12345die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,die medizinische Betreuung an Bord,die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen unddie Registrierung von Schiffsärzten.Diese Verordnung regeltDer Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
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Maritime-Medizin-Verordnung
1234das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.Im Sinne dieser Verordnung sind
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
123den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen unddas Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat erDie untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.
(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.
12des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oderdes Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.
(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.
12345Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,Schiffsleute des Decksdienstes,Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,Schiffsleute des technischen Dienstes,Personal der weiteren Dienstzweige.(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.
(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.
(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
(5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.
123456die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat undsicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt
(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.
(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.
12mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat undregelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der ZulassungRegelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.
(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungsunterlagen herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.
12einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers undeines Passwortes(3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendungerfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
12Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.
12die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst unddie Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn ererfüllt.
12eines Augenarztes odereines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung
(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.
(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.
123Schiffen in der weltweiten Fahrt,Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord vontätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.
1234er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet undder Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn
(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.
(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
12durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung odervorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassungerwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
12345die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern
(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.
(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.
(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.
(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.
(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.
1234die Vorlage der Approbationsurkunde,einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“, Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“.(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.
12durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung odervorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierungerwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.
12wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oderim Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
Anlagen & Schlussformeln
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1389 - 1416;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
122.12.22.333.13.23.33.444.14.255.15.25.35.45.566.16.277.17.27.37.4Grundsatz123456wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,Anforderungen an das SehvermögenAnforderungen an das Sehvermögen je nach DienstzweigRegel des STCW-ÜbereinkommensDienstzweigan Bord1Sehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe2Sehvermögenin der Nähe/mittlerer Entfernung3Farbtüchtigkeit4Gesichtsfelder4Nachtblindheit4Diplopie(Doppelsehen)Ein AugeAnderes AugeBeide Augen zusammen, mit oder ohne SehhilfeI/11II/1II/2II/3II/4II/5VII/2Decksdienst:Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen0,70,5Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen)5siehe BemerkungNormale GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11III/1III/2III/3III/4III/5III/6III/7VII/2Technischer Dienst:Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind60,40,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnenNicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen SehstörungI/11III/6III/7Elektrotechnischer Dienst:Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder60,40,4Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen7siehe BemerkungAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Küche und Bedienung60,40,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung–Übriger Schiffsdienst60,40,4–Nicht erforderlichAusreichende GesichtsfelderSehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllenKein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung1234567Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten.CIE Farbsehvermögen Norm 1.Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst“, „Elektrotechnischer Dienst“, „Küche und Bedienung“ sowie „Übriger Schiffsdienst“ müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.Bemerkungen:Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).SehhilfenWird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.Sehvermögen bei vorheriger Laser-BehandlungWurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.Anforderungen an das HörvermögenDecksdienstBei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.Technischer Dienst und Elektrotechnischer DienstBei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger SchiffsdienstBei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.Hörhilfen12ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese PersonenBei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.Anforderungen an die körperliche LeistungsfähigkeitKriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten–––––––Kraft,Ausdauer,Beweglichkeit,Gleichgewichtssinn und Koordination,Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowieTauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:Erforderliche körperliche FähigkeitenAufgabe, Funktion,Ereignis oder Situationan Bord des SchiffesZugehörige körperliche FähigkeitEin medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,wenn die Testperson–––auf schwankendemDeckzwischen den Deckszwischen den Schiffs-kammernRoutinebewegung auf dem Schiff:Halten des Gleichgewichts und wendige FortbewegungAuf- und Absteigen von vertikalen Leitern und TreppenÜbersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine Süllhöhe von 600 mm)Öffnen und Schließen von wasserdichten Türen–––vertikale Leitern und Treppen zusteigen,hohe Sülle zu übersteigen,Schließvorrichtungen von Türen zubedienen.keine Störung des Gleichgewichtssinnes hat,keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern,in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person)––––––––Benutzung von Hand-werkszeugBewegung der Bord-vorräteArbeiten über