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Markengesetz Abschnitt 1a — Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

§ 6a · 1 Paragraf

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Verbot des Gebrauchs

§ 6a

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6 ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen, 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen, 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.

Zum Volltext: Markengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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