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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Abkürzung
MSchnAusbV 2004
Ausfertigungsdatum
15. April 2004
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 5Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,Ausführen von gestalterischen Arbeiten,Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,Fertigstellen von Bekleidung,Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung folgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Verschluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum, Kante sowie Kragen oder Manschette,Anfertigen eines Kleinstücks unter Berücksichtigung folgender Verarbeitungsmerkmale: Taschen und Verschluss einschließlich Knopfloch, Schlitz, Saum, Bund und Futter.Bei der Anfertigung einer Hose kann eine zuvor gefertigte rechte Hosenseite verwandt werden.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe und der Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

§ 10Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Entwerfen und Anfertigen eines Großstücks unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren.Der Prüfling hat den Entwurf für die Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

123im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zutaten für Bekleidung, Planen der Fertigungsschritte sowie Erstellen von Planungsunterlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und Maschinen auswählen, Materialeigenschaften berücksichtigen und Verarbeitungstechniken anwenden kann;im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:Bestimmen, Konstruieren und Modifizieren von Schnittteilen, Erstellen von Entwurfszeichnungen und technischen Zeichnungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundlagen der Farb- und Formgebung sowie Gestaltungstechniken anwenden und modische sowie historische Gesichtspunkte berücksichtigen kann;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Gestaltung und Konstruktion sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Planung und Fertigung150 Minuten,2im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion120 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Planung und Fertigung50 Prozent,2Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

12im praktischen Teil der Prüfung undim schriftlichen Teil der Prüfung(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wennjeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 10aAnrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

(Fundstelle: BGBl. 2004, 574 - 579)I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)b)c)d)Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfenArbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentierenArbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellenKundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen46Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)b)c)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreibenInformationen beschaffen, nutzen und auswertenDaten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten27Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 7)a)b)c)d)e)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenHandelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwendenNähgarne auswählenZutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählenWerk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern68Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen(§ 5 Nr. 8)a)b)c)d)Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenZusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichtenWerkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfenStörungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen69Ausführen von gestalterischen Arbeiten(§ 5 Nr. 9)a)b)c)Anregungen aufnehmen und auswertenSkizzen und Zeichnungen erstellen und anwendenGrundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden210Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten(§ 5 Nr. 10)a)b)c)d)Schnittteile zuordnenSchnittschablonen erstellen und anwendenFehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennenWerkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten611Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 11)a)b)c)d)e)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenNähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügelnWerk- und Hilfsstoffe abbügelnWerk- und Hilfsstoffe fixierenFixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen1012Ausführen von Näh- und Teilarbeiten(§ 5 Nr. 12)a)b)c)Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellenKörperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen GesichtspunktenSticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche1413Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreibenZwischenkontrollen durchführenFehler erkennen und dokumentieren2II. Berufliche Fachbildung1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5)a)b)Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichenVerarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten2c)d)e)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenKundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableitenKosten abschätzen, Material disponieren32Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen23Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 7)a)Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen2b)Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden24Ausführen von gestalterischen Arbeiten(§ 5 Nr. 9)a)Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung5b)c)Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentierentechnische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen45Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten(§ 5 Nr. 10)a)b)Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachtenZusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen46Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 11)schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren37Ausführen von Näh- und Teilarbeiten(§ 5 Nr. 12)a)b)c)Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigenBekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmenTeilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen98Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)a)b)c)Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und FutterverarbeitungRöcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechnikenmodellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeitenKleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere10d)e)Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie VerschlusstechnikenNähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen89Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung(§ 5 Nr. 14)a)b)c)d)e)f)Bekleidung reparieren und instand haltenBekleidung modernisierenkörperliche Veränderungen und Abweichungen feststellenBekleidung anpassenÄnderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfenReklamationen entgegennehmen und bearbeiten410Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)b)c)Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenLösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler behebenUrsachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen2d)e)f)g)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentierenBekleidungsstücke präsentierenBekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereitenzur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen4A: Schwerpunkt Damen1Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)a)b)Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie AusschmückungenGesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie CorsagenGroßstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere20c)d)Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie VerschlusstechnikenJacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken20B: Schwerpunkt Herren1Fertigstellen von Bekleidung(§ 5 Nr. 13)a)b)c)Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden EinlagenAnzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer AbstimmungGesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder FrackGroßstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere26d)Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken14

15 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-mschnausbv_2004

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