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Verordnung

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Abkürzung
PKDBSa
Ausfertigungsdatum
14. Januar 2006
Paragrafen
107
§ 1Rechtsform und Sitz der Kasse

(1) Die Kasse führt die Firma "Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG" und hat ihren Sitz in Köln. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(2) Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2Zweck der Kasse

(1) Die Kasse hat den Zweck, die Altersversorgung der Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber in Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Soweit die Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse Eigenbeiträge der Arbeitnehmer vorsehen, sind auch diese ab dem 1. Januar 2002 von der Versorgungszusage der beteiligten Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG umfasst (betriebliche Altersversorgung), um die Förderungsvoraussetzungen nach § 10a in Verbindung mit Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes zu erfüllen.

(2) Die Abteilung Z 2002 der Kasse hat den Zweck, ab dem 1. Januar 2002 den beteiligten Arbeitgebern und deren Arbeitnehmern für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung und sonstige Beiträge nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 einen förderungsfähigen Durchführungsweg bereitzustellen.

(3) Die Kasse kann für die beteiligten Arbeitgeber die Durchführung betrieblicher Versorgungszusagen übernehmen, wenn diese nach einem Muster gestaltet sind, das von dem Kuratorium der Kasse gebilligt worden ist. Hierbei können auch Versorgungsberechtigte der beteiligten Arbeitgeber betreut werden, die nicht Mitglieder der Kasse sind. Die Kasse ist in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen nicht Schuldner der Versorgungsleistungen; die Finanzierung der zusätzlichen Versorgungsleistungen ist allein Sache des jeweiligen beteiligten Arbeitgebers. Die Einzelheiten der von der Kasse zu übernehmenden Aufgaben sind vertraglich festzulegen; dabei ist die Verwaltung zu verpflichten, die der Pensionskasse durch die Betreuung entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten durch eine angemessene Pauschale abzugelten.

§ 2aMitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.

a)b)c)d)e)natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.(2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)b)c)d)ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, undaußerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.(3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.

§ 2bBegriffe

(1) Soweit in der Satzung der Begriff Arbeitnehmer verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff Versicherter verwendet wird, umfasst dieser alle ordentlichen und alle außerordentlichen Mitglieder der Kasse (§ 2a Abs. 2 und 3) mit Ausnahme der beteiligten Arbeitgeber.

§ 3Verhältnis der Kasse zu anderen Versorgungseinrichtungen

(1) Die Kasse kann mit anderen Versorgungseinrichtungen Gegenseitigkeitsabkommen derart abschließen, dass bei dem Übertritt von einer Kasse zu der anderen die für den Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge ganz oder teilweise herausgegeben werden. Die Durchführung im Einzelfall bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Von anderen Versorgungseinrichtungen herausgegebene Beiträge werden zu einer Nachversicherung des Arbeitnehmers verwendet; soweit Gegenseitigkeit vereinbart worden ist, können die bei der anderen Versorgungseinrichtung versichert gewesenen Zeiten als Beitragszeiten zur Kasse angerechnet werden.

(2) Die Kasse kann die Abwicklung von Versicherungsbeständen anderer Pensionskassen und Versorgungseinrichtungen übernehmen, sofern die versicherungstechnische Deckung der übernommenen Verpflichtungen gewährleistet ist. Sie kann in solchen Fällen an Stelle des bisherigen obersten Organs der übernommenen Pensionskasse eine besondere Mitgliedervertretung einrichten, die an Stelle der Hauptversammlung über etwaige Änderungen der Versicherungsbedingungen des übernommenen Bestandes zu beschließen hat. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Verträge nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.