KopfBedienung von Venti-lenStehen während einerVier-Stunden-WacheArbeit in engen Räu-menReaktion auf Alarme,Warnungen und An-weisungenverbale Kommunika-tionRoutineaufgaben an Bord:11-I/3-6.5.1,Kraft, Geschick und Durchhaltevermögen bei der Bedienung mechanischer GeräteHeben, Ziehen und Tragen von Lasten (z. B. 18 kg)Arme nach oben ausstreckenStehen, Gehen und wachsam sein über einen langen ZeitraumArbeiten in engen Räumen und Durchsteigen von engen Öffnungen (z. B.fordert die SOLAS-Vereinbarungdass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine Mindestgröße von 600 mm x 600 mm haben)Visuelle Unterscheidung von Gegenständen, Formen und SignalenHören von Warnungen und AnweisungenFähigkeit, sich mündlich klar auszudrücken––––––mit erhobenen Armen arbeiten kannüber lange Zeiträume stehen und gehenkannenge Räume betreten kannden Anforderungen an das Sehver-mögen genügt (Tabelle A-I/9)den von einer zuständigen Behördefestgelegten Anforderungen an dasHörvermögen oder den internationalenLeitlinien diesbezüglich genügteine normale Unterhaltung führen kann.keine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Routineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind:–––FlüchtenBrandbekämpfungEvakuierungNotfallaufgaben an Bord:Rettungsweste oder Taucheranzug anlegenAus Rauch erfüllten Räumen fliehenAufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, einschließlich des Tragens von AtemschutzgerätTeilnahme an Schiffsevakuierungsmaßnahmen–––––Rettungsweste oder Taucheranzug an-legen kann,kriechen kann,Temperaturunterschiede wahrnehmenkann,Feuerlöschausrüstung bedienen kann,ein Atemschutzgerät tragen kann (so-fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-mung erforderlich).keine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Notfallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind:Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser BehandlungGrundsatzBestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können123Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden12345Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.Antibiotika und andere Antiinfektiva.Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führena)b)c)Befristung der Gültigkeitsdauer des SeediensttauglichkeitszeugnissesDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl.die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an BordDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen1234orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien undjede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:Tauglichkeitskriterien bei GesundheitsstörungenKonkretisierung des BeurteilungsspielraumesDie nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen– Spalte 1:– Spalte 2:– Spalte 3:– Spalte 4:– Spalte 5:Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des SeediensttauglichkeitszeugnissesEinschränkung der SeediensttauglichkeitDiese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend“ gekennzeichnet.EinschränkungenT =P =R =L =„temporary“: Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.„permanent“: Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre)Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.1Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,„restricted“: Einschränkungen wie folgt:2Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.oderDas Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seediensttauglich.„limited“: Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.ICD-10Diagnose-CodeLeiden(Begründung für das Kriterium)Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben:— voraussichtlich vorübergehend (T)– voraussichtlich dauerhaft (P)Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R)Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L)Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführenA00–B99InfektionenA00–09Infektiöse DarmerkrankungenAnsteckung anderer, RezidivT – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesennicht zutreffendSofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheiltDienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung – bakteriologische Eradikation/Elimination des Erregers kann gefordert werdenA15–16Tuberkulose der AtmungsorganeAnsteckung anderer, RezidivT – Bei positivem Screening-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur KlärungBei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht.P – Rezidiv oder schwere bleibende Schädennicht zutreffendErfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO-Leitlinien für die Behandlung von TuberkuloseA50–64Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werdenAkute Beeinträchtigung, RezidivT – Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden SymptomeP – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führenR – Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sindNach erfolgreichem Abschluss der BehandlungB15Hepatitis AÜbertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes WasserT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sindnicht zutreffendNach vollständiger GesundungB16–19Hepatitis B, C etc.Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und LeberkrebsT – Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sindP – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führenR, L – Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/ReiserouteBei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen AnsteckungsgefahrB20–24HIV+Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen KörperflüssigkeitenProgression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDST – Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich istP – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der MedikationR, L – zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem SpezialistenHIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen ÜberwachungA00–B99Nicht separat gelistetSonstige InfektionserkrankungenPersönliche Einschränkung, Ansteckung andererT – Wenn an Land festgestellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kannP – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte InfektionenEinzelfallentscheidung je nach Art der InfektionVollständige Genesung und Nachweis einer geringen AnsteckungsgefahrC00–48KrebserkrankungenC00–D48Bösartige Neubildungen – einschließlich Lymphome, Leukämien und begleitende ErkrankungenRezidive, insbesondere akute Komplikationen, z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen oder Gefährdung anderer bei AnfällenT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der PrognoseP – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen, oder hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit–––die Krebsdiagnose weni-ger als fünf Jahre zurück-liegt undaktuell keine Einschrän-kung für die Durchfüh-rung von Routine- oderNotfallaufgaben oder dasLeben auf See gegebenist undeine geringe Wahrschein-lichkeit eines Rezidivsund ein geringes Risikofür die Notwendigkeiteiner dringenden medizi-nischen Behandlung be-stehtL – Zeitliche Befristung entsprechend der Untersuchungsintervalle beim Spezialisten, wenn:R – Einschränkung auf küs-tennahe Gewässer, sofernkeine dauerhafte Einschrän-kung der Ausübung dergrundlegenden Anforderun-gen besteht und ein Rezidivwahrscheinlich keine medi-zinische Notfallversorgungerforderlich machtKrebsdiagnose liegt mehr als fünf Jahre zurück oder Facharztuntersuchungen sind nicht mehr erforderlich und keine akute Einschränkung oder weiterhin geringes Risiko einer Einschränkung durch RezidivZu bestätigen durch den Bericht eines spezialisierten Arztes/Facharztes mit Nachweisen, worauf die Beurteilung basiertD50–89BluterkrankungenD50–59Anämien/HämoglobinopathienVerringerte