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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Abkürzung
KosmAusbV
Ausfertigungsdatum
9. Januar 2002
Paragrafen
12

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

12Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.Die Ausbildung gliedert sich in:

§ 4Ausbildungsberufsbild

12345678910111213Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Bedienen von Apparaten und Instrumenten,Verkauf und Warenwirtschaft,Kundengespräche und Kundenbetreuung,Beurteilen und Reinigen der Haut,Pflegende Kosmetik,Dekorative Kosmetik,Kosmetische Massagen,Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1234567Permanente Haarentfernung,Hydrotherapie,Visagismus,Permanentes Make-up,Nagelmodellage,Spezielle Fußpflege,Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst.

§ 9Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kundenorientiert und wirtschaftlich planen und durchführen, Kundenberatung durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Durchführen einer Behandlung, die kosmetische Massagen, pflegende Kosmetik sowie dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung des individuellen Hautzustandes umfasst.

1231.11.21.3Einsatz von Geräten, Apparaten und Arbeitsmitteln,Arbeitsplanung und Arbeitstechniken, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygiene und Umweltschutz,kosmetische Produkte und Verwendungsmöglichkeiten;im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung:2.12.2Bedarfsermittlung, Einkauf, Lagerhaltung,Wareneinsatz und Kalkulation;im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der schriftliche Teil der Prüfung soll in den Prüfungsbereichen kosmetische Behandlung, Verkauf und Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung90 Minuten,2im Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich kosmetische Behandlung40 Prozent,2Prüfungsbereich Verkauf und Warenwirtschaft40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich kosmetische Behandlung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 419 - 423)Abschnitt 1: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341.1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Dienstleistung und Verkauf erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)b)c)d)e)f)g)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenberufsbezogene Hygienebestimmungen und -vorschriften beachtenkundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen beachten und anwendenergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit einhalten1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere1.5Bedienen von Apparaten und Instrumenten(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Apparate und Instrumente unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und der Bedienungsanleitung auswählen, bedienen und einsetzen2b)c)d)Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und Pflegemittel insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und der Belange des Umweltschutzes auswählen und einsetzenApparate und Instrumente desinfizieren, reinigen, sterilisieren und pflegenArbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen organisieren und sauber halten81.6Verkauf und Warenwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)b)c)betriebliches Dienstleistungsangebot beschreibenWaren und Dienstleistungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, präsentieren und verkaufenbetriebliche Arbeits- und Organisationssysteme, insbesondere Bedienungszettel, Kasse, Kundenkartei und Terminplan handhaben6d)e)f)Preise kalkulieren und auszeichnenWaren und Material bestellen, lagern und Bestände pflegenInventur durchführen61.7Kundengespräche und Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)b)Kunden empfangen und Kundenwünsche ermittelnRegeln des Datenschutzes beachten4c)d)e)Kunden unter Berücksichtigung des Warenangebotes, der betrieblichen Serviceleistungen sowie Maßnahmen der Gesundheitsprophylaxe beratenkundenorientierte Gespräche unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils und kundenpsychologischer Grundsätze bei Behandlung, Beratung und Verkauf planen, führen und nachbereitenReklamationen entgegennehmen und bearbeiten101.8Beurteilen und Reinigen der Haut(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen4b)c)Hautreinigungs- und -pflegemittel auswählen und nach Behandlungsplan dosierenHautzonen mit verschiedenen Methoden reinigen6d)individuellen Behandlungsplan insbesondere unter Berücksichtigung der Hautverträglichkeit erstellen7e)Hautveränderungen erkennen sowie kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen bestimmen und entfernen81.9Pflegende Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Pflegemittel für unterschiedliche Körperzonen, insbesondere für Gesicht, Hände, Nacken und Füße auswählen und nach Behandlungsplan anwenden5b)c)Methoden der Haarentfernung unterscheidennicht permanente