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Verordnung

Lotstarifverordnung

Abkürzung
LTV
Ausfertigungsdatum
26. Januar 2009
Paragrafen
10
§ 1

123Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, unda)b)c)Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowieFahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.folgende Fahrzeuge(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

(1a) (weggefallen)

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

1234a)auf den SeelotsrevierenWismar/Rostock/Stralsundim regelmäßigenPersonenverkehr um80 vom Hundertim Übrigen um50 vom Hundertb)auf den übrigen Seelotsrevierenim regelmäßigenPersonenverkehrum60 vom Hundertim Übrigen um10 vom Hundertfür Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,a)b)auf dem SeelotsrevierWismar/Rostock/Stralsundfür Passagierschiffe um30 vom Hundertfür Passagierautofähren undRo-Ro-Schiffe um35 vom Hundertauf der Trave für Fahrzeugeim regelmäßigen Personen-verkehr, die zur Annahmeeines Seelotsen verpflichtetsind, um60 vom Hundertfür Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,für Fahrzeuge im regelmäßigenPost- und Personenverkehrmit den Nordseeinseln und derniederländischen Emsküste um90 vom Hundertfür Containerschiffe mit einerBruttoraumzahl über 20 000 imLiniendienst für eine Reederei,die mit solchen Schiffen imLiniendienst auf der Emsmindestens 50 Fahrten imKalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigtDie vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

§ 2

(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.

12345zwei Seelotsen das 1½fache,drei Seelotsen das 2fache,vier Seelotsen das 2½fache,fünf Seelotsen das 3fache,sechs Seelotsen das 3½fache(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme vondes Beratungsgeldes zu entrichten.

(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.

123auf dem Seelotsrevier Ems unterden in § 1 Absatz 3 Nummer 4genannten Bedingungen fürContainerschiffe mit einerBruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hunderta)b)für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.auf der Travea)b)für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundertfür Passagierautofähren undRo-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigtDie vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.

§ 3

Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.

(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.

(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 5

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 6

12bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl unda)b)die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oderdie Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugenbei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wirdvon einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.

123456bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.

§ 7

(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.

§ 8

§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage 1(zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis und Tabelle der Lotsabgaben

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110;bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