§ 4Beitrittsrecht

(1) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, die Eigentümer, Pächter oder Betriebsführer von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schienenwegen oder sonstigen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben sind. Als beteiligte Arbeitgeber können der Kasse auch juristische und natürliche Personen beitreten, die verkehrs- und versorgungsbetriebstypische Serviceleistungen (z. B. Reinigung, Werkstätten, Bewachung, Fahrgastkontrollen, u. Ä.) erbringen, sofern mindestens 65 v. H. ihres Jahresumsatzes aus Serviceleistungen für an der Kasse beteiligte Verkehrs- und Versorgungsunternehmen nach Satz 1 erzielt werden. Wird in einem Kalenderjahr der Prozentsatz des Jahresumsatzes von 65 v. H. unterschritten, so dürfen der Kasse von diesem beteiligten Arbeitgeber nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres keine Arbeitnehmer mehr zugeführt werden.

(1a) Der Beitritt kann auf die Abteilung Z 2002 beschränkt werden. In diesem Fall finden die für die anderen Abteilungen der Kasse geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 beschränkt haben, und auf die bei diesen Arbeitgebern in der Abteilung Z 2002 begründeten Versicherungsverhältnisse keine Anwendung.

(2) Der Beitritt kann auf einen Teilbetrieb beschränkt werden. Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn für einen Teil der Arbeitnehmer bereits eine besondere Versorgungsregelung besteht, kann der Beitritt auch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Wird durch die Beschränkung des Beitritts das Versicherungsrisiko erhöht, so ist der beitretende Arbeitgeber zu verpflichten, zum Ausgleich des erhöhten Risikos besondere Zahlungen zu leisten.

(3) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber ferner alle juristischen und natürlichen Personen beitreten, auf die im Wege des Teilbetriebsübergangs, der Abspaltung oder auf ähnliche Weise ein Teil der Arbeitnehmer von Arbeitgebern im Sinne des Absatzes 1 übergegangen sind; der Beitritt ist in diesen Fällen, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind, auf den übergegangenen Personenkreis zu beschränken.

(4) Der Kasse können als beteiligte Arbeitgeber auch die für die beteiligten Arbeitgeber (Abs. 1) tätigen Verbände beitreten.

(5) Der Beitrittsvertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

§ 5Pflichten der beteiligten Arbeitgeber

(1) Die beteiligten Arbeitgeber haben vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts ab bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern diese zum Beitritt zu der Kasse zu verpflichten, sobald und soweit eine Versicherungspflicht nach dieser Satzung vorliegt. Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber im Einzelfalle von dieser Verpflichtung freistellen, wenn ein Arbeitnehmer die Nichtzuführung schriftlich beantragt, der entweder einer anderen Pensions- oder Versorgungskasse angehört oder einem Versorgungstarifvertrag unterliegt, der die Nichtzuführung auf Antrag zulässt. Über die Zuführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Arbeitnehmer sind Einzelheiten in dem Beitrittsvertrag zu regeln. Weigert sich ein zuführungspflichtiger Arbeitnehmer, den Antrag auf Aufnahme zu stellen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, als Abgeltung die Beiträge zu zahlen, die als Arbeitgeberbeiträge zu zahlen wären, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der Kasse geworden wäre. Eine Erstattung der Abgeltung ist ausgeschlossen.

(2) Die Arbeitgeber haben alle Änderungen ihrer Betriebs- oder Rechtsform unverzüglich der Kasse mitzuteilen.

(3) Die Arbeitgeber haben die örtlichen Geschäfte der Kasse mit Einschluss der vom Vorstand oder Kuratorium angeordneten Erhebungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen. Ebenso regeln sie den Verkehr der Kasse mit den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen. Sie haben die Beiträge einzuziehen und an die Kasse abzuführen. Soweit sie Kassenleistungen auszahlen, haben sie die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Kasse alle von ihr verlangten Auskünfte sachgemäß und wahrheitsgetreu zu erteilen und dem Vorstand oder seinen Beauftragten die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

