Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten,Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,Abstimmen von Farben,Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen,Anfertigen von Glatzen,Anfertigen von Masken und Körperteilen,Anfertigen von Spezialeffekten,Schminken,Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,Prüfen von Arbeitsergebnissen,Arbeiten für Proben und Produktionen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden, Tressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von Monturen,für den Bereich Schminken und Modellieren: Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage modellieren.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen Haararbeiten sowie Schminken und Modellieren durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12345678910Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe,Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke,Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand,Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels,Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material,Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen undHerstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
123a)b)kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;im Prüfungsbereich Gestaltung:a)b)c)Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1im Prüfungsbereich Gestaltung150 Minuten,2im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung90 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1Prüfungsbereich Gestaltung50 Prozent,2Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 608 - 611)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen (§ 3 Nr. 5)a)Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln und historische und zeitgenössische sowie kultur- und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderungen der Produktion herstellen8b)Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalterischer und technischer Umsetzungsmöglichkeiten bewerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten Werkstätten abstimmen und festlegenc)Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den Auftraggebern abstimmen6Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und Geräten (§ 3 Nr. 6)a)Werkzeuge und Geräte auswählen2b)Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene reinigen und pflegenc)Hilfswerkzeuge anfertigen7Vorbereiten und Lagern von Werkzeugen und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)a)Werk- und Hilfsstoffe auswählen2b)Werk- und Hilfsstoffe vorbereitenc)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestimmungen und Herstellerangaben lagern8Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 8)a)Fundus sichten und Gegenstände auswählen2b)ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und Durchführung der Arbeit beachtenc)Arbeitsplatz einrichtend)fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwendene)Skizzen und Entwürfe anfertigen5f)Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungsvorgaben, Kosten und Terminen festlegen6g)Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermittelnh)Material- und Kostenberechnungen durchführeni)Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegenk)Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten abstimmen9Abstimmen von Farben(§ 3 Nr. 9)a)Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten, Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln auswählen6b)Farben mischenc)Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedingungen abstimmen10Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen (§ 3 Nr. 10)a)Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbesondere Maßkarten und Tabellen anlegen16b)Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparierenc)Monturen anfertigend)Haare auswählene)Haarfarben und Melierungen festlegenf)Haare färbeng)Knüpfperücken und -haarteile anfertigenh)Haare durch Schneiden und Formen gestalteni)Perücken und Haarteile für die Lagerung präparierenk)Tressenperücken, -haarteile und -Zöpfe anfertigenl)Klebeperücken anfertigenm)Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigenn)Körperbehaarungen anfertigen11Anfertigen von Glatzen (§ 3 Nr. 11)a)Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen5b)Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigenc)Glatzen konservieren und lagernd)Glatzen von Arbeitsköpfen ablösene)Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten herstellen6f)Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen12Anfertigen von Masken und Körperteilen (§ 3 Nr. 12)a)unterschiedliche Formen modellieren5b)Körperteile und Köpfe abformenc)starre und flexible Masken und plastische Teile, insbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Ausgießen, anfertigend)Negativ- und Positivformen herstellene)Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wattieren, Kleben und Nähen, anfertigenf)Masken und Körperteile, insbesondere durch Strukturieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stellen6g)Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen12h)Masken im Hohlformverfahren anfertigeni)Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rollencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten13Anfertigen von Spezialeffekten (§ 3 Nr. 13)a)trockene und frische Hautveränderungen sowie Aktionsverletzungen anfertigen10b)bewegliche, veränderbare und starre Deformationen anfertigenc)Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten14Schminken (§ 3 Nr. 14)a)Haut, insbesondere unter Beachtung unterschiedlicher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken vorbereiten10b)Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbesondere Licht und Schatten setzenc)Reinigungstechniken anwendend)Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglichkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film- oder Fernsehproduktionen schminken10e)Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tiermasken nach artentypischen Merkmalen gestaltenf)Körperbemalungen auftrageng)plastische Veränderungen an Darstellern herstellen und einschminken15Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen (§ 3 Nr. 15)a)Haarlängen bestimmen10b)Schneidtechniken auswählen und anwendenc)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papillotiertechniken und Ondulation, gestaltend)Schling- und Stecktechniken anwenden12e)Frisuren unter Berücksichtigung Produktionsbezogener Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit und Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen16Prüfen von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 16)a)Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von produktions-bezogenen Vorgaben, insbesondere gestalterischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwenden6b)Funktionsprüfungen durchführenc)Maskenbilder testen und korrigieren17Arbeiten für Proben und Produktionen (§ 3 Nr. 17)a)mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen umgehen3b)Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, aufarbeiten, instand setzen, aufbewahren und registrierenc)Produktionsschminkpläne erstellen14d)erarbeitetes Maskenbild anlegene)Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und führen
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