11.11.21.31.41.51.61.71.81.91.11.11Lotsabgaben für FahrtstreckenDie Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgtauf der Emsa)b)c)d)e)f)g)„Westerems“100 vom HundertEmden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der LeuchttonnePapenburg-Schleuse und Emden-Reede10 vom HundertPapenburg-Schleuse und Leer-Schleuse5 vom HundertLeer-Schleuse und Emden-Reede5 vom HundertEmden-Reede und der Binnenrandzelbake50 vom Hundert„Westerems“50 vom Hundertder Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne„Westerems“55 vom HundertBorkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonneh)i)von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven55 vom HundertBorkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl55 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischenund im Verkehr auf den Fahrtstreckendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;auf der Wesera)b)c)d)e)f)g)„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“100 vom HundertBremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der LeuchttonneBremen und Elsfleth15 vom HundertElsfleth und Brake5 vom HundertBrake und Nordenham10 vom HundertNordenham und Bremerhaven5 vom HundertBremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg35 vom HundertLeuchttonne „3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“30 vom Hundertden Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei derim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;auf der Jadea)b)c)„3/Jade 2“100 vom HundertWilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonneder inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede50 vom HundertSchillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers50 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;auf der Elbea)b)c)d)e)f)g)h)i)Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffesbei der Tonne „Elbe“100 vom HundertHamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade20 vom Hundertder Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel20 vom HundertBrunsbüttel und Cuxhaven20 vom HundertCuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffesbei der Tonne „Elbe“40 vom Hundertdem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel40 vom Hundertdem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vorBützfleth/Stade20 vom HundertBrunsbüttel und dem Ruthenstrom20 vom HundertHamburg und dem Ruthenstrom20 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;auf dem Nord-Ostsee-Kanala)b)auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse100 vom Hundertauf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern10 vom Hundertmindestens jedoch20 vom Hundertim Verkehrdes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;auf der Kieler Fördea)b)der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird100 vom Hundertder Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reedenin Kiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenndes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;auf der Travea)b)c)d)den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundertund der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht90 vom Hundertden Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-HerrenwykLübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk50 vom Hundertden Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,in der Lübecker Bucht25 vom Hundertden Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt A Teil II Spalte 3;auf der Flensburger Fördea)b)Flensburg und der Tonne „Flensburger Förde“100 vom HundertHäfen an der Flensburger Förde ohne Annahme eines Seelotsen65 vom HundertFlensburg und der Grenze des Seelotsreviers auf der Fahrt nach den dänischenim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)a)b)c)Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“100 vom Hundertder Tonne „Wismar“50 vom HundertWismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oderder Tonne „Wismar“ und Außenreede25 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)a)b)c)d)e)Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen100 vom HundertWarnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen90 vom HundertStadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen130 vom Hundertder Reede und den seewärtigen Versetzpositionen50 vom HundertRostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen115 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)a)b)c)d)e)Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“100 vom HundertStralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“100 vom Hundert„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom HundertStralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom HundertStralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnenalle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund100 vom Hundertund im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.2Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen2.12.22.32.4a)b)c)„GW/TG“50 vom Hundertder Leuchttonne„Westerems“ undder Lotsenversetzposition bei derLeuchttonne„Jade Approach“50 vom Hundertder Leuchttonne„3/Jade2“ und denLotsenversetzpositionen bei demFeuerschiff „GB“oder im VerkehrstrennungsgebietTonne „E3“50 vom Hundertder „Tonne Elbe“und der Lotsenversetzstation bei derfür Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe beides Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;dies gilt nicht, wenn sich der Lotse bereits vor Beginn der Lotsung an Bord befindet oder nach der Lotsung an Bord verbleibt;a)b)c)„GW/TG“50 vom HundertLeuchttonne „Westerems“ oderLeuchttonne„Jade Approach“50 vom HundertLeuchttonne„3/Jade“ oder imVerkehrstrennungsgebietTonne „E3“50 vom HundertTonne „Elbe“ oderfür Fahrzeuge, wenn das Lotsenversetzmittel aus nicht revierbedingten Gründen vergeblich eingesetzt wird bei den Lotsenversetzpositionendes Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;a)b)c)„Westerems“70 vom HundertLeuchttonne„3/Jade2“70 vom HundertLeuchttonneTonne „Elbe“70 vom Hundertwenn der Seelotse bei den Außenstationen der Lotsenschiffe durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, weil eine andere Versetzungsart nicht möglich ist, beides Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;a)b)c)„GW/TG“100 vom HundertLeuchttonne „Westerems“ oderLeuchttonneApproach“100 vom HundertLeuchttonne„3/Jade2“ oder imVerkehrstrennungsgebiet „Jade100 vom HundertTonne „E3“100 vom HundertTonne „Elbe“ oderwenn der Seelotse auf Wunsch der Schiffsführung durch Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, obwohl eine Versetzung durch ein Schiff hätte erfolgen können bei den Lotsenversetzpositionendes Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I.Die Lotsabgabe beträgt

Anlage 2(zu § 2 Absatz 1)Verzeichnis und Tabelle der Lotsgelder

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 111 - 122;bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

