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Markengesetz Abschnitt 3 — Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte

§ 137 · 1 Paragraf

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Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung

§ 137

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Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden.

Zum Volltext: Markengesetz

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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