Belastungsfähigkeit. Episodischer Abfall/Rückgang der roten BlutkörperchenT – Entlegene Gewässer, bis Hämoglobinwerte normalisiert und stabil sindP – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten BlutzellenR, L – Eine Einschränkung des Fahrtgebietes auf küstennahe Gewässer und die Auflage, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen, können erwogen werden, wenn der Hämoglobinspiegel zwar erniedrigt ist, aber keine Symptome vorliegenNormale HämoglobinwerteD73Splenektomie(zurückliegender chirurgischer Eingriff)Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte InfektionenT – Postoperativ bis zur vollständigen GenesungR – Beurteilung im Einzelfall. Wahrscheinlich tauglich für Arbeit in Küstennähe in gemäßigten Klimazonen, jedoch kann eine Einschränkung hinsichtlich der Dienste in den Tropen erforderlich seinBeurteilung des EinzelfallsD50–89Nicht separat gelistetWeitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden OrganeUnterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte InfektabwehrT – Während der Klärung des KrankheitsbildesP – Chronische GerinnungsstörungenBeurteilung im Einzelfall bei anderen LeidenBeurteilung des EinzelfallsE00–90Endokrine und StoffwechselerkrankungenNaNDiabetes mellitus – mit Insulin behandeltAkute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-StoffwechselsErhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenTherapieadhärenzT – Vom Beginn der Behandlung bis zur Stabilisierung des ZustandsP – Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender. Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlender Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des DiabetesR, L – Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle und vollständiger Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen HypoglykämiewahrnehmungTauglich für Aufgaben in küstennahen Gewässern ohne Allein-Wachdienste. Zeitliche Befristung bis zum nächsten Facharzt-Kontrolltermin. Person muss sich in regelmäßiger fachärztlicher Überwachung/Betreuung befindenNicht zutreffendE11–14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, andere MedikationProgression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapieErhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungR – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungR – Küstennahe Gewässer und keine Allein-Wachdienste, wenn leichte Nebenwirkungen der Medikation gegeben sind. Insbesondere wenn Sulfonylharnstoffe eingesetzt werdenL – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine einschränkenden Komplikationen vorliegenDiabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt, ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandeltProgression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapieErhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herzkreislauf-System betreffenT – Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungR – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur StabilisierungL – Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären RisikofaktorenWenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegenE65–68Übergewicht/abnormes Körpergewicht– Über- oder UnterschreitungUnfallrisiko/erhöhtes Risiko zu verunfallen eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung der Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und ArthroseT – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfälltP – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden, das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fallen schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werdenAnmerkung: Der Body-Mass-Index ist ein nützlicher Indikator, um festzustellen, ob zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind (Vgl. Ausschlussgründe für die Seediensttauglichkeit, Punkt 7.1 dieser Anlage)R, L – Zeitliche Befristung sowie Einschränkung auf küstennahe Gewässer oder auf bestimmte Aufgaben, wenn einige Aufgaben nicht ausgeführt werden können, aber Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten erfüllt werdenDas Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Belastungstests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil oder rückläufig und es liegen keine Begleiterkrankungen vorE00–90Nicht separat gelistetSonstige Endokrine oder Stoffwechselerkrankungen(Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden)Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von KomplikationenT – Bis eine Behandlung erfolgt und hierunter ein stabiler Zustand erreicht ist ohne NebenwirkungenP – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer KomplikationenR, L – Beurteilung im Einzelfall unter Einbeziehung der Facharztmeinung bei jedweder Unsicherheit hinsichtlich der Prognose oder der Nebenwirkungen der Behandlung. Notwendigkeit der Berücksichtigung wahrscheinlicher einschränkender Komplikationen aufgrund der Erkrankung oder der Behandlung, einschließlich Problemen mit der Einnahme der Medikation und Konsequenzen aufgrund von Infektionserkrankungen oder Verletzungen auf SeeWenn die Medikation stabil ist und keine Probleme mit der Einnahme auf See bestehen, seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehenAddison-Krankheit: Die Risiken sind üblicherweise so ausgeprägt, dass ein uneingeschränktes Zeugnis nicht ausgestellt werden sollteF00–99Psychische, kognitive und VerhaltensstörungenF10Alkoholmissbrauch(Abhängigkeit)Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem RückfallP – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werdenR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und die Leberwerte (im Blut, Leberfunktionstest) eine Tendenz zur Verbesserung anzeigenNach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehenF11–19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauchschließt sowohl Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten einVerhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, SicherheitsverhaltenT – Bis zur Aufklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem RückfallP – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werden–––der behandelnde Arzt dieerfolgreiche Teilnahme aneinem Rehabilitationspro-gramm bescheinigt undwenn der Nachweis derDurchführung eines un-angekündigten, stichpro-benhaften Drogenscree-ningverfahrens über min-destens drei Monateohne positive und mitmindestens drei negati-ven Proben erbracht wirdundwenn weiterhin an einemDrogenscreeningpro-gramm teilgenommenwirdR, L – Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dassNach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehenF20–31Psychosen–––Organisch,schizophrenoder anderenKategorien derICD-Liste zuge-hörigBipolare Stö-rungen (ma-nisch-depres-siv)Rezidive, die zuVeränderungender Wahrneh-mung und desDenkens, Un-fällen, auffälli-gem und ris-kantem Verhal-ten führen(akute)Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren:T – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens drei Monate nach der Episode–––der Seemann Krankheits-einsicht zeigt,die Behandlung eingehal-ten wird undkeine Nebenwirkungender Medikation bestehenR, L – Zeitliche Einschränkung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne (ausreichende) Beaufsichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, wennBeurteilung des Einzelfalls mindestens ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können und immer vermieden werden.Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösenden Faktoren:T – Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens zwei Jahre nach der letzten EpisodeP – Mehr als drei Episoden oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Einschränkungen nicht erfüllt–––der Seemann Krankheits-einsicht zeigt,die Behandlung eingehal-ten wird undkeine einschränkendenNebenwirkungen derMedikation bestehenR, L – Zeitliche Einschrän-kung, Beschränkung aufküstennahe Gewässer,keine Arbeit als Schiffsfüh-rer oder ohne (ausreichen-de) Beaufsichtigung undfortlaufende medizinischeKontrolle, sofernBeurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens fünf Jahre nach der Episode, sofern keine weiteren Episoden aufgetreten sind, keine Symptome zurückbleiben und in den letzten zwei Jahren keine Medikation erforderlich warF32–38Affektive StörungenSchwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kannRezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in NotfällenT – Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Mindestens drei Monate stabile MedikationP – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen––––keine Beeinträchtigungen mehr aufweist,Krankheitseinsicht zeigt,sich strikt an die Behand-lung hält und keinerleieinschränkende Neben-wirkungen bestehen undeine geringe* Rezidiv-WahrscheinlichkeitbestehtR, L – Einschränkung auf küstennahe Gewässer und keine Arbeit als Kapitän mit der Verantwortung für das Schiff und nur unter der Voraussetzung, dass der SeemannBeurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens zwei Jahre nach der Episode, sofern keine weiteren Episoden aufgetreten sind und keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt oder unter medikamentöser Behandlung keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen bestehenAffektive StörungenLeichte oder reaktive Symptome von Angst oder DepressionRezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in NotfällenT – Bis keine Symptome mehr vorliegen. Sofern eine medikamentöse Behandlung durchgeführt wird, muss eine stabile medikamentöse Einstellung bestehen und es dürfen keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen vorliegenP – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führenR, L – Zeitliche Einschränkung, zusätzlich geographische Einschränkung/Einschränkung des Fahrtgebietes erwägen, unter der Voraussetzung, dass eine stabile medikamentöse Einstellung besteht, dass keine beeinträchtigenden Symptome oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Therapie vorliegenBeurteilung des Einzelfalls. Frühestens ein Jahr nach dem Ende der letzten Episode, unter der Voraussetzung, dass keine Symptome vorliegen und keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt oder eine medikamentöse Behandlung besteht ohne beeinträchtigende NebenwirkungenF00–99Nicht separat gelistetAndere Störungen, z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (z. B. ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)Beeinträchtigung der Leistung und Zuverlässigkeit und Auswirkungen auf das SozialverhaltenP – sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenR – mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für bestimmte Aufgaben bestehtSofern keine negativen Auswirkungen auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener SeediensteG00–99Krankheiten des NervensystemsG40–41Einzelner epileptischer AnfallGefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch AnfälleEinzelner epileptischer AnfallT – Für die Dauer der Abklärung (der Erkrankung) und ein Jahr nach dem AnfallR – Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und unter stabiler medikamentöser Einstellung. Keine Wachdienste. Küstennahe GewässerFrühestens ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach dem Ende der Behandlung. Wenn es auslösende Faktoren gab, keine fortgesetzte Exposition zu diesen auslösenden FaktorenEpilepsie – ohne auslösende Faktoren(wiederholte Anfälle)Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch AnfälleT – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten AnfallP – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch MedikationTherapieadhärenzR – Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter: Tauglichkeitsbeurteilung des Einzelfalls, Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne WachdiensteAnfallsfrei mindestens in den letzten zehn Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Zehnjahreszeitraum und kein fortbestehendes Risiko für das Auftreten von KrampfanfällenEpilepsie – verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen(wiederholte Anfälle)Schädigung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstverletzung durch AnfälleT – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten AnfallP – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch MedikationR – Einzelfallbeurteilung. Frühestens nach zwei Jahren Abstinenz von allen bekannten Ursachen, sofern anfallsfrei und entweder ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung mit guter Therapieadhärenz; Einschränkungen auf küstennahe Gewässer ohne WachdiensteAnfallsfrei mindestens in den letzten fünf Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Fünfjahreszeitraum, und unter der Voraussetzung, dass keine fortgesetzte Exposition gegenüber dem auslösenden Faktor bestehtG43Migräne(häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes)Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führenP – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenR – mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für einen eingeschränkten Aufgabenbereich bestehtSofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen (der Erkrankung) auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener SeediensteG47SchlafapnoeMüdigkeit und Einschlafen während der ArbeitT – Bis eine Behandlung begonnen und bereits mindestens für drei Monate erfolgreich durchgeführt wurdeP – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehaltenL – Wenn die Behandlung bereits mindestens drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde und bestätigt ist, dass das CPAP-Gerät (continuous positive airway pressure), wie verordnet, angewendet wird. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance anhand der Aufzeichnungen des CPAP-GerätesBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines FacharztesNarkolepsieMüdigkeit und Einschlafen während der ArbeitT – Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliertP – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehaltenR, L – Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste, wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurdeJährliche KontrolleNicht zutreffendG00–99Nicht separat gelistetSonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-KrankheitRezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und BeweglichkeitT – Bis zur Diagnose und StabilisierungP – Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllenR, L – Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher EmpfehlungenBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher EmpfehlungenR55Synkope und andere BewusstseinsstörungenRezidiv mit Verletzungen oder KontrollverlustT – Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Erkrankung kontrolliert istKrankheitsbild:a)eine einfache Ohn-macht,Einfache Ohnmacht, keine rezidivierenden Schwächezuständeb)keine einfache Ohn-macht, ungeklärte Stö-rung, kein Rezidiv undohne Nachweis einerkardialen, metabo-lischen oder neurologi-schen UrsacheT – vier WochenR, L – Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-WachdiensteDrei Monate nach dem Ereignis, wenn ohne Rezidivc)Störung, wiederkehrendoder möglicherweiseauf eine kardiale, meta-bolische oder neurolo-gische Störung zurück-zuführenR, L – Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-WachdiensteBei Nachweis möglicher, aber nicht behandelbarer Ursache; ein Jahr nach dem Ereignis ohne RezidivT – Mögliche Ursachenicht festzustellen