123die Höhe des Gesamtjahresbeitrags,die Höhe des für die ergänzende kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung nach den Bestimmungen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 erbrachten Anteils an dem Gesamtjahresbeitrag,a)b)c)aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen erbracht wurden,aus steuerfreiem Einkommen (§ 3 Nr. 63 EStG) erbracht wurden,aus pauschal versteuertem Einkommen (§ 40b EStG) erbracht wurden.die Höhe des Anteils der erbrachten Beiträge, die(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu melden,

§ 6Ausscheiden von Arbeitgebern

(1) Das Kuratorium kann einen Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zuführung weiterer Arbeitnehmer befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Befreiung von der Zuführungspflicht kann zeitlich befristet werden, wenn nicht hinreichend sicher feststeht, dass der wichtige Grund voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bis zur Abwicklung der zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse bleibt der Arbeitgeber weiterhin Mitglied der Kasse.

(2) Die Arbeitgeber können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.

(3) In besonderen Fällen kann eine Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber eine gleichwertige Versorgung anderweitig sicherstellt. Ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Im Falle der Stilllegung des Betriebes eines beteiligten Arbeitgebers endet seine Mitgliedschaft mit dem Beginn der Liquidation; die Mitgliedschaft kann aus besonderen Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden.

(5) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Arbeitgebers beantragt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Eröffnungsbeschlusses oder der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.

(6) Kommt ein beteiligter Arbeitgeber seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Kuratoriums fristlos gekündigt werden.

§ 6aAuseinandersetzung mit ausscheidenden Arbeitgebern

(1) Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers gemäß § 6, so findet eine Auseinandersetzung statt; die hierfür erforderlichen versicherungstechnischen Berechnungen werden von dem ständigen versicherungsmathematischen Gutachter der Kasse durchgeführt. Die Kosten der versicherungstechnischen Berechnungen trägt der ausscheidende Arbeitgeber.

a)b)das um 15 v. H. gekürzte Deckungskapital der durch das Ausscheiden fortfallenden laufenden Renten,90 v. H. der für die mit dem Arbeitgeber ausscheidenden aktiven Arbeitnehmer entrichteten Beiträge.(2) Wird die Kasse durch den ausscheidenden Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von allen zukünftigen Ansprüchen aus den zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnissen freigestellt, so zahlt die Kasse an den übernehmenden Versicherungs- oder VersorgungsträgerWird die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer verweigert, so regelt sich die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse nach §§ 35 bis 37.

a)b)den Gegenwartswert aller ihr in den einzelnen Versicherungsverhältnissen satzungsgemäß auferlegten Erstattungspflichten,den Gegenwartswert der zukünftigen Verwaltungskosten, die für die Abwicklung des aus der Verwaltung hervorgegangenen Versicherungsbestandes noch entstehen werden.(3) Werden die im Zeitpunkt des Ausscheidens zu dem Arbeitgeber gehörenden Versicherungsverhältnisse weiter durch die Kasse abgewickelt, so hat der Arbeitgeber an die Kasse zu zahlen

(4) Steht im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Arbeitgebers auf Grund eines gemäß § 57 erstatteten Gutachtens fest, dass die Anwartschaften und Leistungen nicht voll gedeckt sind, so werden die in Absatz 2 erwähnten Beträge im Verhältnis des Fehlbetrages gekürzt; im Falle des Absatzes 3 hat der Arbeitgeber zusätzlich den Barwert des ungedeckten Teils der Anwartschaften und Renten des aus ihr hervorgegangenen Versicherungsbestandes an die Kasse zu zahlen.

§ 7Versicherungspflicht

(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.

a)b)c)Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versicherungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen,Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden

(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.

§ 8Versicherungsberechtigung

a)b)c)die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,die Arbeitnehmer der Kasse,die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.Der Kasse können außerdem zugeführt werdenSoweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

§ 9Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.

(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.

§ 10Versicherungsarten

(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergeführt wird.

(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.

(3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.

(4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversicherung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt, so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

§ 11Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag

(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag.

(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.

