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Gesetz

Mindeststeuergesetz

Abkürzung
MinStG
Ausfertigungsdatum
21. Dezember 2023
Paragrafen
109
§ 1Steuerpflicht

(1) Im Inland belegene Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, welche in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei von vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr ausweist (Umsatzgrenze), unterliegen ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Mindeststeuer. § 63 ist zu beachten.

(2) Der Mindeststeuer unterliegen auch Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie jede Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Absatz 2 erfüllen.

(3) Umfasst ein Geschäftsjahr einen Zeitraum von weniger oder mehr als zwölf Monaten, ist der Schwellenwert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für das betreffende Geschäftsjahr anteilig zu erhöhen oder zu kürzen.

(4) Dieses Gesetz findet auf ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 keine Anwendung; für die Bestimmung der Umsatzgrenze sind die Umsatzerlöse dieser Einheiten jedoch zu berücksichtigen.

§ 2Umfang der Besteuerung

Die Mindeststeuer umfasst den Primärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis 93.

§ 3Mindeststeuergruppe

(1) Die nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe. Die Primärergänzungssteuerbeträge, Sekundärergänzungssteuerbeträge und nationalen Ergänzungssteuerbeträge dieser Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger zugerechnet. Der Gruppenträger schuldet die Mindeststeuer. Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe.

(2) Steuerpflichtige Joint Ventures und ihre Tochtergesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten für Zwecke dieses Paragraphen als Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft das Joint Venture im Konzernabschluss entsprechend § 67 Absatz 4 erfasst. Gilt ein Joint Venture als Geschäftseinheit zweier Unternehmensgruppen, ist dessen nationaler Ergänzungssteuerbetrag hälftig aufzuteilen.

(3) Gruppenträger ist die oberste Muttergesellschaft, wenn sie im Inland belegen ist. Liegt kein Fall des Satzes 1 vor, ist die im Inland belegene Muttergesellschaft Gruppenträger, wenn sie gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist. In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger. Erfolgt keine Bestimmung des Gruppenträgers nach Satz 3, ist Gruppenträger die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit. Für die Anwendung der vorstehenden Sätze sind die Verhältnisse bei Ablauf des Besteuerungszeitraums für den gesamten Besteuerungszeitraum maßgeblich. Bei einem Wechsel des Gruppenträgers ändert sich die Steuerschuldnerschaft nach Absatz 1 Satz 3 für bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume nicht. Scheidet die nach Satz 3 bestimmte Geschäftseinheit aus der Mindeststeuergruppe aus, gilt die Bestimmung für das laufende Kalenderjahr mit sofortiger Wirkung als widerrufen.

(4) Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch mitzuteilen. Änderungen der Stellung als Gruppenträger einschließlich eines Widerrufs nach Absatz 3 Satz 3 sind durch den bisherigen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen; für den neuen Gruppenträger gilt Satz 1 entsprechend. Der Gruppenträger hat die übrigen Geschäftseinheiten, die nach Absatz 5 haften, über seine Stellung zu informieren. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Information nach den Sätzen 1 und 2 den jeweils zuständigen Finanzbehörden der Länder zu.

(5) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, haften gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers.

(6) Die Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge nach Absatz 1 Satz 2 dem Gruppenträger zugerechnet werden, sind der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit gezahlten Anteile an der Mindeststeuer verpflichtet. Der Gruppenträger ist den Geschäftseinheiten zum Ausgleich der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie jeweils entfallende Erstattung der Mindeststeuer verpflichtet. Entstandene Ausgleichsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.

§ 4Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile

12im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind odernur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.(1) Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser EinheitenEine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

(2) Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten. Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit. Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.

12die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung gehalten wird, oderbei Unternehmensgruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Einheit selbst oder das Stammhaus im Fall von in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.(3) Oberste Muttergesellschaft istAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.

(4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

123die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, unddie weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.(5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,

12jeder Rechtsträger oderjede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat.(6) Einheit istDer Begriff „Einheit“ umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

(7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.

1234eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betreffenden Steuerhoheitsgebieten als Betriebsstätte anzusehen ist, sofern die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens besteuert werden;bei Fehlen eines anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet eine in diesem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die gemäß dem OECD-Musterabkommen als Betriebsstätte behandelt würde, sofern dieses Steuerhoheitsgebiet ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 des OECD-Musterabkommens vom 21. November 2017 für der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte hätte odereine Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt und die dieser Geschäftseinrichtung zurechenbare Einkünfte im Belegenheitsstaat der Einheit nicht besteuert werden.(8) Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte:

§ 5Ausgeschlossene Einheiten

123456staatliche Einheiten,internationale Organisationen,Organisationen ohne Erwerbszweck,Pensionseinheiten,Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, undImmobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.(1) Ausgeschlossene Einheiten sind

12a)b)ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für die ausgeschlossene Einheit oder die ausgeschlossenen Einheiten Vermögenswerte zu verwalten oder Finanzmittel anzulegen, oderausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der ausgeschlossenen Einheit oder den ausgeschlossenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt oder95 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die85 Prozent unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren ausgeschlossenen Einheiten im Sinne des Absatzes 1, ausgenommen einer Pensions-Dienstleistungseinheit, gehalten wird und die fast ausschließlich ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen.750-Millionen-Schwellenwert(2) Ausgeschlossene Einheiten sind auch die Einheiten, bei denen der Wert aller Anteile an dieser Einheit zu mindestensAls ausgeschlossene Einheit gilt auch eine qualifizierte Tochtergesellschaft. Eine qualifizierte Tochtergesellschaft ist eine Einheit, deren gesamte Eigenkapitalanteile im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgeschlossenen Einheit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gehalten werden und wenn im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, ausgenommen der Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sowie des Satzes 1, weniger als 750 Millionen Euro und weniger als 25 Prozent der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse beträgt; für dengilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

(3) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jede Einheit gesondert von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit nach Absatz 2 abgesehen werden. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 77 Absatz 2.

§ 6Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten

(1) Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Andernfalls ist dies das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde.

(2) Belegenheitsstaat einer transparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden. Andernfalls wird sie als staatenlose Einheit behandelt.