odernicht behandelbar; fürsechs Monate nach demEreignis, wenn keine er-neuten EreignisseT – Nachweis der mögli-chen Ursache oder Ursa-che gefunden und behan-delt; für einen Monat nacherfolgreicher BehandlungBei Nachweis und Behandlung der möglichen Ursache; drei Monate nach erfolgreicher Behandlungd)Bewusstseinsstörungenmit Elementen, die aufeinen Anfall hindeuten,siehe G40–41P – Für alle vorgenanntenFälle, wenn sich die Ereig-nisse trotz umfassenderAbklärung und angemes-sener Behandlung weiter-hin wiederholenBei Hinweisen für cerebrales Anfallsleiden – nicht zutreffendT90Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit HirnschädigungGefährdung des Schiffes oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen FunktionenRezidiv oder Komplikation der zugrunde liegenden ErkrankungT – Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer FacharztmeinungP – Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende AnfälleR – Nach mindestens einem Jahr, küstennahe Gewässer, keine Allein-Wachdienste, wenn Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung aufgrund der zugrunde liegenden Erkrankung oder Verletzung gegeben istAbhängig von einer andauernden Compliance mit der Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des FacharztesKeine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung, keine Epilepsie-Medikamente. Anfalls-Wahrscheinlichkeit sehr gering*Abhängig von einer andauernden Compliance mit der Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des FacharztesH00–99Erkrankungen der Augen und OhrenH00–59AugenerkrankungenMakulopathieFortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom,, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür und Netzhautablösung)Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, RezidivrisikoT – Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem AusheilenP – Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender oder späterer Verschlechterungen oder beeinträchtigender RezidiveR – Küstennahe Gewässer, wenn Rezidiv unwahrscheinlich, aber vorhersehbar und behandelbar, wenn die Behandlung frühzeitig einsetztL – Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kannSehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werdenH65–67Otitis – externa oder mediaRezidive, mögliche Infektionsquelle bei Catering-Personal, Probleme mit der Nutzung von GehörschutzT – Bis zum Abschluss der BehandlungP – Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun habenBeurteilung des Einzelfalls. Berücksichtigung der Auswirkungen von Hitze, Feuchtigkeit und des Einsatzes von Gehörschutz bei Otitis externaEffiziente Behandlung und keine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines RezidivsH68–95Krankheiten des Ohresfortschreitend (z. B. Otosklerose)T – Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem AusheilenP – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung oder Rezidive mit Beeinträchtigungen im weiteren VerlaufL – Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kannGeringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werdenH81Ménière-Krankheitund andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem SchwindelGleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und ÜbelkeitVgl.STCW-TabelleT – Während der akuten PhaseP – Häufige Anfälle, die zu starken Beeinträchtigungen führenR – Je nach Fall. Wenn nur für bestimmte Aufgaben geeignetR, L – Wenn häufige Überwachung durch einen Facharzt erforderlich istGeringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Tätigkeit auf SeeI00–99Herz-KreislaufsystemI05–08I34–39Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen(einschließlich diesbezüglicher Operationen)Bislang nicht abgeklärte/untersuchte HerzgeräuscheWahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter BelastungT – Bis abgeklärt oder ausreichend untersucht und, sofern erforderlich, behandeltP – Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien. Wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit/ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Beeinträchtigung/Verschlechterung des Zustands bestehtR – Küstennahe Gewässer, wenn die Beurteilung des Einzelfalls darauf hinweist, dass (ein Risiko besteht für) das Auftreten akuter Komplikationen oder ein rasches Voranschreiten der Erkrankung wahrscheinlich istL – Wenn engmaschige Überwachung empfohlen wirdHerzgeräusche – Sofern keine weiteren Herzanomalien vorliegen und von einem Kardiologen nach Untersuchung als harmlos eingestuftAndere Erkrankungen – Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines FacharztesI10–15HypertonieErhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/KriseT – Normalerweise wenn mmHg > 160 systolisch oder > 100 diastolisch, bis zur Klärung und Behandlung entsprechend der nationalen oder internationalen Leitlinien für die Behandlung von BluthochdruckP – Wenn mmHg dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne BehandlungL – Wenn zusätzliche Überwachung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Werte innerhalb der Grenzen verbleibenWenn Werte innerhalb der Grenzen und keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegenI20–25HerzkrankheitenIschämische, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, CoronarangioplastiePlötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit, Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen auf SeeT – Für zwölf Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehenP – Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich ist––keine Arbeit allein oderkeine Allein-WachdienstesowieTätigkeit in küstennahenGewässern, es sei denn,der Einsatz erfolgt aufeinem Schiff mit eigenemSchiffsarzt––keine Arbeit allein oderkeine Allein-Wach-/Brückendienste sowieTätigkeit innerhalb einesRadius von einer Stundezum Hafen, es sei denn,die Person arbeitet aufeinem Schiff mit eigenemSchiffsarztL – Wenn die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit sehr gering ist* und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante/bedeutende Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Zeugnisses mit 6-monatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein JahrR, L – Wenn Rezidiv-Wahrscheinlichkeit gering* ist. Einschränkungen:Zunächst Ausgabe einesTauglichkeitszeugnisses mit6-monatiger Gültigkeit, an-schließend Tauglichkeits-zeugnisse für ein JahrR, L – Wenn die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit mode-rat* und keine Symptomevorliegen. Person ist in derLage, den körperlichen An-forderungen oder ihrenRoutine- und Notfallauf-gaben nachzukommen:Beurteilung des Einzelfallszur Festlegung der Ein-schränkungenJährliche WiedervorstellungNicht zutreffendI44–49Herzrhythmusstörungenund Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Schrittmachern und implantiertem Kardioverter-Defibrillator (ICD))Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende starke Leistungseinschränkungen/Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werdenT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des BehandlungserfolgsP – Wenn stark einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-ImplantationL – Überwachung in kurzen Abständen erforderlich und keine beeinträchtigenden Symptome gegeben und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv, auf der Grundlage einer FacharztmeinungR – Einschränkung hinsichtlich Allein-Diensten oder entlegener Gewässer, wenn geringe* Wahrscheinlichkeit einer akuten Beeinträchtigung durch ein Rezidiv besteht oder vorhersehbar ist, dass fachärztliche Versorgung erreichbar sein mussÜberwachungs- und Behandlungsplan muss genau angegeben werden. Wenn ein Schrittmacher implantiert wurde, ist