§ 12Voraussetzungen des Rentenanspruchs

ABCa)b)c)d)e)f)g)h)Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente,Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie einea)b)c)d)e)f)g)das 65. Lebensjahr vollendet haben,das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen,a)b)infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig beschäftigt werden,infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine RenteIn sämtlichen Fällen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Rente gestatten, sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) über die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen entsprechend. Wird von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente Gebrauch gemacht, findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a Anwendung, wenn eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g) vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B c) vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.

(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

12345Vorruhestandsgeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,Krankengeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,Versorgungskrankengeld,a)b)dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oderdas aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, undÜbergangsgeld,den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.(2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug vonBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat.

(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.

§ 13Gehaltszuschuss

(1) Ein Arbeitnehmer, der nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig geworden ist, zur Dienstleistung in einer anderen Dienststellung aber noch im Stande ist, ist verpflichtet, eine solche anderweitige Tätigkeit bei seinem Betrieb anzunehmen, wenn ihm die Annahme zugemutet werden kann, ihm die Kosten eines etwaigen Umzuges erstattet werden und ihm die Annahme der neuen Tätigkeit ohne unüberwindbare erhebliche wirtschaftliche Schädigungen möglich ist.

(2) Soweit der Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, durch die Übernahme einer anderen Tätigkeit den durch Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen begründeten Anspruch auf eine mindestens zwei Jahre versicherte Gehalts- oder Lohngruppe verliert, erhält er einen Gehaltszuschuss; es sei denn, dass er sich die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder bei arbeitsrechtlich nicht zulässiger Nebenarbeit zugezogen hat oder diese auf einen Unfall zurückzuführen ist, der in einem fremden, eigenen oder Familienbetrieb, bei Berufssport, bei schuldhafter Beteiligung an Schlägereien oder bei einer strafbaren Handlung eingetreten ist.

(3) Als Gehaltszuschuss wird der Unterschiedsbetrag gezahlt, der zwischen dem Grundgehalt oder der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 2 der alten Gehaltsgruppe oder dem alten Monatstabellenlohn und dem jeweiligen monatlichen Gesamtarbeitsentgelt aus der neuen Tätigkeit für die regelmäßige Arbeitszeit besteht. Der Gehaltszuschuss darf jedoch die Rente, die gemäß § 12 Abs. 1 C a) im Zeitpunkt des Beginns des Gehaltszuschusses zu zahlen wäre, nicht übersteigen.

(4) Auf den Beginn und das Ende sowie auf das Ruhen und die Kürzung des Anspruchs auf Gehaltszuschuss sind die Bestimmungen für die Rente entsprechend anzuwenden. Der Gehaltszuschuss fällt außerdem fort, sobald der Arbeitnehmer wieder seine alte Gehalts- oder Lohngruppe oder den alten Monatstabellenlohn erreicht.

§ 14Sterbegeld

(1) Stirbt der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit, erhalten seine Angehörigen, sofern kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gemäß § 15 Abs. 2 besteht, ein Sterbegeld in Höhe der insgesamt für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Der Anspruch auf Sterbegeld steht in erster Linie dem Ehepartner zu. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung, an wen das Sterbegeld zu zahlen ist. Dabei soll in erster Linie derjenige berücksichtigt werden, der nachweislich die Beerdigungskosten oder die Kosten der letzten Krankheit getragen hat.

(2) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, ohne rentenberechtigte Angehörige zu hinterlassen, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Wenn die ungedeckten Kosten höher sind, kann das Sterbegeld bis zur Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten erhöht werden.

(3) Beim Tode eines Rentenempfängers erhalten der überlebende Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge, die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder, die Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Geschwister und Geschwisterkinder sowie seine Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Rentenempfängers gehört haben. Das Sterbegeld wird in Höhe von zwei Monatsbeträgen der im Sterbemonat zustehenden Rente, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten, in einer Summe gezahlt.