1234Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie als dortige Betriebsstätte behandelt wird und unter Beachtung des anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den ihr zuzuordnenden Einkünften der Besteuerung unterliegt;eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 2 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist;eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 3 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie sich befindet, undeine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als staatenlose Betriebsstätte.(3) Der Belegenheitsstaat einer Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt:

12Ist ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie für die Zwecke dieses Abkommens als ansässig betrachtet wird. Sieht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass sich die zuständigen Behörden darauf verständigen, wo die Geschäftseinheit als ansässig zu betrachten ist, und liegt keine entsprechende Vereinbarung vor oder sieht das Abkommen keine Steuererleichterung oder Steuerbefreiung vor, weil die Geschäftseinheit in beiden Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, gilt Nummer 2.Ist kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar, gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie den höheren Betrag an erfassten Steuern für das Geschäftsjahr entrichtet hat, wobei die nach einer Hinzurechnungsbesteuerung entrichteten Steuern unberücksichtigt bleiben. Ist der entrichtete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem der nach den §§ 58 bis 62 berechnete substanzbasierte Freibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist. Ist der substanzbasierte Freibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich hoch oder beläuft er sich auf null, gilt die Geschäftseinheit als staatenlos. Dies gilt nicht, wenn es sich um die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe handelt; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie gegründet wurde.(4) Ist eine Geschäftseinheit aufgrund von Absatz 1 in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen, so wird ihr Status für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

(5) Ist eine Muttergesellschaft nach Anwendung von Absatz 4 in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie keiner anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt, gilt sie auch im anderen Steuerhoheitsgebiet belegen, wenn sie dort einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt und das Besteuerungsrecht nach dieser Regelung nicht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschränkt ist.

(6) Ändert sich die Belegenheit einer Einheit im Verlauf des Geschäftsjahres, so ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie zu Beginn des Geschäftsjahres belegen war.

§ 7Begriffsbestimmungen

(1) Für Zwecke dieses Gesetzes gelten, soweit nicht an anderer Stelle in diesem Gesetz erfolgt, die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen.

123bei der der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn der in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auf eine Weise ermittelt wird, die den GloBE-Mustervorschriften entspricht;die dazu dient, die Steuerschuld im Hinblick auf den inländischen bereinigten Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten in einem Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben unddie auf eine Weise umgesetzt und verwaltet wird, die mit den Vorschriften der GloBE-Mustervorschriften im Einklang steht, und das betreffende Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt.(2) Anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist eine Steuer, die im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets vorgesehen ist undDer bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn kann auf der Grundlage eines vom zugelassenen Standardsetzer anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, anstatt des im Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards berechnet werden.

1234im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, undkeine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

123die vom International Accounting Standards Board verabschiedeten International Financial Reporting Standards nach dem International Accounting Standard 1 Ziffer 7 (internationale Rechnungslegungsstandards),die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards unddie allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze von Australien, Brasilien, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, von Hongkong (Volksrepublik China), Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der Republik Indien, der Republik Korea, von Russland, der Schweiz, von Singapur, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.(4) Anerkannte Rechnungslegungsstandards sind

1234im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt,in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, undkeine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

(6) Beizulegender Zeitwert ist der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.

(7) Berichtspflichtige Geschäftseinheit ist die Geschäftseinheit, die nach § 75 Absatz 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 einreicht.

(8) Eigenkapitalbeteiligung ist eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer Investmenteinheit.

(9) Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden.

(10) Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung ergibt sich in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens nach einem Katalog allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, wenn die Anwendung des betreffenden Grundsatzes oder Verfahrens in einem Geschäftsjahr zu einer Gesamtabweichung von mehr als 75 Millionen Euro gegenüber dem Betrag führt, der sich bei Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens der internationalen Rechnungslegungsstandards ergeben hätte. Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens zu einer erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkung, so muss die buchmäßige Behandlung eines Postens oder Geschäftsvorfalls nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst werden, dass sie im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften der Behandlung entspricht, die nach internationalen Rechnungslegungsstandards für diesen Posten oder Geschäftsvorfall vorgesehen ist.

(11) Geschäftsjahr ist der Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt. Im Fall des Absatzes 21 Nummer 4 ist Geschäftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr.

(12) GloBE-Mustervorschriften sind die vom Inclusive Framework on BEPS betreffend die „Steuerliche[n] Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Mustervorschriften (Säule 2)“ am 14. Dezember 2021 gebilligten Regelungen.

(13) Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit ist eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.

(14) Eine Hinzurechnungsbesteuerung liegt vor, wenn auf Grundlage eines Katalogs von Steuervorschriften, die keine Primärergänzungssteuerregelungen (§§ 8 bis 10) sind, ein unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter einer ausländischen Geschäftseinheit für seinen Anteil an einem Teil oder an der Gesamtheit der von dieser erzielten Erträge einer laufenden Besteuerung unterliegt, unabhängig davon, ob diese Erträge im laufenden Geschäftsjahr an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.

(15) Immobilien-Investmentvehikel ist eine in Streubesitz befindliche Einheit, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einer Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen, entweder bei ihr selbst oder, mit höchstens einem Jahr Aufschub, bei ihren Anteilsinhabern.

(16) Inland ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie der ihr zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandsockel.

123die hauptsächlich aus Staaten besteht,die ein Sitzabkommen oder ein im Wesentlichen ähnliches Abkommen, das Vorrechte und Immunitäten gewährt, mit dem Hoheitsgebiet, in dem sie niedergelassen ist, abgeschlossen hat, undderen Erträge aufgrund eines Gesetzes oder ihrer Satzung Privatpersonen nicht zugutekommen.(17) Internationale Organisation ist eine zwischenstaatliche Organisation, einschließlich einer supranationalen Organisation, oder eine in deren Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung,

123ein Investmentvehikel, ein Immobilien-Investmentvehikel oder eine Versicherungsinvestmenteinheit;eine Einheit, die zu mindestens 95 Prozent unmittelbar von einer in Nummer 1 genannten Einheit oder über eine Kette solcher Einheiten gehalten wird und die ausschließlich oder fast ausschließlich Vermögenswerte hält oder Gelder zugunsten dieser Investmenteinheiten investiert, odereine Einheit, bei der mindestens 85 Prozent des Werts dieser Einheit im Eigentum einer in Nummer 1 genannten Einheit stehen, wenn die Erträge dieser Einheit im Wesentlichen bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 ausgenommen werden.(18) Investmenteinheit ist

1234567die dazu bestimmt ist, Vermögenswerte finanzieller und nicht finanzieller Art von einer Mehrzahl von Anlegern zu bündeln, wobei verbundene Anleger nicht als mehrere gelten,die nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert,die es den Anlegern ermöglicht, die Transaktions-, Forschungs- und Analysekosten zu senken oder das Risiko kollektiv zu streuen,deren Zweck in erster Linie die Erzielung von Anlageerträgen oder -gewinnen oder der Schutz gegen ein bestimmtes oder allgemeines Ereignis oder Ergebnis ist,deren Anleger einen Anspruch auf Erträge aus den Vermögenswerten des Investmentvehikels oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten auf der Grundlage der von diesen Anlegern geleisteten Beiträge haben,die oder deren Geschäftsleitung einer aufsichtsrechtlichen Regelung einschließlich ausreichender Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum Anlegerschutz in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie errichtet ist oder verwaltet wird, unterliegt unddie von professionellen Verwaltern im Auftrag der Anleger verwaltet wird.(19) Investmentvehikel ist eine Einheit,

(20) Kontrollbeteiligung ist eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Einheit, die dazu führt, dass der Halter dieser Eigenkapitalbeteiligung verpflichtet ist oder bei Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren. Bei einem Stammhaus wird unterstellt, dass es als gruppenzugehöriger Gesellschafter die Kontrollbeteiligungen an seinen Betriebsstätten hält.

