten zurDie §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht

§ 11Ermittlung der Temperaturwerte

12außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als25 Grad C oderim Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an demzu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

12a)b)einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von29 Grad C nicht überschritten wird,2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von29 Grad C überschritten wird,außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstensim Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen

(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.

(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.

12außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als30 Grad C ermittelt oderim Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als27 Grad C gemessen wird.(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als37 Grad C zu rechnen ist.

§ 12(weggefallen)

(weggefallen)

§ 13Aufzeichnungen

1234die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,a)b)außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als25 Grad C,im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als28 Grad C.Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

§ 14Bekanntmachung

12außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oderim Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C TrockentemperaturDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tagebeschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

§ 15Ordnungswidrigkeiten

123456789entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als30 Grad C führt,entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.

§ 16(weggefallen)

(weggefallen)

§ 17Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:1. Hessen§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2116, 2334),2. NiedersachsenBergverordnung über den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1838),3. Nordrhein-WestfalenBergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Düsseldorf Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Köln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Münster Nr. 7 - Sonderbeilage),4. Saarland§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600).

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 690)

20 Paragrafen

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