Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
12berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieintegrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
123456789Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,Proben nehmen und vorbereiten,chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden undProzesse des Qualitätsmanagements anwenden.(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1234Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit undUmweltschutz.(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
12345Prüfen von Keramik,Prüfen von Glas und Emaille,Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,Prüfen von Zement- und Bindemitteln undPrüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
12Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowieWerkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
123456789101112Dichte messen,Porosität ermitteln,Feuchte bestimmen,Korngröße bestimmen,Glühverlust bestimmen,Brennfarbe prüfen,Schwindung prüfen,Maßhaltigkeit prüfen,äußere Beschaffenheit prüfen,Vorprobe mit Boraxperle durchführen,Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen undpH-Wert messen.Arbeits-,(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zumGesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
1234Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben,branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen,Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen undfachliche Berechnungen durchzuführen.(1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1234Probennahme und Probenvorbereitung,Physikalische, chemische und keramische Prüfungen,Prüftechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1234repräsentative Proben zu entnehmen,Proben zu kennzeichnen,Probennahmeprotokolle zu erstellen sowieVorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
12Proben vorzubereiten sowieVorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.12345Proben homogenisieren,Proben einengen,Mischproben herstellen,Prüfkörper herstellen undPrüflösungen herstellen.(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
1234567Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten,Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,a)b)c)d)Viskosität,Plastizität,Temperaturwechselbeständigkeit oderSchmelzverhalten,eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:a)b)c)d)e)f)qualitative Fällungs- und Farbreaktion,Spektroskopie,Volumetrie,Dilatometrie,Differenzthermoanalyse oderThermogravimetrie,Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen:Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren undVorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.(1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
1234567Probennahmepläne zu erstellen,fachliche Berechnungen durchzuführen,Messwerte statistisch auszuwerten,chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären,Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben,Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben undProzesse des Qualitätsmanagements darzustellen.(1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1234Probennahme und Proben-vorbereitung mit10 Prozent,Physikalische, chemische undkeramische Prüfungen mit40 Prozent,Prüftechnik mit40 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3800 - 3802)
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