1234der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellte Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen diese eine Kontrollbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;bei einer Unternehmensgruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellte Abschluss;der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anderen zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellte und mit Nummer 1 oder 2 vergleichbare Abschluss, sofern dieser zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde, undwenn die oberste Muttergesellschaft keinen in den vorstehenden Nummern beschriebenen Abschluss aufstellt, der Abschluss, der nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft hierzu verpflichtet gewesen wäre; der zugelassene Rechnungslegungsstandard kann entweder ein anerkannter Rechnungslegungsstandard oder ein anderer zugelassener Rechnungslegungsstandard sein, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wurde.(21) Konzernabschluss ist

12Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oderstaatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine

(23) Niedrigsteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe einen Mindeststeuer-Gesamtgewinn erzielt und im betreffenden Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt.

12345die im Belegenheitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche, erzieherische oder andere ähnliche Zwecke oder als Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschaftsverband oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder als Organisation, die ausschließlich der Förderung der sozialen Wohlfahrt dient, errichtet und betrieben wird,deren Einkünfte aus den vorgenannten Tätigkeiten im Belegenheitsstaat vollständig oder nahezu vollständig steuerbefreit sind,die keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die ein eigenes Interesse an den Einkünften oder am Vermögen dieser Einheit haben,deren Einkünfte oder Vermögenswerte nicht an Privatpersonen oder nicht steuerbegünstigte Einheiten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt in Übereinstimmung mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit dieser Einheit oder als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen oder für erworbene Vermögenswerte, undderen Vermögenswerte bei Beendigung, Liquidation oder Auflösung an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder staatliche Einheit ihres Belegenheitsstaats ausgekehrt werden.(24) Organisation ohne Erwerbszweck ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine Organisation ohne Erwerbszweck ist auch eine Einheit,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Einheit, soweit diese eine Handels- oder Geschäftstätigkeit ausübt, welche nicht unmittelbar den Zweck, für den sie errichtet wurde, verfolgt.

123456Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,Zinsen oder zinsähnliche Erträge,Mieten,Lizenzgebühren,Annuitäten oderNettogewinne aus Vermögen, das zu unter den Nummern 1 bis 5 genannten Erträgen führt,(25) Passive Erträge sind die folgenden im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigten Erträge:aber nur, soweit ein gruppenzugehöriger Gesellschafter mit diesen Erträgen der Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit der Besteuerung unterliegt.

12Finanzmittel zugunsten einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 27 Satz 2 Nummer 1 anzulegen oderHilfs- und Nebentätigkeiten zu den regulierten Tätigkeiten einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 27 Satz 2 Nummer 1 auszuüben, vorausgesetzt, sie gehört derselben Unternehmensgruppe an.(26) Pensions-Dienstleistungseinheit ist eine Einheit, die ausschließlich oder fast ausschließlich errichtet und betrieben wird, um

12Einrichtung, die errichtet und betrieben wird, um ausschließlich oder fast ausschließlich Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen für Einzelpersonen zu verwalten oder zu erbringen, die als solche einer staatlichen Regulierung unterliegen oder deren Leistungen durch nationale Vorschriften gesichert oder anderweitig geschützt sind und finanziert werden durch einen Pool von Vermögenswerten, der über eine Treuhandeinrichtung oder einen Treuhänder gehalten wird, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen im Fall der Insolvenz der Unternehmensgruppe zu gewährleisten, undPensions-Dienstleistungseinheit.(27) Pensionseinheit ist jede öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine Pensionseinheit ist auch eine

(28) Richtlinie (EU) 2022/2523 ist die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9).

(29) Sonstiges Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht erfolgswirksam erfasst werden dürfen oder müssen.

1234die Teil der öffentlichen Hand ist oder sich in deren alleinigem Eigentum befindet,deren Hauptzweck die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder die Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, ist, soweit diese keine gewerbliche Tätigkeit ausübt,die gegenüber der öffentlichen Hand berichtspflichtig ist und jährliche Informationsberichte vorlegt undderen Vermögen bei Auflösung und deren Erträge ausschließlich der öffentlichen Hand zustehen und nicht einzelnen Privatpersonen zugutekommen.(30) Staatliche Einheit ist jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes. Eine staatliche Einheit ist auch eine Einheit,

(31) Steuerhoheitsgebiet ist ein Gebiet, das fiskalisch autonom ist, unabhängig davon, ob es völkerrechtlich als Staat anerkannt ist.

12a)b)sie undbei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheitsteuertransparente Einheit, soweitnach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, odera)b)sie oderbei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheitumgekehrt hybride Einheit, soweitnach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird.12selbst keine transparente Einheit ist oderwenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.123ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent behandelt,sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat unddie Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt alsReferenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entwederEine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweitEine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird.

12dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende in Bezug auf diese Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer auf eine andere Steuerschuld als die Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende angerechnet werden kann oderdem ausschüttenden Unternehmen bei Ausschüttung einer Dividende erstattet werden kann.(33) Unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuer ist jeder Steuerbetrag, bei dem es sich nicht um eine zulässige Anrechnungssteuer handelt, der von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und der

12Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, unddazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die

123ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt unda)b)c)einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oderdie Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und dieEine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.

(34) Versicherungsinvestmenteinheit ist eine Einheit, die die Voraussetzungen nach Absatz 15 oder Absatz 19 erfüllt, im Zusammenhang mit Schulden im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags errichtet wurde und vollständig im Besitz eines den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats unterliegenden Versicherungsunternehmens steht.

