Verbot des Gebrauchs
§ 6a
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6 ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen, 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen, 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.