§ 15Anspruchsberechtigte Hinterbliebene

a)b)c)d)e)die Witwe, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen war,der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen war und der Tod der Arbeitnehmerin nach dem 30. Juni 1986 eingetreten ist; ist der Tod der Arbeitnehmerin vor dem 1. Juli 1986 eingetreten, besteht ein Anspruch des Witwers auf Hinterbliebenenrente nur dann, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Arbeitnehmerin geschlossen war und die Arbeitnehmerin den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat,eine frühere, nicht wiederverheiratete Ehefrau des Arbeitnehmers, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts Unterhalt zu leisten hatte,die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers,die in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder.(1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine HinterbliebenenrenteIst die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine völlige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der Witwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen.

(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

123a)b)c)über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderinfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oderein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass siewenn die Waise erst für ehelich erklärt, an Kindes statt oder als Pflegekind angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hatte oder in den Ruhestand versetzt war,wenn sie Kind einer Arbeitnehmerin und gleichzeitig eheliches Kind des hinterbliebenen Ehemannes ist oder dessen rechtliche Stellung hat oder ihr Unterhalt aus sonstigen Gründen nicht überwiegend von der Verstorbenen bestritten worden ist.(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

(5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.

(6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.

§ 16Höhe der Versichertenrente

(1) Die Monatsrente beträgt, vorbehaltlich eines Rentenabschlags nach § 16 Abs. 1a, 1,25 v. H. der Summe der bis zum 31. Dezember 1999 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge und 1,13 v. H. der Summe der ab dem 1. Januar 2000 für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Satz 1 ergebenden Rente.

(1a) Wird in den gesetzlich (SGB VI) zugelassenen Fällen von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente Gebrauch gemacht, so wird der für die Versichertengemeinschaft hierdurch entstehende Nachteil dadurch ausgeglichen, dass für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, ein dauerhafter versicherungsmathematischer Abschlag von dem Teil der Rente erfolgt, der auf Beiträgen beruht, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1999 entrichtet wurden; dies gilt auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen. Die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags beträgt 0,15 v. H. je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. der Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres. In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente für Schwerbehinderte beträgt der Rentenabschlag jedoch höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Schwerbehinderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. In den Fällen der Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beträgt der Rentenabschlag ebenfalls höchstens 4,5 v. H. (= 0,15 v. H. pro Monat x 30 Monate); ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verursacht, entfällt der Rentenabschlag vollständig. *)

(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Monatsrente mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens, sofern nicht für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Sind für den Arbeitnehmer freiwillige Beitragszuschläge entrichtet worden, so werden für sie jährliche Steigerungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 gewährt.

Die Anwartschaft beträgt bei einer Beitragszeit von weniger als ... Jahrennur folgenden Hundertsatz der nach den alten Versicherungsbedingungen errechneten Werte6507608709801090(4) Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1967 aufgenommen worden sind und die Wartezeit vollendet haben, bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt nach den alten Versicherungsbedingungen erworbene Anwartschaft erhalten, wenn diese günstiger ist als die nach § 16 Abs. 1 berechnete Anwartschaft; für Arbeitnehmer, deren anrechnungsfähige Mitgliedszeit am 30. Juni 1967 weniger als zehn Jahre beträgt, gilt jedoch Folgendes:Für die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1967 werden zu den nach Satz 1 erhaltenen Anwartschaften monatliche Steigerungsbeträge in Höhe von 1,25 v. H. der seit dem 1. Juli 1967 entrichteten Beiträge bzw. in Höhe von 1,13 v. H. der seit dem 1. Januar 2000 entrichteten Beiträge gewährt. Ab dem 1. Januar 2002 zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

a)b)1,25 v. H. der Summe der auf die Kasse übergeleiteten Beiträge,0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen während der Zeit der Pflichtversicherung Umlagen, aber keine Beiträge entrichtet worden sind.(5) Bei Arbeitnehmern, deren Versicherungsverhältnis auf Grund eines Gegenseitigkeitsabkommens nach § 3 Abs. 1 auf die Kasse übergeleitet wurde, beträgt die Monatsrente für die Versicherungszeit bei der anderen Versorgungseinrichtung

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.