1234von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird;einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern bei der Geschäftseinheit erhoben hat, im Rahmen der laufenden Besteuerung auf diese Dividende erhobenen Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt;einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der eine natürliche Person ist und in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das die erfassten Steuern bei der Geschäftseinheit erhoben hat, und der im Hinblick auf die Dividende als ordentliches Einkommen der Besteuerung unterliegt odereiner staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Organisation ohne Erwerbszweck, einer gebietsansässigen Pensionseinheit, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungseinheit gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Pensionseinheit-Tätigkeiten bezogen wird und in ähnlicher Weise besteuert wird wie eine von einer Pensionseinheit bezogene Dividende.(35) Zulässige Anrechnungssteuer ist eine von einer Geschäftseinheit zu entrichtende oder entrichtete erfasste Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von dieser Geschäftseinheit oder vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift angerechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise GutschriftIm Sinne von Nummer 4 gilt eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort verwaltet wird, und gilt eine Investmenteinheit als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in dem Steuerhoheitsgebiet gegründet wurde und dort den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Eine Lebensversicherungseinheit gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie belegen ist.

123eine Ertragsteuer beim Unternehmen vorsieht, die im Allgemeinen nur dann zu entrichten ist, wenn das Unternehmen Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, eine fiktive Gewinnausschüttung unterstellt wird oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,eine Steuer mindestens in Höhe des Mindeststeuersatzes vorsieht undam oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist.(36) Zulässiges Ausschüttungssteuersystem ist ein Körperschaftsteuersystem, das

(37) Zugelassener Rechnungslegungsstandard sind die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem zugelassenen Standardsetzer im Belegenheitsstaat der Einheit genehmigt wurden.

(38) Zugelassener Standardsetzer ist die Stelle, die in einem Steuerhoheitsgebiet rechtlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für Zwecke der Finanzberichterstattung vorzuschreiben, festzulegen oder zu genehmigen.

§ 8Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft

(1) Für eine nach § 1 steuerpflichtige oberste Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe des ihr zuzurechnenden Anteils am Steuererhöhungsbetrag dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr (Primärergänzungssteuerbetrag).

12die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt odereine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, welche unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft im Sinne des Satzes 1 hält.(2) Für jede nach § 1 steuerpflichtige zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. Satz 1 gilt nicht, wenn

(3) Für jede nach § 1 steuerpflichtige in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die selbst niedrig besteuert ist oder die zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält, entsteht ein Ergänzungssteuerbetrag in Höhe ihres Primärergänzungssteuerbetrags. Satz 1 gilt nicht für Muttergesellschaften, an denen eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe, die einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung für das Geschäftsjahr unterliegt, unmittelbar oder mittelbar alle Eigenkapitalanteile hält.

§ 9Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag

(1) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht dem nach Teil 5 dieses Gesetzes für diese Geschäftseinheit berechneten Steuererhöhungsbetrag multipliziert mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr.

(2) Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:

In den Fällen, in denen die Muttergesellschaft die Primärergänzungssteuerregelung gegen sich selbst anwendet, beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent.

1234die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss nach diesem Rechnungslegungsstandard aufzustellen hätte (hypothetischer Konzernabschluss),die Muttergesellschaft über eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit verfügen würde, sodass diese nach den allgemeinen Konsolidierungsgrundsätzen in den hypothetischen Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen würde,der gesamte Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit durch Geschäftsvorfälle mit Personen veranlasst wäre, die nicht der Unternehmensgruppe angehören, undalle nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit von Personen gehalten werden, die nicht der Unternehmensgruppe angehören.(3) Der Minderungsbetrag ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche undBei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört.

§ 10Minderung des Primärergänzungssteuerbetrags

Bei einer im Inland belegenen Muttergesellschaft, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum befindliche Muttergesellschaft hält, die nicht von der Mindeststeuer aufgrund von § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder einer entsprechenden Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets ausgenommen ist (nachgeordnete Muttergesellschaft), mindert sich der Primärergänzungssteuerbetrag nach § 8 um die von einer nachgeordneten Muttergesellschaft aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhobene Steuer. Der Ermäßigungsbetrag nach Satz 1 entspricht höchstens dem Anteil der Muttergesellschaft am Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit nach § 9.

§ 11Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

(1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten, entsteht in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach Satz 3 zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag). Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des Satzes 1 entspricht der Summe der für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge. Der der steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnende Teil ist wie folgt zu ermitteln:Der für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit nach Satz 3 berechnete Steuererhöhungsbetrag ist um den der obersten Muttergesellschaft sowie einer nachgeordneten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag im Sinne des § 9 dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit zu reduzieren, der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird. § 12 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit vermittelnden Eigenkapitalbeteiligungen durch eine oder mehrere Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betreffende Geschäftsjahr in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegen.

§ 12Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge

1234„Anzahl der Beschäftigten im Inland“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.„Anzahl der Beschäftigten in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung“ ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.„Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Inland“ ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe.„Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung“ ist die Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung anzuwenden ist.(1) Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote. Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(2) Die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 entspricht der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist. Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch unabhängige Auftragnehmer, die an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Für die Zwecke dieses Absatzes bleiben Arbeitnehmer und unabhängige Auftragnehmer von Investmenteinheiten unberücksichtigt.

(3) Materielle Vermögenswerte im Sinne des Absatzes 1 umfassen die materiellen Vermögenswerte des Anlage- und Umlaufvermögens, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte, aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind. Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle Vermögenswerte von Investmenteinheiten unberücksichtigt.

(4) Nettobuchwert im Sinne des Absatzes 1 ist das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen.

§ 13Besonderheiten bei transparenten Einheiten

(1) Für die Zuordnung der Beschäftigten im Sinne des § 12 Absatz 2 und der materiellen Vermögenswerte im Sinne des § 12 Absatz 3 zu den Betriebsstätten einer transparenten Einheit sind die Grundsätze von § 43 Absatz 1 und 2 für Zwecke des § 12 nicht anzuwenden.

(2) Die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit, die keiner Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zuzuordnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, in dem die transparente Einheit gegründet worden ist. Sofern auch keine Zuordnung zu Geschäftseinheiten nach Satz 1 erfolgen kann, bleiben die Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte bei der Ermittlung der Inlandsquote im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

§ 14Besonderheiten bei Steuerhoheitsgebieten mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung

Bei der Ermittlung der Inlandsquote nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr bleibt ein Steuerhoheitsgebiet mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt, bis die auf dieses Steuerhoheitsgebiet für die betreffende Unternehmensgruppe für ein vorhergehendes Geschäftsjahr entfallende Sekundärergänzungssteuer im gesamten Umfang festgesetzt worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn infolgedessen sämtliche Steuerhoheitsgebiete mit anerkannter Sekundärergänzungssteuerregelung unberücksichtigt blieben.

