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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Abkürzung
PhysLabAusbV
Ausfertigungsdatum
30. Januar 1996
Paragrafen
14

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

123456789101112131415161718192021222324Berufsbildung,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung,a)b)stationäre Einrichtungen,Laborgeräte,Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,Umgehen mit Arbeitsstoffen,a)b)physikalische Methoden,chemische Methoden,Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:a)b)c)physikalische Größen,Stoffkonstanten,elektrotechnische Arbeiten,Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,a)b)Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,schwingende Systeme einschließlich Akustik,mechanische Arbeiten:wärmetechnische Arbeiten,optische Arbeiten,elektrotechnische und elektronische Arbeiten,Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,Werkstoffe und Werkstoffprüfung,instrumentelle Analytik,verfahrenstechnische Arbeiten,a)b)c)Sensortechnik,Steuerungstechnik,Regelungstechnik,Leittechnik:informationstechnische Arbeiten,Maßnahmen zur Qualitätssicherung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 5Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die beruflich Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 10 Buchstabe a und b und laufender Nummer 11 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Inhalte von Abschnitt II laufender Nummer 11 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Zusammenhang mit den übrigen in Satz 1 aufgeführten Inhalten stehen.

12a)b)Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten,Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten oder Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen oder Durchführen von wärmetechnischen Arbeiten;als Arbeitsproben:als Prüfungsstück:Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen.(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1234567Mikrobiologie; Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz,Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,physikalische Größen und Stoffkonstanten,mechanische Arbeiten,wärmetechnische Arbeiten,elektrotechnische Arbeiten,Informationstechnische Arbeiten.(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12a)b)c)elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen, Steuern und Regeln,Bestimmung physikalischer Größen,aa)bb)cc)Strukturaufklärung,quantitative Analyse,Stoffkonstanten;physikalisch-chemische Versuche, insbesondere aus einem der folgenden Bereiche:als Arbeitsproben:als Prüfungsstück:EDV-gestützte Meßdatenauswertung und graphische Darstellung der Ergebnisse.(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 15 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 80 und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