Haarentfernungsmethoden auswählen und anwenden4d)Aromen und Düfte zur Unterstützung kosmetischer Angebote und Maßnahmen einsetzen4e)Verfahren und Techniken zur Gesichts- und Körperpflege auswählen und anwendenPflege und Behandlung des Gesichtes und des Körpers4f)g)h)Packungen, Dampfbäder, Masken und Kompressen unter Beachtung möglicher Unverträglichkeitsreaktionen anfertigen, auftragen; Nachbehandlungen durchführenMethoden der Heliotherapie in ihrer Anwendungs- und Wirkungsweise unterscheidenbetriebsübliche Verfahren der Heliotherapie anwenden6i)k)l)Zustand der Fingernägel beurteilenVerfahren und Techniken zur Hand- und Nagelpflege auswählen und anwendenNagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestaltenHandpflege6m)n)Haut- und Nagelveränderungen behandelnNagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben3o)p)q)Zustand der Zehennägel beurteilenVerfahren und Techniken zur Fuß- und Nagelpflege auswählen und anwendenNagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen und gestaltenFußpflege6r)s)t)vorbeugende Maßnahmen, insbesondere gegen Mykose planen und durchführenHaut- und Nagelveränderungen behandelnNagelfehlwuchs durch Schneiden, Schleifen, Tamponieren beheben41.1Dekorative Kosmetik(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Farb- und Typberatung unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Kundentypologie und aktueller Trends durchführen2b)c)Verfahren, Techniken und Arbeitsmaterialien zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel auswählen und anwendenWimpern und Augenbrauen unter Anwendung verschiedener Techniken, insbesondere durch Formen und Färben gestalten8d)e)künstliche Wimpern auswählen und anbringenPräparate zur Camouflage auswählen und anwenden41.11Kosmetische Massagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)Befunderhebung durchführen und Massageplan aufstellenMittel und Wirkstoffe zur kosmetischen Massage unterscheiden und anwendenMassagearten unterscheidenmanuelle Massagen zur Reinigung, Durchblutungsförderung, Muskellockerung und zur Entspannung unter Berücksichtigung möglicher Kontraindikationen durchführenTechniken der manuellen Lymphdrainage unterscheidenapparativ unterstützte Massagen, insbesondere unter Einsatz von Reizstrom und mechanischen Hilfsmitteln durchführen161.12Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Auswirkungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens auf den Hautzustand unterscheiden6b)c)Empfehlungen zu gesunden Ernährungs- und Lebensweisen unterbreitenBewegungs-, Haltungs- und Entspannungsübungen vorschlagen5Abschnitt 2: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 22.1Permanente Haarentfernung(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)b)c)d)Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheidenWirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewertenpermanente Haarentfernung durchführenErgebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren; Nachbehandlung durchführen122.2Hydrotherapie(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)b)c)Apparate und Instrumente zur Hydrotherapie in ihrer Funktionsweise unterscheidenMethoden und Wirkung hydrotherapeutischer Maßnahmen unterscheiden und mögliche Unverträglichkeiten erkennenHydrotherapeutische Reizanwendungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen anwenden62.3Visagismus(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)b)c)Einsatzmöglichkeiten und Methoden der Gesichtsgestaltung unterscheidenTechniken, Hilfsmittel und Präparate typ- und situationsgerecht auswählenMaßnahmen der Gesichtsgestaltung durchführen62.4Permanentes Make-up(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)b)c)d)Einsatzmöglichkeiten und Techniken des permanenten Make-ups unterscheidenHilfsmittel und Präparate typgerecht auswählen und einsetzenüber die Wirkung der Maßnahme aufklären und beratenErgebnis des permanenten Make-ups kontrollieren und bewerten; Nachbehandlung durchführen122.5Nagelmodellage(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)b)c)Einsatzbereiche und Gestaltungsmöglichkeiten der Nagelmodellage unterscheidenPräparate, Materialien und Techniken zur Nagelmodellage auswählenkünstliche Nägel anbringen, formen und gestalten62.6Spezielle Fußpflege(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)a)b)c)krankhafte Veränderungen ermitteln und bei der Durchführung fußpflegerischer Maßnahmen berücksichtigenMaßnahmen zur Vorbeugung von Zehenfehlstellungen beherrschen und anwendenNagelfehlstellungen unter Einsatz mechanischer Hilfsmittel beheben122.7Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)a)b)c)Indikationen und Kontraindikationen feststellen und im Kundengespräch erläuternMassagebereiche festlegen und Massageplan aufstellenTechniken der manuellen Lymphdrainage anwenden12

12 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-kosmausbv

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