die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses auf das Kontrollintervall des Schrittmachers abzustimmenÜberwachung nicht erforderlich oder in Abständen erforderlich, die mehr als zwei Jahre betragen, keine beeinträchtigenden Symptome und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung durch ein Rezidiv, auf Grundlage einer FacharztmeinungI61–69G46Ischämische-zerebrovaskuläre Krankheiten(Schlaganfall oder Transiente Ischämische Attacke) Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge habenT – Bis behandelt und evtl. verbleibende Beeinträchtigungen stabilisiert sind und für drei Monate nach dem EreignisP – Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehtR, L – Einzelfallbeurteilung der Tauglichkeit, Ausschluss von Allein-Wachdiensten. Die Beurteilung soll auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen berücksichtigen. Die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit sollen eingehalten werdenJährliche WiedervorstellungNicht zutreffendI73Arterielle VerschlusskrankheitRisiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen BelastbarkeitT – Bis zum Abschluss der Untersuchung/BeurteilungP – Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmenR, L – Zu erwägen ist die Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt; die allgemeinen Tauglichkeitskriterien werden erfüllt oder müssen erfüllt sein. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen (Anwendung der unter I20–25 genannten Kriterien)Wiedervorstellung mindestens einmal jährlichNicht zutreffendI83KrampfadernMöglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und GeschwürenT – Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine OperationNicht zutreffendKeine beeinträchtigenden Symptome oder KomplikationenI80.2–3Thrombose der tiefen Venen/LungenembolieRisiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und (schwerer) LungenembolieRisiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit GerinnungshemmernT – Bis zur Klärung und Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von GerinnungshemmernP – Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit GerinnungshemmernR, L – Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit in nationalen Küstengewässern, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des GerinnungswertesVollständige Wiederherstellung und keine Medikation mit GerinnungshemmernI00–99Nicht an anderer Stelle aufgeführtAndere Herzerkrankungen,z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, HerzinsuffizienzWahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen BelastbarkeitT – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des BehandlungserfolgsP – Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten bestehtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharzt-BerichtenBeurteilung des Einzelfalls, bei sehr geringer* Wahrscheinlichkeit eines RezidivsJ00–99AtmungssystemJ02–04J30–39Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der HalsorganeBeeinträchtigung für den Erkrankten. Rezidivgefahr. Kontamination der Lebensmittel, Übertragung der Infektion auf andere BesatzungsmitgliederT – Bis die Erkrankung ausgeheilt istP – Wenn die Krankheit immer wiederkehrt und durch sie Beeinträchtigungen entstehenBeurteilung des EinzelfallsNach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigenJ40–44Chronische Bronchitis und/oder EmphysemGeringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende SymptomeT – Bei ExacerbationP – Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führtR, L – Beurteilung im EinzelfallStrengere Beurteilung bei Arbeiten in entlegenen Gewässern. Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht und ob die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit erfüllt werdenJährliche WiedervorstellungNicht zutreffendJ45–46Asthma(detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen)Unvorhersehbare Episoden schwerer AtemnotT – Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegtBei Personen, jünger als 20 Jahre, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankenhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurdenP – Bei vorhersehbarem Risiko für das Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle auf See oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der VergangenheitR, L – Nur in küstennahen Gewässern oder auf Schiffen mit Schiffsarzt, wenn die Krankengeschichte auf ein moderates** Erwachsenenasthma hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich waroder bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarfBei Personen, die jünger als 20 Jahre sind: Bei einer Krankengeschichte, die auf ein mildes oder moderates** Asthma in der Kindheit ohne stationäre Behandlungen im Krankenhaus oder mit oralen Steroiden in den letzten drei Jahren hindeutet, und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich istBei Personen, die 20 Jahre und älter sind: Bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich istJ93Pneumothorax(spontan oder traumatisch)Akute Einschränkung aufgrund eines RezidivsT – Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geratenP – Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurdeR – nur Arbeiten im Hafenbereich nach AbheilungNormalerweise zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geratenPostoperativ – auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden FacharztesK00–99VerdauungssystemK01–06Erkrankungen der MundhöhleAkute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und ZahnfleischentzündungenT – Wenn sichtbare Zeichen für unbehandelte Zahn- oder Munderkrankungen bestehenP – Wenn erhöhte Wahrscheinlichkeit von zahnmedizinischen Notfällen auch nach Abschluss der Behandlung fortbesteht oder der Seemann sich nicht an die Empfehlungen zur Zahnhygiene hältR – Beschränkung auf küstennahe Gewässer, wenn die Kriterien für die uneingeschränkte Tauglichkeit nicht erfüllt werden, und die Art des Schiffseinsatzes einen Zugang zu zahnärztlicher Versorgung zulässt, ohne dass die Schiffssicherheit besatzungsbedingt gefährdet wirdWenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestandenK25–28Ulcus pepticumRezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder PerforationT – Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Helicobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei MonatenP – Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbestehtR – Prüfung des Einzelfalls, ob eine frühere Rückkehr für Verwendung in küstennahen Gewässern möglich istNach der Genesung und ohne diätetische Einschränkungen seit (mindestens) drei MonatenK40–41Hernien – Leistenhernie und SchenkelhernieRisiko einer StrangulationT – Bis chirurgisch untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht und, sofern erforderlich, behandeltR – Wenn keine Behandlung erfolgt ist: Einzelfallprüfung, ob ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich istEntweder nach adäquater oder erfolgreicher Behandlung oder im Ausnahmefall, wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation bestehtK42–43Hernien – Nabelbruch, BauchwandbruchInstabilität der Bauchwand beim Bücken und HebenBeurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher AnstrengungenBeurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher AnstrengungenBeurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen der häufiger, schwerer körperlicher AnstrengungenK44Hernien – Zwerchfellhernie (Hiatushernie)Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen etc. verursachtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten SchlafstörungenBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten SchlafstörungenBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten SchlafstörungenK50, 51, 57, 58, 90Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis etc.