1234a)b)c)Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Einbeziehung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umweltschutz,Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik,physikalische Meßprinzipien und Meßverfahren;im Prüfungsfach Technologie:a)b)c)d)instrumentelle Analytik,informationstechnische Arbeiten,Leittechnik,Maßnahmen der Qualitätssicherung;im Prüfungsfach Labortechnik:a)b)c)aa)bb)cc)einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades,Funktionen ersten und zweiten Grades sowie deren graphische Darstellung,trigonometrische Funktionen und Exponentialfunktionen,angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden Bereichen:Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer Größen,angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der Physik;im Prüfungsfach Technische Mathematik:im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Technische Mathematik, sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,2im Prüfungsfach Labortechnik90 Minuten,3im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,4im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 161 - 168)1. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123412341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene (§ 4 Nr. 4)a)Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen beschreibenb)persönliche Schutzausrüstungen handhabenc)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Wirksamkeit erhaltend)Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhabene)Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenf)Verhaltensregeln im Brandfall anwendeng)Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnahmen zum Explosionsschutz Auskunft gebenh)Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung von Arbeitsstoffen beschreibeni)Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifenk)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten5Umweltschutz (§ 4 Nr. 5)a)über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft gebenb)berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes nennenc)Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen ergreifend)Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern6Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung (§ 4 Nr. 6)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführenb)Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und der jeweiligen Geräte beschreibenc)Methoden des Wärmetausches unterscheidend)mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und die entsprechenden Geräte bedienen; Energien ökonomisch einsetzene)Gleichungen der mechanischen, thermischen und elektrischen Energie unter Verwendung der SI-Einheiten und SI-Größen anwendenf)Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben7Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten (§ 4 Nr. 7)7.1stationäre Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 Buchstabe a)a)die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrichtungen beschreiben2b)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenc)die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen7.2Laborgeräte (§ 4 Nr. 7 Buchstabe b)a)über mechanische und thermische Eigenschaften von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhalten gegenüber Chemikalien Auskunft geben4b)Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz, Gummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzenc)Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Verschleiß ergreifend)Arbeitsgeräte reinigene)Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen8Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen (§ 4 Nr. 8)a)über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Auskunft geben8b)die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff bearbeitenc)Flächen und Volumina berechnend)Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten zuordnene)aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff Verbindungen herstellen, abdichten und lösenf)metallische und nichtmetallische Werkstoffe nach einfachen technischen Zeichnungen manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere formen, biegen, trennen, feilen, bohren und gewindeschneiden9Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Nr. 9)a)den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen beschreiben8b)den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und Nebengruppen beschreibenc)Oxidation und Reduktion unterscheidend)Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und die dabei stattfindenden Änderungen des Energieinhalts beschreibene)Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnenf)Reaktionsgleichungen aufstelleng)über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von Arbeitsstoffen Auskunft gebenh)Arbeitsstoffe kennzeichneni)Arbeitsstoffe rationell einsetzenk)mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren Lösungen umgehenl)die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säuren und Laugen mit Metallen durch Reaktionsgleichungen darstellenm)mit organischen Lösemitteln umgehenn)Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschreibeno)Gase entnehmen und Reduzierventile handhabenp)den Einfluß von Druck und Temperatur auf das Volumen von Gasen beschreibenq)Gase nachweisen und bestimmen10Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Nr. 10)10.1physikalische Methoden (§ 4 Nr. 10 Buchstabe a)a)physikalische Methoden der Stofftrennung, -Vereinigung und -reinigung nennen7b)Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigenc)Feststoffe zerkleinern und siebend)Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren, Dekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennene)Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten durch Destillieren reinigenf)Feststoffe und organische Lösemittel trocknen10.2chemische Methoden (§ 4 Nr. 10 Buchstabe b)a)chemische Methoden der Stofftrennung, -Vereinigung und -reinigung nennen5b)qualitative Einzelnachweise von Kationen und Anionen durchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen darstellenc)gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen darstellend)Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmengenkonzentration berechnen11Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten (§ 4 Nr. 11)11.1physikalische Größen (§ 4 Nr. 11 Buchstabe a)a)Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Einsatzbereichen zuordnen3b)Länge, Volumen und Masse bestimmenc)Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten beschreibend)den Druck von Luft und Gasen bestimmene)Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von Temperaturmeßgeräten beschreibenf)die Temperatur von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen messeng)den pH-Wert bestimmen11.2Stoff-Konstanten (§ 4 Nr. 11 Buchstabe b)a)die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten beschreiben4b)die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmenc)Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und Siedepunkt beschreibend)Schmelz- und Siedepunkte bestimmene)die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben11.3elektrotechnische Arbeiten (§ 4 Nr. 11 Buchstabe c)a)elektrische Einheiten nennen und den Zusammenhang zwischen elektrischen Größen beschreiben5b)Spannung, Widerstand und Stromstärke messenc)Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke bestimmend)einfache elektrische Schaltpläne lesen und erstellene)Schaltungen anfertigen und Geräte montieren12Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken (§ 4 Nr. 12)a)über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung, Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des Lebens Auskunft geben3b)den grundlegenden Zellaufbau beschreibenc)über Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der Herstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft gebend)Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasserproben sowie von Fingerabdrücken nachweisene)Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fangplatten bestimmenf)zur Anwendung kommende Impftechniken beim Nachweis von Keimen unterscheideng)über Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft gebenh)Sterilisation und Desinfektion unterscheideni)die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektionsmethoden nachweisenk)eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt nachweisen13Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen (§ 4 Nr. 13)a)Dokumentationsarten unterscheiden und den Dokumentationswert beschreiben3b)Arbeitsabläufe und –ergebnisse protokollierenc)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen

II. Berufliche Fachbildung1mechanische Arbeiten (§ 4 Nr. 14)1.1Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a)a)die Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen charakterisieren3b)Kräfte bestimmen und berechnenc)elastische Größen bestimmend)die Oberflächenspannung messen und Berechnungen durchführen42e)die Viskosität nach verschiedenen Methoden bestimmen und berechnenf)Gesetzmäßigkeiten bei strömenden Flüssigkeiten und Gasen überprüfen und Berechnungen durchführeng)Vakuumapparaturen beschreiben und handhaben1.2schwingende Systeme einschließlich Akustik (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b)a)Messungen an schwingenden Systemen durchführen22b)Meßgrößen und -methoden unterscheiden und einfache akustische Messungen durchführen2wärmetechnische Arbeiten (§ 4 Nr. 15)a)Messungen und Berechnungen zur Wärmeausdehnung durchführen7b)Wärmekapazität, spezifische Wärmekapazität, Umwandlungswärmen bei Phasenumwandlungen kalorimetrisch bestimmen und Berechnungen durchführenc)Wirkungsgrade bei Energieumwandlungen bestimmen24d)Luftfeuchte messen und berechnene)Gesetzmäßigkeiten zum Wärmeübergang und zur Wärmeisolierung sowie zur Wärmeleitung und Wärmestrahlung erklärenf)die relative molare Masse bestimmen und Berechnungen durchführen3optische Arbeiten (§ 4 Nr. 16)a)fotometrische Größen und ihre Einheiten zuordnen sowie Beleuchtungsstärke messen und berechnen543b)Anwendung optischer Verfahren in der Meßtechnik zuordnenc)Messungen zur geometrischen Optik durchführend)über Untersuchungsverfahren in der Farbmetrik Auskunft gebene)Versuche zur Beugung und Interferenz durchführenf)Bestimmungen und Messungen mit dem Mikroskop durchführeng)fotografische und elektronische Abbildungen herstellen und bearbeiten4elektrotechnische und elektronische Arbeiten (§ 4 Nr. 17)a)elektrische und elektronische Schaltpläne und die dazu notwendigen Schaltzeichen lesen7b)elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und Berechnungen durchführenc)elektrotechnische Grundlagen von Meß- und Untersuchungsverfahren beschreiben sowie elektrotechnische Größen bestimmen und berechnen95d)elektrische Parameter im Wechselstromkreis bestimmen und Berechnungen durchführene)Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und Berechnungen durchführen5Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik (§ 4 Nr. 18)a)Entstehung, Eigenschaften und Nachweis von Röntgen- und Kernstrahlung sowie Methoden der Messung beschreiben12b)Sicherheitsmaßnahmen zum Strahlenschutz beschreiben und anwendenc)Kernstrahlungsmessungen und -berechnungen durchführen6Werkstoffe und Werkstoffprüfung (§ 4 Nr. 19)a)Metalle, Kunststoffe, Keramik und Glas hinsichtlich ihres atomaren und molekularen Aufbaues sowie in ihren physikalischen Eigenschaften unterscheiden22b)Methoden und physikalische Grundlagen der zerstörenden und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung beschreiben und verschiedene Werkstoffe nach einer zerstörenden Methode prüfen7instrumentelle Analytik (§ 4 Nr. 20)a)Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von Analysengeräten beschreiben374b)qualitative und quantitative Analysen und Messungen mittels elektrischer, optischer und chromatographischer Verfahren durchführen und unter Berücksichtigung von Fehlerquellen auswertenc)Infrarot-, Massen- und Kernresonanzspektroskopie sowie Kristallstrukturanalyse als Methoden der Strukturaufklärung unterscheiden und Anwendungsmöglichkeiten zuordnend)einfache Messungen zur Strukturaufklärung durchführen und auswerten8verfahrenstechnische Arbeiten (§ 4 Nr. 21)a)thermische und mechanische Verfahren beschreiben und Einsatzgebieten zuordnen22b)eine homogene Flüssigkeitsmischung rektifizierenc)ein heterogenes Gemisch zentrifugieren9Leittechnik (§ 4 Nr. 22)9.1Sensortechnik (§ 4 Nr. 22 Buchstabe a)a)Funktionsweise von Sensoren erklären und die Umwandlung von Meßsignalen beschreiben42b)Sensoren Aufgabengebieten zuordnen und anwendenc)Meßgeräte auf Funktion prüfen, kalibrieren und anwenden9.2Steuerungstechnik (§ 4 Nr. 22 Buchstabe b)a)über Elemente der Steuerungstechnik Auskunft geben32b)einen einfachen Funktionsplan mit logischen Verknüpfungen erstellen und ein Fließbild entwickelnc)eine einfache Ablaufsteuerung aufbauen und ihre Funktion an der entsprechenden Apparatur überprüfend)Anwendungen der Steuerungstechnik unterschiedlichen Einsatzgebieten zuordnen9.3Regelungstechnik (§ 4 Nr. 22 Buchstabe c)a)Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben33b)Regler nach Art, Bedeutung und Wirkungsweise unterscheidenc)über das zeitliche Verhalten von Regelstrecken Auskunft gebend)Regelkreis mit Proportional-Regler aufbauen, in Betrieb nehmen und optimieren10informationstechnische Arbeiten (§ 4 Nr. 23)a)über Prinzipien und Anwendungsmöglichkeiten der Informatik und Digitaltechnik im Laborbereich Auskunft geben5b)über praktische Möglichkeiten der Datenerfassung, -Verarbeitung und -ausgabe im Labor Auskunft gebenc)Funktionspläne entwickeln64d)Funktion von Schnittstellen beschreibene)Rechner zur Lösung labortechnischer Aufgaben, insbesondere zur Steuerung, Meßdatenerfassung und -auswertung sowie zur Kommunikation, einsetzen11Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen (§ 4 Nr. 13)a)Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sowie Meßwerte dokumentieren432b)die Aussagekraft von Meßwerten und Ergebnissen beurteilenc)Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen12Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 24)a)Aufgaben der Qualitätssicherung für Produkte und Dienstleistungen beschreiben und über das Qualitätssicherungssystem Auskunft geben221b)Bedeutung und Prinzip der Probennahme und Probenvorbereitung zur Gehalts- und Qualitätskontrolle beschreibenc)über statistische Methoden der Qualitätssicherung Auskunft gebend)Instrumente der Qualitätssicherung anwenden

14 Paragrafen

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