(7) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der PK-Satzung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

*)Übergangsregelungen zu § 16 Abs. 1a:12Für vor dem 1. Januar 1942 geborene Arbeitnehmer, die (1) bei Rentenbeginn mindestens 540 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, oder die (2) bei Rentenbeginn mindestens 480 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben, finden die Rentenabschläge nach § 16 Abs. 1a keine Anwendung.Für Arbeitnehmer, die (1) vor dem 11. Oktober 1942 geboren worden sind und (2) am 10. Oktober 1997 anerkannt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren und (3) bei Rentenbeginn mindestens 300 Beitragsmonate in der Pensionskasse erfüllt haben sowie (4) mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung belegt haben, finden die Anhebung der Altersgrenze sowie die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a keine Anwendung, wenn die anerkannte Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei Rentenbeginn vorliegt.(8) Im Falle einer Rente nach § 12 Buchstabe B g) errechnet sich die Rente lediglich aus den für den Arbeitnehmer nach dem 17. Mai 1990 entrichteten Beträgen.-----

§ 16aVersichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes

a)b)seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder- wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte - seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,12Für je zwölf der in dem nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) maßgebenden Arbeitsverhältnis zurückgelegten Beitragsmonate (§ 60 Abs. 1) werden als monatliche Versichertenrente 0,4 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens im Sinne von Nr. 2 gewährt. Ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.Versicherungsfähiges Einkommen im Sinne von Nummer 1 ist das versicherungsfähige Einkommen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(1) War ein Rentenberechtigter nach dem 21. Dezember 1974 aber vor dem 1. Januar 2002 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, auf Grund dessen erwird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet:

(2) Erreicht der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 errechnete Betrag nicht den Betrag der Rente nach § 36 Abs. 2, ist diese Rente maßgebend.

(3) Der Rentenanspruch nach Absatz 1 oder 2 besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 3 Buchstaben a) bis c) gegeben sind.

§ 16bVersichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes

Scheidet ein Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2001 und nach Vollendung seines 30. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, auf Grund dessen er seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist, wird die Versichertenrente, soweit keine freiwillige Weiterversicherung nach § 35 beantragt wird, für die Zeit dieses Arbeitsverhältnisses nach § 36 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A ist, oder nach § 24 Abs. 2, sofern er Mitglied in der Abteilung A 2000 ist, berechnet.

§ 17Erhöhung laufender Renten durch Kapitaleinzahlung

Die laufenden Renten können jederzeit durch Einzahlung des notwendigen Deckungskapitals um einen unveränderlichen Jahresbetrag erhöht werden. Die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals setzt das Kuratorium nach Anhörung eines Sachverständigen fest. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 18Laufzeit der Versichertenrenten

(1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

a)b)c)d)e)f)mit dem Ablauf des Monats, in dem der Rentner stirbt,wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei einem Arbeitgeber wieder eingestellt wird,wenn ein wieder dienstfähig gewordener Arbeitnehmer eine ihm angebotene zumutbare Stellung ablehnt,bei zeitlich begrenzten Renten, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, der Arbeitnehmer wieder beschäftigt wird oder die Frist abgelaufen ist. Besteht die Dienstunfähigkeit bei Ablauf der Frist noch fort, so kann die Laufzeit der Rente verlängert werden,mit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist,mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auf Grund eines Beitragsüberleitungsabkommens infolge Überleitung von Beiträgen durch die Pensionskasse zur Zahlung einer Versorgungsrente oder einer Versicherungsrente verpflichtet ist.(2) Die Rente fällt fortBleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so findet § 13 Abs. 2 Anwendung.

a)b)c)wenn und solange der Rentner sich weigert, sich einer von der Kasse angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen,wenn und solange der Rentner wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen,wenn die dem Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligte Rente wegen Fortfalls der Leistungsvoraussetzungen entzogen worden ist, von dem Zeitpunkt, an dem die Rente fortgefallen ist, bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab erneut eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird.(3) Die Rente ruht,

§ 19Höhe der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.