§ 15Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust

(1) Der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ist der für Konsolidierungszwecke aus den Rechnungslegungsdaten der jeweiligen Geschäftseinheit abgeleitete und an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen (Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag), korrigiert um die in § 18 bezeichneten Beträge. Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 stattfand und es der Unternehmensgruppe nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgehend vom nicht angepassten Buchwert der beim Unternehmenszusammenschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden zu bestimmen.

123der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde,die im Jahresabschluss enthaltenen Informationen ordnungsgemäß sind undpermanente Differenzen, sofern sie aggregiert mehr als 1 Million Euro betragen und aus den verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bestimmter Ertrags- oder Aufwandspositionen oder Transaktionen des Rechnungslegungsstandards der Geschäftseinheit resultieren, so angepasst werden, dass sie den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der obersten Muttergesellschaft entsprechen.(2) Ist es im Einzelfall unverhältnismäßig, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des für die Aufstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln, kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr nach anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard ermittelt werden, vorausgesetzt, dass

§ 16Betragsmäßige und fremdvergleichskonforme Anpassungen

12dessen nominaler Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt oderwelches in Bezug auf die betreffende Unternehmensgruppe in den beiden der unilateralen Verrechnungspreiskorrektur vorangehenden Geschäftsjahren ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet war,(1) Geschäftsvorfälle zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten belegenen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der jeweiligen Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe erfasst sind oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Satz 1 ist bei einer nur unilateralen Verrechnungspreiskorrektur, die die steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet erhöht oder verringert,nicht anzuwenden.

(2) Für Geschäftsvorfälle zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die für Zwecke der Ermittlung des effektiven Steuersatzes von der Unternehmensgruppe getrennt zu betrachten sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Verluste aus der Veräußerung, Übertragung oder Überführung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt wurden, sind nach Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen; bei der übernehmenden Geschäftseinheit sind die korrespondierenden Folgen zu ziehen.

(3) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 17Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten

Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen. Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.

§ 18Hinzurechnungen und Kürzungen

1234567891011121314vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19),vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20),vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21),vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22),vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3,vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen,vermehrt um Bußgelder und Sanktionen der Geschäftseinheit, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden; die Hinzurechnung unterbleibt, soweit mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist und zugleich die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei der Bemessung des Vorteils nicht abgezogen worden sind,vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24),vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25),vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26), steuerlichen Zulagen (§§ 27 und 28) und steuerliche Vorteile nach § 29,vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33),vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41),vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind,vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74).Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird

§ 19Gesamtsteueraufwand

123erfassten Steuern im Sinne des § 45, einschließlich erfasster latenter Steuern,Steuern, die sich aus der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung und einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung ergeben sowieunzulässigen erstattungsfähigen Anrechnungssteuern.Gesamtsteueraufwand ist der positive oder negative Saldo aus

§ 20Dividendenkürzungsbetrag

12von Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Gewinn, Kapital, an Rücklagen oder Stimmrechten der ausschüttenden Einheit zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteht (Schachtelbeteiligungen) oderdie Eigenkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Geschäftseinheit gehalten werden, die die Dividenden oder die anderen Gewinnausschüttungen empfängt (Langzeitbeteiligungen).(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist. Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.

§ 21Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

12Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts und aus der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) sowieGewinne und Verluste in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden.Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene

§ 22Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen entsprechen den Nettogewinnen oder Nettoverlusten, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern, des Geschäftsjahres aus Neubewertungen von Sachanlagen, deren Buchwerte nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen regelmäßig an den beizulegenden Zeitwert angepasst werden, sofern diese Anpassungen im sonstigen Ergebnis abgebildet und die damit im Zusammenhang stehenden Gewinne und Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst werden.

§ 23Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste

1234die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der für Zwecke der Rechnungslegung und der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke und der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen oderdie auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen, ungeachtet dessen, ob die Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste aus der dritten Währung bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,

123für steuerrechtliche Zwecke funktionale Währung die Währung, die im Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit bei der steuerlichen Gewinnermittlung und für die Ermittlung der erfassten Steuern maßgeblich ist;für Zwecke der Rechnungslegung funktionale Währung die Währung, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags der Geschäftseinheit verwendet wird;dritte Währung eine Währung, die weder in Nummer 1 noch in Nummer 2 genannt ist.(2) Für Zwecke des Absatzes 1 ist die

§ 24Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden

12eine Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags eines vorangegangenen Geschäftsjahres, der sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust erfassten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hatte, odereine Änderung der Bilanzierungsvorschriften oder Bewertungsmethoden, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ausgewiesenen Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat,(1) Änderungen des Eigenkapitals in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres, die zurückzuführen sind aufstellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.

(2) § 18 Nummer 8 findet keine Anwendung, soweit die Korrektur des Fehlers nach Absatz 1 Nummer 1 zu einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern führt.

§ 25Korrekturposten Pensionsaufwand

Korrekturposten Pensionsaufwand ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen. Satz 1 gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf eine Pensionseinheit ausgelagert sind.

§ 26Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

(1) Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.

(2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.

§ 27Steuerliche Zulagen

(1) Anerkannte steuerliche Zulagen sind im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung als Erträge zu behandeln; eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern ist nicht zulässig. Steht eine solche Zulage im Zusammenhang mit der Investition in einen Vermögenswert und mindert die Zulage die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung, kann die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der bilanziellen Behandlung bei der Geschäftseinheit verteilt werden. Nicht anerkannte steuerliche Zulagen dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 nicht als Erträge behandelt werden, sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen.

(2) Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt. Anerkannte steuerliche Zulagen umfassen keine anrechenbaren oder erstattungsfähigen Steuern in Bezug auf zulässige Anrechnungssteuern oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern. Nicht anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die keine anerkannten steuerlichen Zulagen sind.

§ 28Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen

(1) Soweit eine nicht anerkannte steuerliche Zulage vorliegt, gilt § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn es sich um eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage handelt. Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist, ist abweichend von § 27 Absatz 1 nicht der Nennwert, sondern der Veräußerungspreis als Ertrag anzusetzen. Überträgt der originär Anspruchsberechtigte die steuerliche Zulage nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Wenn die steuerliche Zulage ungenutzt ganz oder teilweise verfällt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der steuerlichen Zulage im Verfallszeitpunkt zu erfassen.

(2) Eine marktfähige und übertragbare steuerliche Zulage ist beim Übertragungsempfänger in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der steuerlichen Zulage und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die steuerliche Zulage im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die steuerliche Zulage weiterübertragen, ist der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust im Geschäftsjahr der Übertragung zu erfassen. Der Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entspricht dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der steuerlichen Zulage.

12Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn dieser die steuerliche Zulage nach den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiets in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr an unverbundene Personen übertragen kann.Beim Übertragungsempfänger, wenn dieser die steuerliche Zulage nach den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiets in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann und diese Übertragung keinen weitergehenden rechtlichen Einschränkungen unterliegt als beim originär Anspruchsberechtigten.12Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn die steuerliche Zulage innerhalb der in Satz 2 Nummer 1 genannten Frist an unverbundene Personen zu einem Preis übertragen wird, der mindestens dem Marktbasispreis entspricht. Dies gilt entsprechend, sofern die steuerliche Zulage nicht oder an verbundene Personen übertragen wird, wenn vergleichbare steuerliche Zulagen in demselben Zeitraum zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.Beim Übertragungsempfänger, wenn dieser die steuerliche Zulage von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.12der jährliche Zahlungsstrom unter den rechtlichen Vorgaben des gewährenden Steuerhoheitsgebiets maximal dem jedes Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der steuerlichen Zulage entspricht undder Diskontierungszinssatz dem Zins eines Schuldinstruments des die steuerliche Zulage gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die steuerliche Zulage erstmals ganz oder teilweise nutzbar ist, entspricht; wird die steuerliche Zulage ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.(3) Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können. Eine steuerliche Zulage gilt als übertragbar:Eine steuerliche Zulage gilt als marktfähig:Der Marktbasispreis nach Satz 3 entspricht 80 Prozent des Kapitalwerts der steuerlichen Zulage, wobei unterstellt wird, dass

(4) Für Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 gelten der originär Anspruchsberechtigte (Übertragender) und der Übertragungsempfänger als verbundene Personen, wenn der eine, mittelbar oder unmittelbar, zu 50 Prozent wert- oder stimmrechtsmäßig an dem anderen beteiligt ist oder eine andere Person jeweils an dem originär Anspruchsberechtigten und dem Übertragungsempfänger eine entsprechende Beteiligung hält. Besteht eine Kontrollbeteiligung, ist von einer Verbundenheit auszugehen.

§ 29Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten

(1) Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 sind anerkannte Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten zufließen, bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern des Inhabers hinzuzurechnen, soweit sie die angefallenen erfassten Steuern vermindert haben. Anerkannte Steuervorteile sind nicht anerkannte steuerliche Zulagen oder steuerlich verrechenbare Verluste durch die anerkannte Beteiligung, soweit sie den Investitionsbetrag nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vermindern. Sofern der Investitionsbetrag gemäß Absatz 2 auf null vermindert ist, sind die angepassten erfassten Steuern um zugeflossene Beträge im Sinne des Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aus der anerkannten Beteiligung zu kürzen. Dies gilt für die in Absatz 2 Nummer 3 oder 4 aufgeführten Beträge oder anerkannte steuerliche Zulagen nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Satz 1 hinzugerechneten anerkannten Steuervorteile insgesamt nicht übersteigen.

1234Gesamtbetrag der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen,Gesamtbetrag der über die Beteiligung zugerechneten verrechenbaren Verluste multipliziert mit dem für den Inhaber geltenden nominalen Steuersatz,Gesamtbetrag der dem Inhaber zugeflossenen Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr undGesamtbetrag der Veräußerungserlöse aus der anteiligen oder vollständigen Veräußerung der Beteiligung.(2) Die Investition des Inhabers in eine anerkannte Beteiligung wird um die folgenden Beträge, höchstens jedoch bis auf null, vermindert:

123die nicht im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe des Inhabers der Beteiligung konsolidiert wird,die zu erwartende Gesamtrendite aus der Beteiligung an der Gesellschaft zum Startzeitpunkt des Investments negativ ist undein wesentlicher Teil des Investments in Form von nicht anerkannten steuerlichen Zulagen vergütet wird.(3) Eine anerkannte Beteiligung ist eine Beteiligung an einer steuertransparenten Einheit,Die zu erwartende Gesamtrendite entspricht der Summe aus den dem Inhaber durch die steuertransparente Einheit zufließenden anerkannten Steuervorteilen, Ausschüttungen und anerkannten steuerlichen Zulagen abzüglich der Investitionssumme.

(4) Die Anwendung des Absatzes 1 ist der Anwendung des § 39 auf die anerkannte Beteiligung vorrangig.

§ 30Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

(1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, werden bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit belegen ist.

123456Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr,Beförderungsleistungen auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags,Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit (Bareboat-Charter),Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr undVerkauf eines Seeschiffs, welches mindestens ein Jahr für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr genutzt und von der Geschäftseinheit gehalten wurde.(2) Absatz 1 gilt für Gewinne oder Verluste, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt:Satz 1 gilt nicht für Gewinne oder Verluste, die aus der Beförderung auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erzielt werden.

12345Vermietung eines Seeschiffs an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren (Bareboat-Charter-Basis),Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern, einschließlich der Kompensationen für die verspätete Rückgabe von Containern,Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal undKapitalerträge, die aus Investitionen stammen, die für die Ausübung der Tätigkeit für den Betrieb von Seeschiffen im internationalen Seeverkehr erforderlich sind.(3) Neben- und Hilfsgeschäfte im Sinne dieses Paragraphen, wenn sie hauptsächlich im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen mit Seeschiffen im internationalen Seeverkehr stehen, sind die folgenden Tätigkeiten:Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 einer Geschäftseinheit setzen auch Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 derselben Geschäftseinheit voraus.

(4) Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 oder 3 stehen, sind direkt zuzuordnen. Aufwendungen, die nur in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind entsprechend dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.

(5) Die Gewinne oder Verluste im Sinne des Absatzes 3 sind abweichend von Absatz 1 nicht auszunehmen, soweit sie insgesamt den Betrag von 50 Prozent der Gewinne oder Verluste nach Absatz 2 dieser Geschäftseinheiten in demselben Steuerhoheitsgebiet übersteigen.

§ 31Behandlung von Vergütungen auf besondere Instrumente bei Kreditinstituten und Versicherern

Aufwendungen und Erträge auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Kreditinstituten sind bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts erfolgswirksam zu behandeln. Ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in hartes Kernkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen. Satz 1 ist auf Restricted-Tier-1-Instrumente von Versicherern entsprechend anzuwenden. Restricted-Tier-1-Instrument ist ein Instrument, das von einer Geschäftseinheit gemäß den versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen emittiert wird und das in Eigenkapital umzuwandeln oder herabzuschreiben ist, wenn ein in den für das Instrument einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben festgelegtes Ereignis eintritt, und das andere Merkmale aufweist, die die Verlustabsorption erleichtern sollen.

§ 32Behandlung bestimmter Versicherungserträge

(1) Erträge einer Versicherungseinheit, die diese aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.

