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Verordnung

Kryptomärktemitteilungs-Verordnung

Abkürzung
KMMV
Ausfertigungsdatum
25. August 2025
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1Anwendungsbereich

12den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes unddie Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

§ 2Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

12der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowieein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben:

§ 3Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.

§ 4Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114

123alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,den Vor- und Familiennamen sowiedie Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.(1) Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:

(2) § 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kmmv

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