(Körperliche) Beeinträchtigungen und SchmerzenT – Bis untersucht und behandeltP – Bei schweren Verläufen oder RezidivenR – Erfüllt nicht die Anforderungen für ein uneingeschränktes Zeugnis, aber eine schnelle Entwicklung eines Rezidivs ist unwahrscheinlich: Aufgaben in KüstennäheBeurteilung des Einzelfalls durch einen FacharztBei vollständiger Krankheitskontrolle mit geringer Wahrscheinlichkeit eines RezidivsK60 I84Analerkrankungen: Hämorrhoiden, Fissuren, FistelnErhöhte Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränkenT – Wenn Hämorrhoiden prolabieren, wiederholt bluten oder Symptome verursachen; wenn Fissuren oder Fisteln schmerzen, infiziert sind, wiederholt bluten oder zu Stuhlinkontinenz führenP – Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierendEinzelfallbeurteilung der Fälle, die nicht abschließend behandelt sind, ob küstennahe Aufgaben möglich sindSofern ausreichend behandeltK70, 72LeberzirrhoseLeberversagen. Blutungen von Ösophagus-VarizenT – Bis zur vollständigen KlärungP – Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder ÖsophagusvarizenR, L – Beurteilung des Einzelfalls durch FacharztNicht zutreffendK80–83Erkrankungen der Gallenblase und der GallenwegeGallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, LeberversagenT – Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der BehandlungP – Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende SymptomeR, L – Beurteilung des Einzelfalls durch Facharzt. Die Bedingungen für ein uneingeschränktes Zeugnis werden nicht erfüllt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlichBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder einer Verschlechterung in den kommenden zwei JahrenK85–86PankreatitisRisiko/Wahrscheinlichkeit eines RezidivsT – Bis die Erkrankung ausgeheilt istP – Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigtBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines FacharztberichtsBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts, sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines RezidivsY83Stoma (Ileostomie, Kolostomie)Beeinträchtigung bei Kontrollverlust, Bedarf an Beuteln etc. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder NotfallsituationT – Bis zur StabilisierungP – Bei schlechter KontrolleR – Beurteilung im EinzelfallBeurteilung des Einzelfalls durch einen FacharztN00–99Krankheiten des UrogenitalsystemsN00, N17Akutes nephritisches SyndromNierenversagen, BluthochdruckP – Bis die Erkrankung ausgeheilt istBeurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von ResiduenVollständige Genesung mit normaler Nierenfunktion und keine bleibenden SchädenN03–05, N18–19Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches SyndromNierenversagen, BluthochdruckT – Bis zur KlärungR, L – Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von KomplikationenBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt, auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von KomplikationenN20–23Nieren- oder UretersteineSchmerzen aufgrund einer NierenkolikT – Bis untersucht und behandeltP – Wiederholte SteinbildungR – Zu berücksichtigen, ob Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in den Tropen oder bei hohen Temperaturen bestehen. Beurteilung des Einzelfalls, ob küstennahe Verwendung möglichBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt bei unauffälligem Urinbefund und normaler Nierenfunktion ohne RezidiveN33, N40Prostatavergrößerung/Verlegung der HarnwegeAkuter HarnverhaltT – Bis untersucht und behandeltP – Wenn nicht heilbarR – Beurteilung des Einzelfalls, ob Verwendung in küstennahen Gewässern möglichNach erfolgreicher Behandlung; geringe* Wahrscheinlichkeit eines RezidivsN70–98Gynäkologische Erkrankungen– Starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder SonstigesBeeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder BlutungenT – Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der UrsacheR – Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigtKomplett geheilt mit geringer* Wahrscheinlichkeit eines RezidivsR31, 80, 81, 82Proteinurie, Hämaturie, Glukosurieoder sonstige abnorme UrinbefundeIndikator für Nieren- oder andere ErkrankungenT – Wenn Erstbefunde klinisch signifikantP – Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der NierenfunktionL – Wenn wiederholte Kontrollen erforderlich sindR, L – Wenn Unsicherheit über die Ursachen, aber kein akutes Problem bestehtSehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten GrunderkrankungZ90.5Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer NiereEingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig istP – Bei einem Seemann vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei befahrenen Seeleuten: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden NiereR – Keinen Aufenthalt in den Tropen oder Exposition gegenüber extremer Hitze. Befahrene Seeleute mit leichter Dysfunktion der verbleibenden NiereDie verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines FacharztesO00–99SchwangerschaftO00–99SchwangerschaftKomplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung auf SeeR, L – Beurteilung des Einzelfalls bei leichten Einschränkungen. Es kann geprüft werden, ob in der Spätschwangerschaft ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich istL00–99HautL00–08Infektionen der HautRezidive, Ansteckung anderer PersonenT – Bis eine zufriedenstellende Behandlung erfolgt istP – Zu erwägen für Catering-Personal bei rezidivierendem AuftretenR, L – Je nach Art und Schwere der InfektionGeheilt mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eines RezidivsL10–99Andere Hauterkrankungen,z. B. Ekzeme, Dermatitis, PsoriasisRezidive, manchmal beruflich bedingtT – Bis untersucht und zufriedenstellend behandeltBeurteilung des EinzelfallsR – Je nach Fall, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am ArbeitsplatzStabiler Zustand, keine BeeinträchtigungenM00–99Muskel-Skelett-SystemM10–23Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender GelenkersatzSchmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der GelenkprothesenT – Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr auf See eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie der Rat eines Facharztes erforderlichP – Bei fortgeschrittenen und schweren FällenR – Beurteilung des Einzelfalls, je nach Anforderungen des Dienstes und Verlauf der Erkrankung. Zu beachten sind insbesondere die Aufgaben in Notfällen und die Anforderungen bei der Evakuierung des Schiffs. Den allgemeinen Tauglichkeitsanforderungen soll entsprochen werdenBeurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen, es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich machtM24.4Luxation und Subluxation von Schulter- oder KniegelenkenPlötzliche Mobilitätseinschränkung, mit SchmerzenT – Bis eine zufriedenstellende Behandlung erfolgt istR – Beurteilung im Einzelfall bei nur gelegentlich oder selten auftretender Luxation/SubluxationErfolgreich behandelt; sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines RezidivsM54.5RückenschmerzenSchmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und NotfallaufgabenZunahme der EinschränkungenT – Während der AkutphaseP – Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden BeeinträchtigungenBeurteilung des EinzelfallsBeurteilung des EinzelfallsY83.4Z97.1Prothesen der GliedmaßenEinschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und NotfallaufgabenP – Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden könnenR – Wenn Routine- oder Notfallaufgaben ausgeführt werden