11.11.21.31.41.51.61.71.81.91.11.111.121.131.141.151.161.1722.12.1.12.1.22.1.32.1.42.1.533.13.23.2.13.33.43.53.6BeratungsgeldDas Beratungsgeld für die Fahrtstreckenlotsung beträgtauf der Emsa)Emden-Reede und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„Westerems“100 vom Hundertb)Papenburg-Schleuse und Emden-Reede85 vom Hundertc)Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse55 vom Hundertd)Leer-Schleuse und Emden-Reede55 vom Hunderte)Emden-Reede und der Binnenrandzelbake55 vom Hundertf)der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„Westerems“55 vom Hundertg)Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„Westerems“85 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischenh)von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven85 vom Hunderti)von Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl85 vom Hundertund im Verkehr auf den Fahrtstreckendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 1;auf der Unterwesera)Bremen und Bremerhaven100 vom Hundertb)Bremen und Elsfleth52 vom Hundertc)Bremen und Brake100 vom Hundertd)Bremen und Nordenham100 vom Hunderte)Elsfleth und Brake80 vom Hundertf)Elsfleth und Nordenham100 vom Hundertg)Elsfleth und Bremerhaven100 vom Hunderth)Brake und Nordenham80 vom Hunderti)Brake und Bremerhaven100 vom Hundertj)Nordenham und Bremerhaven80 vom Hundertk)der Reede von Blexen und Bremerhaven25 vom Hundertl)Bremerhaven und der Reede von Bremerhaven25 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 2;auf der Außenwesera)Bremerhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“100 vom Hundertb)der Reede von Blexen und Bremerhaven25 vom Hundertc)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der„Schlüsseltonne“ im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Streckenlotsungvon oder nach Bremerhaven20 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 3;auf der Jadea)Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“100 vom Hundertb)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach den Pieranlagen sowie zwischen den Ankerplätzen und den Pieranlagen39 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 4;auf der Elbea)Hamburg und Brunsbüttel100 vom Hundertb)Hamburg und dem Elbehafen Brunsbüttel115 vom Hundertc)Wedel und Brunsbüttel115 vom Hundertd)Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade90 vom Hunderte)der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel100 vom Hundertf)Brunsbüttel und der Außenstation des Lotsenschiffesbei der Tonne „Elbe“100 vom Hundertg)dem Elbehafen Brunsbüttel und der Außenstationdes Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“115 vom Hunderth)Brunsbüttel und Cuxhaven65 vom Hunderti)Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffesbei der Tonne „Elbe“85 vom Hundertj)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanalsund den Reeden vor Brunsbüttel50 vom Hundertk)den Schleusen des Nord-Ostsee-Kanalsund dem Elbehafen Brunsbüttel70 vom Hundertl)Hamburg und der Este50 vom Hundertm)Hamburg und Wedel70 vom Hundertn)dem Elbehafen Brunsbüttel und Cuxhaven80 vom Hunderto)dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel130 vom Hundertp)dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vorBützfleth/Stade115 vom Hundertq)Brunsbüttel und dem Ruthenstrom120 vom Hundertr)Hamburg und dem Ruthenstrom110 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil I Spalte 5;auf dem Nord-Ostsee-Kanala)auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse100 vom Hundertb)auf der Fahrtstrecke von der Lotsenstation Rüsterbergen bis zur Schleuse inKiel-Holtenau und umgekehrt60 vom Hundertc)auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Teilstrecke von zehn Kilometern12 vom Hundertund, wenn nur eine Fahrtstrecke durchfahren und eine in dieser liegende Endschleusebenutzt wird,25 vom Hundertund, wenn nur eine Teilstrecke im Binnenhafen von Brunsbüttel durchfahren undkeine Endschleuse benutzt wird,15 vom Hunderthöchstens100 vom Hundertd)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschluss einer Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Hafen Brunsbüttel-Ostermoor sowie auf demObereidersee zusätzlich15 vom Hunderte)bei Lotsungen – unmittelbar vor Antritt oder nach Abschlusseine Fahrtstreckenlotsung – von oder nach dem Ölhafen Brunsbüttel zusätzlich15 vom Hundertim Verkehrdes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 1;auf der Kieler Fördea)der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird100 vom Hundertb)der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden inKiel-Holtenau, Heikendorf und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm Kiel, wenndes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 2;auf der Travea)b)c)d)e)f)den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundertden Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwykund der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht93 vom Hundertden Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk72 vom Hundertden Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“in der Lübecker Bucht72 vom Hundertden Liegeplätzen der Kaianlagen Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutupund Lübeck-Herrenwyk untereinander unter Benutzung derBundeswasserstraße Trave55 vom Hundertden Liegeplätzen innerhalb der Lübecker Stadthäfen undLübeck-Travemünde unter Benutzung der Bundeswasserstraße Trave55 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen Flensburg und der Tonne„Flensburger Förde“100 vom Hundertauf der Flensburger Fördedes Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 