§ 33Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen

(1) Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen stehen, die nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 zu kürzen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Erträge die Gebühren für die Anlagenverwaltung abdecken.

(2) Zuführungen einer Versicherungseinheit zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen sind nicht abziehbar, soweit die Zuführungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewinnen stehen, die nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 zu kürzen sind.

§ 34Aktienbasierte Vergütungen

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können die von einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesenen Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet wurden, durch die nach steuerlichen Vorschriften des Belegenheitsstaats dieser Geschäftseinheit als Betriebsausgaben zugelassenen aktienbasierten Vergütungen ersetzt werden. Wird das Wahlrecht nach Satz 1 für Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind, muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts für das Antragsjahr ein Korrekturbetrag berücksichtigt werden. Dieser Betrag entspricht der positiven Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aller bereits abgezogenen Aufwendungen für diese Vergütungen und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, die berücksichtigt hätten werden können, wenn das Wahlrecht bereits für diese Geschäftsjahre ausgeübt worden wäre.

(2) Wurden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer Aktienoption abgezogen und wird diese Option nicht ausgeübt, sind die abgezogenen Beträge dem Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres hinzuzurechnen, in dem die Aktienoption letztmalig hätte ausgeübt werden können.

(3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist einheitlich für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben. In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen wird, muss die Geschäftseinheit die positive Differenz zwischen den nach Absatz 1 zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben und allen während der Inanspruchnahme dieses Wahlrechts entstandenen und nicht geleisteten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen berücksichtigen.

§ 35Anwendung der Realisationsmethode

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Vermögenswerte und Schulden, die im Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert erfasst oder bei denen Anpassungen aufgrund von Wertminderungstests vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts abweichend mit dem maßgeblichen Buchwert nach Absatz 2 angesetzt werden (Realisationsmethode). Aufwendungen und Erträge aus der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts oder der Anwendung des Wertminderungstests im Sinne des Satzes 1 sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

(2) Maßgeblicher Buchwert ist der Buchwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt wird, im Jahresabschluss angesetzt worden ist. Bei Vermögenswerten und Schulden, die zu einem späteren Zeitpunkt erworben, hergestellt oder angefallen sind, sind die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Vereinnahmungsbetrag maßgebend.

(3) Für die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Vermögenswerte und Schulden aller Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind, einheitlich auszuüben. Die Ausübung kann auf alle materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf alle Investmenteinheiten beschränkt werden.

(4) Wird das Wahlrecht nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 widerrufen, ist ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das der Widerruf erfolgt, im Jahresabschluss angesetzt worden ist, und dem maßgeblichen Buchwert im Sinne des Absatzes 2 zu berücksichtigen.

§ 36Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann der Nettogewinn aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen des Geschäftsjahrs und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Fünfjahreszeitraum) für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich jährlich nach Absatz 2 verteilt und der effektive Steuersatz nach § 57 Absatz 1 neu berechnet werden. Nettogewinn im Sinne dieses Paragraphen ist der positive Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Veräußerungsvorgänge zwischen Geschäftseinheiten innerhalb derselben Unternehmensgruppe.

(2) Der Nettogewinn im Sinne des Absatzes 1 ist, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums, in dem ein Nettoverlust entstanden ist (Verlustjahr), bis zur Höhe des Nettoverlusts zu verrechnen. Der Nettoverlust entspricht dem negativen Saldo der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von in demselben Steuerhoheitsgebiet belegenem unbeweglichem Vermögen aller dort belegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr.

(3) Verbleibt nach Anwendung des Absatzes 2 ein Restbetrag, ist dieser gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum zu verteilen (Jahresbetrag) und den einzelnen Geschäftseinheiten nach der folgenden Formel zuzuweisen:

(4) War eine Geschäftseinheit, die bei der Ermittlung des Verhältnisses nach Absatz 3 mit einbezogen wurde, in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nicht in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen, wird der auf diese Geschäftseinheit entfallende Teil gleichmäßig auf andere in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten verteilt.

(5) Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder Nettoverluste des Antragsjahres sind bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.

§ 37Konsolidierung

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste aus Geschäftsvorfällen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet belegen sind und einem gemeinsamen Gruppenbesteuerungssystem unterliegen, nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft zusammengefasst werden.

(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich auszuüben. Bei Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts sind Anpassungen zur Verhinderung einer Doppelerfassung oder Nichterfassung vorzunehmen.

§ 38Steuerpflicht von Portfoliodividenden

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

(2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.

§ 39Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 21 für qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.

12ohne Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 nach § 21 ausgenommen wären undim Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, steuerpflichtig und nicht von der Besteuerung ausgenommen sind. Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts sind auch dann zu berücksichtigen, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und nur latente Steuern hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind.(2) Qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1), die

(3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einheitlich auszuüben. Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen auf Eigenkapitalbeteiligungen nicht möglich, bei denen es infolge der Ausübung des Wahlrechts zu einer Verlustberücksichtigung gekommen ist. Für diese Eigenkapitalbeteiligungen gilt Absatz 1 ungeachtet des Widerrufs fort.

§ 40Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste einer Geschäftseinheit als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 21 zu behandeln.

123die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) betreffen, die von der Geschäftseinheit oder einer anderen Geschäftseinheit gehalten werden,im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis erfasst sind undein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwandt wird, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.(2) Qualifizierte Währungsgewinne oder qualifizierte Währungsverluste sind Gewinne oder Verluste aus Währungsumrechnungsdifferenzen, soweit sieSoweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden.

(3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.

§ 41Qualifizierte Sanierungserträge

(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Sanierungserträge einer Geschäftseinheit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.

123zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder nachdem ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde,die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig würde und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt oderkein Fall der Nummer 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldung).(2) Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind Erträge aus einem Schuldenerlass, wenn

123Absatzes 2 Nummer 1 sämtliche Sanierungserträge,Absatzes 2 Nummer 2 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungserträge im Zusammenhang mit im Sinne des Artikels 5 Absatz 8 des OECD-Musterabkommens verbundenen Gläubigern, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden können,a)b)Überschuldungsbetrag,Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattributen.Absatzes 2 Nummer 3 sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch der kleinere der folgenden Beträge:(3) Qualifizierte Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind im Fall des

§ 42Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus

(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte als ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendet worden sind, Rechnung gelegt hätte.

12bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 2 nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind,bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die dieser Betriebsstätte entsprechend Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zugeordnet würden.(2) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach Absatz 1 ist für das Geschäftsjahr so anzupassen, dass

(3) Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr der Teil der Einkünfte, der im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen ist. Aufwendungen sind dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur zuzuordnen, soweit sie nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich berücksichtigt worden und diesem Steuerhoheitsgebiet keine Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 ist der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen, wenn dieser bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt wird und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in nachfolgenden Geschäftsjahren sind bis zur Höhe des nach Satz 2 zugerechneten Mindeststeuer-Verlusts dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen.

§ 43Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten

(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit ist um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder für transparente Einheiten, soweit diese unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur durch eine transparente oberste Muttergesellschaft gehalten werden.

123einer Betriebsstätte entsprechend den Grundsätzen des § 42 zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheiten ausgeübt wird,im Fall einer steuertransparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt,im Fall einer steuertransparenten Einheit, die eine oberste Muttergesellschaft ist, oder im Fall einer umgekehrt hybriden Einheit dieser selbst zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt.(2) Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ist

§ 44Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit

12345die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 undAnpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um

(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.

§ 45Erfasste Steuern

1234Steuern vom Einkommen oder Ertrag der Geschäftseinheit, die im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer anderen Geschäftseinheit, an der die Geschäftseinheit eine Eigenkapitalbeteiligung hält, ausgewiesen sind,Steuern auf Gewinnausschüttungen, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf betriebsfremde Aufwendungen der Geschäftseinheit, die im Rahmen eines zulässigen Ausschüttungssteuersystems erhoben werden,Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden, undSteuern, die in Bezug auf das Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden, einschließlich der Steuern, die sowohl auf der Grundlage vom Einkommen oder Ertrag als auch vom Eigenkapital der Geschäftseinheit erhoben werden.(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes

1234Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oderSteuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen.(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 46Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust

(1) Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen. Mindeststeuer-Gesamtverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, wenn dieser negativ oder null ist.

(2) Die erwarteten angepassten erfassten Steuern betragen:Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz

(3) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist kein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 1 anzusetzen. In diesem Fall ist die Differenz im Sinne des Absatzes 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen. Dieser Vortrag kürzt den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern in den folgenden Geschäftsjahren, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern ergeben; die Kürzung erfolgt höchstens jedoch bis auf null. Der Vortrag nach Satz 2 hat bis zu dessen vollständigem Verbrauch bezogen auf die jeweilige Unternehmensgruppe und das jeweilige Steuerhoheitsgebiet und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet zu erfolgen.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, soweit ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 52 Absatz 3 zu erfassen ist.

§ 47Hinzurechnungen

1234erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind,Beträge, die als Folge der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts nach § 51 Absatz 2 als aufgelöst gelten,erfasste Steuern, die im Geschäftsjahr für ungewisse Steuerrückstellungen entrichtet worden sind, sofern die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nach § 48 Nummer 4 gekürzt worden sind, undanerkannte steuerliche Zulagen sowie marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen, die die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, gemindert haben.Den bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden folgende Beträge hinzugerechnet:

§ 48Kürzungen

12345angefallene laufende Steuern in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen, die nach den Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,a)b)c)das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowiedie Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch fürerstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern, ausgenommen für anerkannte steuerliche Zulagen und nicht anerkannte steuerliche Zulagen im Sinne des § 28, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht als Minderung des Steueraufwands behandelt worden sind,Steueraufwand für ungewisse Steuerrückstellungen undSteueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres entrichtet wird.Die bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden gekürzt um

§ 49Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten

12345Der im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte wird dieser zugerechnet.Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigte Betrag an erfassten Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung ist der Geschäftseinheit, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, entsprechend dem Anteil am hinzugerechneten Einkommen zuzurechnen.Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigte Betrag der erfassten Steuern auf den Gewinn einer hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit wird dieser zugerechnet.Der im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen unmittelbaren Gesellschafters einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag erfasster Steuern auf die von dieser Geschäftseinheit im Geschäftsjahr vorgenommenen Ausschüttungen ist der ausschüttenden Geschäftseinheit zuzurechnen.(1) Die erfassten Steuern einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten, steuertransparenten Einheiten, hybriden Einheiten und umgekehrt hybriden Einheiten sowie Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung und Steuern auf Ausschüttungen werden wie folgt zugerechnet:Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2.

12den Betrag der erfassten Steuern bezogen auf diese passiven Erträge oderden Betrag der passiven Erträge der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerungsregelung oder einer Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit auf diese passiven Einkünfte zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.(2) Die nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 zuzurechnenden erfassten Steuern bezogen auf passive Erträge sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:Die nach Satz 1 verbleibenden erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters für passive Einkünfte sind von der Zurechnung nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auszunehmen.

(3) Im Fall des § 42 Absatz 4 Satz 2 und 3 sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte anfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu behandeln. Die nach Satz 1 zuzurechnenden erfassten Steuern dürfen den Betrag des Gewinns der Betriebsstätte, multipliziert mit dem höchsten inländischen Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses, nicht übersteigen.

§ 50Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

1234567latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden;latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch; entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs;neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes;a)b)c)aa)bb)aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, undungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dasssoweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat undsoweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.a)b)Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung undlatente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt.(1) Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für eine Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr entspricht vorbehaltlich des Absatzes 1a den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern, wenn der anwendbare Steuersatz niedriger ist als der Mindeststeuersatz, und in allen anderen Fällen der unter Zugrundelegung des Mindeststeuersatzes neu berechneten latenten Steuern, die sich auf die erfassten Steuern für dieses Geschäftsjahr beziehen. Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:

(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.

123Erhöhung um den während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallenen Betrag unzulässiger Abgrenzungen oder nicht geltend gemachter Abgrenzungen für ein früheres Geschäftsjahr,Erhöhung um eine nach § 50a nachversteuerte latente Steuerschuld, soweit sie im laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde, undMinderung um den Betrag, um den sich der Gesamtbetrag im Sinne des Absatzes 1 verringert hätte, wenn für einen steuerlichen Verlustvortrag im laufenden Jahr ein latenter Steueranspruch abgegrenzt worden wäre, jedoch hierfür die Voraussetzungen für den Ansatz nicht erfüllt waren.(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist wie folgt anzupassen:

(3) Ein latenter Steueranspruch, der nach Absatz 1 zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz zu erfassen ist, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 anhand des Mindeststeuersatzes neu berechnet werden, sofern die steuerpflichtige Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust dieses Geschäftsjahres zurückzuführen ist. Der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern wird um den Betrag verringert, um den sich ein latenter Steueranspruch aufgrund einer Neuberechnung nach Satz 1 erhöht.

12mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung odermit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, diezusammenhängt.

12einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst werden, odersämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit vonFür das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.

109 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Mindeststeuergesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-minstg

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