können, aber Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehörenWenn die allgemeinen Anforderungen an die Tauglichkeit in vollem Umfang erfüllt werden. Vorkehrungen für das Anlegen der Prothese im Notfall müssen nachgewiesen werdenAllgemeine ErkrankungenR47, F80SprachstörungenEinschränkung der KommunikationsfähigkeitP – Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und NotfallaufgabenR – Wenn Unterstützung bei der Kommunikation erforderlich ist, um die zuverlässige, sichere und effiziente Wahrnehmung der Routine- und Notfallaufgaben zu gewährleistenDie Art der unterstützenden Maßnahmen ist zu präzisierenKeine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen KommunikationT78Z88Allergien(außer allergischer Hautausschlag und Asthma)Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion, Einschränkung der Fähigkeiten, die Aufgaben wahrzunehmenT – Bis zur vollständigen Klärung durch einen FacharztP – Wenn lebensbedrohliche Reaktionen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorhersehbar sindBeurteilung des Einzelfalls hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Schwere der Reaktion, des Umgangs mit der Erkrankung und des Zugangs zu medizinischer VersorgungR – Wenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome hervorruft als zu einer lebensbedrohlichen Situation führt, und wenn vernünftige Anpassungen vorgenommen werden können, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu senkenWenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nichtsteroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die auf See ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden kannZ94Transplantationen– Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken, Gliedmaßen sowie Linsen, Hörgeräte, Herzklappen etc. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte)Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der MedikationT – Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht istP – Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen RatesR, L – Beurteilung des Einzelfalls, Berücksichtigung fachärztlichen RatesNicht zutreffendBei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnenChronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit mit aufgelistet/enthalten sind bei den entsprechenden Krankheitsgruppen, z. B. Huntington Chorea (einschließlich positiver Familienanamnese) und KeratokonusT – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandeltP – Zu erwägen bei der Untersuchung vor der ersten Anmusterung, sofern die Erkrankung aller Voraussicht nach die Vervollständigung der Ausbildung verhindert oder den Umfang der Ausbildung einschränken wirdBeurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich istBeurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich istBei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnenErkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sindT – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandeltP – Sofern dauerhaft deutliche Beeinträchtigungen vorliegenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werdenZur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werdenhinsichtlich der Seediensttauglichkeit:Bemerkungen:***Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.–––Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:Asthma – Definition der Schweregrade:Asthma im Kindesalter:–––Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion.16. Lebensjahr,Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zumnormale Lungenfunktion.Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.Asthma im Erwachsenenalter–––––asthmatischer BeschwerdenGeringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.asthmatischer BeschwerdenGeringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral.Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.Ausschlussgründe für SeediensttauglichkeitZu hoher BMI2Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/mhat.Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und BedienungBesatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem GebietEine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OPNach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1417 - 1420)
1233.13.23.33.444.14.255.15.25.3Befragung nach dem GesundheitszustandVor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.123vom Personensorgeberechtigtenausgefüllt werden,vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden undder zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der FragebogenUmfang der UntersuchungDer Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.I.Alle DienstzweigeÄrztliche LeistungInhaltGOÄ-ZifferSteigerungsfaktorAnamneseerhebungAnamneseerhebungAusführlicheeinschließlich Fragebogen13,5GanzkörperuntersuchungKörperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index82,3SehtestÜberprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden12002,3UrinuntersuchungUntersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut35111,15ErgebnismitteilungBelehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Überprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-CodesIn Nummer 1enthaltenentfälltZeugnisausstellungErfassung der Untersuchungsergebnisse im Seediensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses752,3II.Zusätzliche Untersuchungena)Decksdienst, Elektrotechnischer DienstFarbsinnprüfungÜberprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter SystemeIn Nummer 8enthaltenentfälltb)Küche und BedienungStuhluntersuchungUntersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen453045381,151,15c)Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen DienstesRöntgenthoraxRöntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a.51351,8d)Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen DienstesLaboruntersuchungenBlutlaboruntersuchungenGemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen1,15Untersuchung des SehvermögensSehtest-Verfahren12nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) unddurch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgtPrüfung des FarbsehvermögensTrichromasieDas Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normaleergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.Prüfung des GesichtsfeldesDas Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei DunkelheitEinschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.Untersuchung des HörvermögensTest durch FlüsterspracheDer zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.Audiometrie bei NachuntersuchungenStellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.Untersuchung der körperlichen LeistungsfähigkeitVerfahren zur Beurteilung der körperlichen FähigkeitenStellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.Bewertung der Ergebnisse123Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:Entscheidungsfindung1a)b)Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.Ergebnis:Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.i)ii)iii)iv)v)Nein.Ergebnis:Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.Ergebnis:Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.1Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen:2Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.oderErgebnis:Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.Ergebnis:Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre.Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.Ergebnis:Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)
a)b)Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werdenDer Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1422 - 1429)
Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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