Diese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).
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Pflanzenbeständeschutzverordnung
123a)b)c)d)e)Erwinia amylovoraAmelanchierMedik.FelsenbirneAroniaMedik.ApfelbeereChaenomelesLindl.Zier- oder ScheinquitteCotoneasterMedik.ZwergmispelCrataegusTourn. ex L.Weiß- oder RotdornCydoniaMill.QuitteEriobotryaLindl.WollmispelMalusMill.ApfelMespilusBosc ex SpachMispelPhotinia davidianaDecneGlanzmispelPyracanthaM. Roem.FeuerdornPyrusL.BirneSorbusL.Mehlbeere, EberescheFeuerbrand: die durch den Schadorganismus(Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen:PrunusScharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der GattungL.;CandidatusPyrusBirnenverfall: die durch den SchadorganismusPhytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der GattungL.;CandidatusMalusApfeltriebsucht: die durch den SchadorganismusPhytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der GattungMILL.;CandidatusPrunusEuropäische Steinobstvergilbung: die durch den SchadorganismusPhytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der GattungL.;besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen:CydoniaMalusPrunusPyrusBestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial: Bestände, die zur Erhaltung, Erzeugung von Obstanbaumaterial der GattungenMill.,Mill.,L. oderL. im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung bestimmt sind;CydoniaMalusPyrusPrunusErwerbsobstbestände: Bestände, in welchen sich Pflanzen der GattungenMill.,Mill.,L. oderL. zur gewerblichen Obsterzeugung befinden.Im Sinne dieser Verordnung sind
12345der regionalen Gegebenheiten,von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus undder damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von PflanzenDie zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter BerücksichtigungMaßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.
Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
123456den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,Wirtspflanzen zu vernichten,Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen:
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
12einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oderentgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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