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Verordnung

Pflanzentechnologenausbildungsverordnung

Abkürzung
PflanzTechnAusbV
Ausfertigungsdatum
12. März 2013
Paragrafen
10

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Abschnitt AAbschnitt B12345678Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten,Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren,Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen,Probennahme und -analyse durchführen,Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,Qualitätssicherungssysteme anwenden,Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;1234567Feldversuchswesen,Gewächshaus,Kulturlabor,Pflanzenschutzversuchswesen,Saatgutwesen,Untersuchungslabor,Zuchtgarten;12345Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit.(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombination der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt vermittelt werden;Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

§ 4Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12Pflanzenvermehrung,Pflanzenbau(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.

123Der Prüfling soll nachweisen, dass era)b)c)d)e)Substrate auswählen,Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung beurteilen,Pflanzenmaterial in Kultur nehmen,Pflegemaßnahmen durchführen,Daten erfassen und dokumentierenund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsschritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen darstellen,Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Kulturpflanzen planenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische Berechnungen durchführen, den Einsatz von Geräten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:

§ 6Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

1234Versuchsdurchführung,Kultursteuerung,Züchtungsverfahren,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

123a)b)c)d)e)f)Versuchspläne umsetzen,Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersuchungsreihen einsetzen,Probennahmen durchführen,Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden ergreifen,Daten erheben und dokumentieren,Ergebnisse darstellenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fachspezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)c)d)Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungsstandes beurteilen,Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend vorgegebener Kulturziele beeinflussen,Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum steuern,Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergreifenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsabläufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.(5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung bestehen folgende Vorgaben:

123a)b)Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer biologischen Grundlagen darstellen,Vermehrungs- und Regenerationsverfahren auswählenDer Prüfling soll nachweisen, dass erund dabei verfahrensspezifische fachliche Hintergründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezifische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saatgutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Bedeutung von genetischen Ressourcen darstellen und seine Vorgehensweise begründen kann;der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren bestehen folgende Vorgaben:

123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1234Prüfungsbereich Versuchsdurchführung30 Prozent,Prüfungsbereich Kultursteuerung30 Prozent,Prüfungsbereich Züchtungsverfahren30 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent.(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 485 – 487)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Kulturpflanzen zu Versuchs- undVermehrungszwecken anbauen, pflegen und ernten(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1)a)b)c)Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durchführung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, auswählen und vorbereitenVersuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und einsetzenPflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten30d)e)Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und Vermehrungszielen beeinflussenMaßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwenden102Versuche und Untersuchungsreihen planen, durchführen und dokumentieren(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2)a)b)c)Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben und bonitierenBerechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Versuchen und Untersuchungsreihen durchführenVersuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und dokumentieren10d)e)f)g)Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungsreihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische AuswertungenVersuche und Untersuchungsreihen planen und durchführenVersuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und Daten aufbereitenPflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren153Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3)a)b)verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von Kontaminationen anwendensortenfähiges Material prüfen10c)d)e)Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeignete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführenVorgaben des Sortenrechtes umsetzenBedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für die Pflanzenzüchtung darstellen104Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und warten; Arbeitsstoffe einsetzen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4)a)b)Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen sowie Schutzmaßnahmen beachtenArbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen10c)d)Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen, pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenWartung von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen veranlassen105Probennahme und -analyse durchführen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)a)b)c)Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und analysespezifischen Vorgaben durchführenMethoden der Probenkonservierung und -lagerung anwendenProben zur Untersuchung vorbereiten8d)Analyseverfahren anwenden106Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 6)a)b)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentierenArbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen4c)d)e)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und umsetzenArbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und bewertenKonflikte im Team lösen97Qualitätssicherungssysteme anwenden(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 7)a)Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern2b)c)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenQualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen88Informations- und Kommunikations techniken anwenden(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 8)a)b)c)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenbetriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwendenDaten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten4d)e)f)Daten sichern und pflegenSachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führenberufsspezifische Fachbegriffe anwenden6

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nachhaltigkeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 5)a)b)Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das Ökosystem darstellenMaßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen darstellen

10 Paragrafen

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Pflanzentechnologenausbildungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-pflanztechnausbv

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