Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Anlagen & Schlussformeln
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
123den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowiedie Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
12einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem undzwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.(2) Eine Auswahlkommission besteht ausHöchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
123einem schriftlichen Teil,einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit) undeinem mündlichen Teil.Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
12345die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,den Ablauf der einzelnen Teile,die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses,die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowiea)b)c)für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils,für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit undfür das Bestehen des gesamten Auswahlverfahrens.die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
12345kognitive Fähigkeiten,Ausdrucksfähigkeit,Persönlichkeitsmerkmale,praktische Intelligenz undAllgemeinwissen.(2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
(2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Punktzahl am besten geeignet ist.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
12erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat undnach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
12die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt unddas Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.
(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.
Prozentualer Anteilder erreichtenPunktzahlan der erreichbarenPunktzahlRangpunkte oderRangpunktzahlNoteNotendefinition1234193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht287,50 bis 93,6914383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht479,20 bis 83,3912575,00 bis 79,1911670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht766,70 bis 70,899862,50 bis 66,698958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1054,20 bis 58,3961150,00 bis 54,1951241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die denAnforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel inabsehbarer Zeit behoben werden können1333,40 bis 41,6931425,00 bis 33,3921512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die denAnforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse solückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werdenkönnen160,00 bis 12,490(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
In jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung bestellt.
(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen. Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
123die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowieden Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
12die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln unddie körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
123a)b)c)d)e)f)g)h)Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,Einsatzrecht, Verkehrsrecht,Recht des öffentlichen Dienstes,Führungslehre und Psychologie,Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,Kriminalistik,Deutsch undEnglisch,die theoretische Ausbildung in den Fächerna)b)c)d)Einsatzausbildung,Polizeitraining,Polizeitechnik undpolizeispezifische Erste Hilfe sowiedie praktische Ausbildung in den FächernBerufsethik.(2) Die Grundausbildung umfasst
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
12die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen unddie körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
1234a)b)c)d)e)f)g)h)Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,Einsatzrecht, Verkehrsrecht,Recht des öffentlichen Dienstes,Führungslehre und Psychologie,Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,Kriminalistik,Deutsch undEnglisch,in der theoretischen Ausbildung die Fächera)b)c)Einsatzausbildung,Polizeitraining undPolizeitechnik,in der praktischen Ausbildung die Fächerpraktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowieBerufsethik.(2) Die weitere Ausbildung umfasst
12in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer undin jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
12die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen undauf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
12a)b)c)d)e)f)g)Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,Einsatzrecht, Verkehrsrecht,Recht des öffentlichen Dienstes,Führungslehre und Psychologie,Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,Kriminalistik undEnglisch sowiein der theoretischen Ausbildung die Fächerin der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
123456einer Klausur,eines Referats,einer Präsentation,einer schriftlichen Überprüfung,einer mündlichen Überprüfung odereiner praktischen Überprüfung.(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.
Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
123einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfende undeiner Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.(1) Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht ausZu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
123einer schriftlichen Prüfung,einer mündlichen Prüfung undeiner praktischen Prüfung.Die Zwischenprüfung besteht ausDie Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.
(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
1234Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,Einsatzrecht, Verkehrsrecht,Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowieKriminalistik.(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
12die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat unda)b)jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oderdie Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer
12die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat unda)b)jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oderdie Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
12die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat unda)b)eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oderdie Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, werDie Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.
(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.
(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.
(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(5) Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.
(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
1234Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,Einsatzrecht, Verkehrsrecht,Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowieKriminalistik.(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
123der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oderdie Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.
123456die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,Angehörige des Prüfungsamts,eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat undeine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
123die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt unddie Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
123die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt unddie Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
1234die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent unddie Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
12a)b)c)der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowieder Summe ausder Zahl 85.(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
(3) Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.
(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.
(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.
12die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung unddie Note der Zwischenprüfung.(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.
(2) Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.
Dieses Gesetz zitieren
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-mbpolvdvdv
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