4;a)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „Westerems“ undder Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“15 vom Hundertb)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne „3/Jade 2“ undder Lotsenversetzposition bei dem Feuerschiff „GB“ oder im Verkehrstrennungsgebiet„Jade Approach“12 vom Hundertc)der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Tonne „Elbe“und der Lotsenversetzposition bei der Tonne „E 3“8 vom Hundertauf den Fahrtstrecken zwischendes Höchstbetrages nach Abschnitt B Teil I;in der Wismarer Bucht (Lotsbezirk Wismar)a)Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“100 vom Hundertb)Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder der Tonne„Wismar“50 vom Hundertc)Tonne „Wismar“ und Außenreede25 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)a)Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen100 vom Hundertb)Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen90 vom Hundertc)Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen130 vom Hundertd)der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen50 vom Hunderte)Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen115 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) unda)Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“100 vom Hundertb)Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“110 vom Hundertc)Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder„Osttief 2“150 vom Hundertd)Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder„Osttief 2“140 vom Hunderte)alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund100 vom Hundertim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischendes Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1.Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung.Baustellenfahrzeuge, die für Baustellen des Bundes tätig sind und zwischen den äußeren Zufahrtsgrenzen der Schleusen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau fahren, zahlen für die Bordanwesenheit des Seelotsen pro angefangener Stunde ein Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 8.WartegeldEin Wartegeld wird nach Abschnitt B Teil IV Nr. 3 erhoben, wennder Seelotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist oder am vereinbarten Ort bereitsteht, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aber um mehr als eine Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde Wartezeit;der angeforderte Seelotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation;sich die Anwesenheit des Seelotsen an Bord des Fahrzeuges dadurch verlängert, dass das Fahrzeug während der Lotsung baggert, ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde Wartezeit; dies gilt nicht für revierbedingte Wartezeiten in den Weichen des Nord-Ostsee-Kanals von weniger als zwei Stunden;der Seelotse in einem Hafen außerhalb des Reviers an Bord geht, seine Tätigkeit aber erst nach Erreichen des Reviers ausübt, für die Zeit vom Verlassen seiner Einsatzstation bis zum Beginn seiner Tätigkeit für jede angefangene Stunde;der Seelotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann und er die Beratung nicht gegen Entgelt fortsetzt, bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde. Fallen bei einer Lotsung mehrere Wartezeiten an, so ist das Wartegeld für die Summe aller Wartezeiten zu berechnen.AuslagenAls Auslage sind zu erstattenim Falle des Tatbestandes nach Abschnitt 2.1.2 für den vergeblichen Weg der Betrag nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 4;im Falle des Tatbestandes nach Abschnittsnummer 2.1.4 oder 2.1.5 für 24 Stunden ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5;bei freier Verpflegung und angemessener Unterkunft an Bord jedoch ein ermäßigtes Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 6;ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe a bei der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne „GW/TG“ mit dem Hubschrauber versetzt oder ausgeholt wird, der angeforderte Seelotse am Standort des Hubschraubers oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;ein Tagegeld nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 5, wenn der Seelotse für Lotsungen nach Abschnittsnummer 1.10 Buchstabe b bei dem Feuerschiff GB oder bei den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ versetzt oder ausgeholt wird, oder der angeforderte Seelotse am Standort des Lotsenversetzmittels oder bei der Lotsenversetzposition bereitsteht und aus nicht revierbedingten Gründen nicht an oder von Bord gebracht werden kann;ein geldlicher Ausgleich nach dem Abschnitt B Teil IV Nr. 7, wenn die Schiffsführung nicht in der Lage ist, den Seelotsen im Bedarfsfall angemessen unterzubringen;die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen der Wohnung und der Einsatzstation und der Einsatzstation und dem Fahrzeug. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen einer möglichst zügigen und termingerechten Besetzung des Fahrzeugs. Werden für den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Fahrzeug öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind die Fahrtkosten der 1. Klasse und die Flugkosten der Economy- oder Business-Klasse erstattungsfähig. Für die Höhe der Fahrtauslagen ist die jeweils verkehrsgünstigste Strecke zugrunde zu legen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Art des Verkehrsmittels und die Höhe der Auslagen durch Richtlinien festlegen.

10 Paragrafen

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Lotstarifverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ltv

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