(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

§ 20Laufzeit der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Tag. Wird über diesen Zeitpunkt hinaus Gehalt, Lohn oder Versichertenrente gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

11a.23für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,für jede Witwe bzw. jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,a)b)c)über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderinfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat oderein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet,für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch weitergezahlt, wenn und solange die Waisemit dem Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.(2) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

(3) Die Hinterbliebenenrente ruht, wenn der Bezugsberechtigte wegen vorsätzlich begangener Straftat zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt ist, während der Dauer der Strafverbüßung. Nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung kann der Vorstand die Rente ganz oder teilweise belassen oder an unterhaltsberechtigte Angehörige auszahlen, wenn besondere Gründe vorliegen.

(4) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente.

(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer wieder geheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente auf. Hat die Witwe oder der Witwer eine Abfindung nach Absatz 4 erhalten, so ruht die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.

§ 20aAbfindung

(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

*)Im Jahr 2005: 24,15EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.-----

§ 20bVersorgungsausgleich

Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Versichertenrente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 20cVerjährungsfrist

Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 20dAuszubildende

Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Satzung gelten auch Auszubildende.

§ 20eÄnderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung

Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.

§ 21Die Beiträge

(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.

(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.

(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.

a)b)c)d)bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,bei Lohnempfängern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinderzuschläge,bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungsfähiges Einkommen festgelegt wird.(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.

(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.

(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.

(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.

§ 21aAltersvorsorgezulage

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

§ 22Erstattungspflichten der Arbeitgeber

(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.

(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.

§ 23Voraussetzungen des Rentenanspruchs

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben einen Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus ihrem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschieden sind. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente erneut ein Beschäftigungsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Die Arbeitnehmer der Abteilung A 2000 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und 36 Beitragsmonate erfüllt sind. Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.

(3) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(4) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

12345Vorruhestandsgeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,Krankengeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,Versorgungskrankengeld,a)b)dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oderdas aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, undÜbergangsgeld,den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.(5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 4 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug vonBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

§ 24Höhe der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten

(1) Die Höhe der Monatsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag andererseits; zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden. Freiwillige Beiträge sind Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Die Höhe der Rente ist unabhängig davon, ob der Rentenbezug des Arbeitnehmers unmittelbar an das bei der Kasse versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers anschließt oder ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war.

21. Lebensjahr1,41 v. H.,22. Lebensjahr1,37 v. H.,23. Lebensjahr1,34 v. H.,24. Lebensjahr1,30 v. H.,25. Lebensjahr1,27 v. H.,26. Lebensjahr1,23 v. H.,27. Lebensjahr1,20 v. H.,28. Lebensjahr1,17 v. H.,29. Lebensjahr1,14 v. H.,30. Lebensjahr1,11 v. H.,31. Lebensjahr1,08 v. H.,32. Lebensjahr1,05 v. H.,33. Lebensjahr1,02 v. H.,34. Lebensjahr1,00 v. H.,35. Lebensjahr0,97 v. H.,36. Lebensjahr0,94 v. H.,37. Lebensjahr0,92 v. H.,38. Lebensjahr0,89 v. H.,39. Lebensjahr0,87 v. H.,40. Lebensjahr0,85 v. H.,41. Lebensjahr0,82 v. H.,42. Lebensjahr0,80 v. H.,43. Lebensjahr0,78 v. H.,44. Lebensjahr0,76 v. H.,45. Lebensjahr0,74 v. H.,46. Lebensjahr0,72 v. H.,47. Lebensjahr0,70 v. H.,48. Lebensjahr0,68 v. H.,49. Lebensjahr0,66 v. H.,50. Lebensjahr0,64 v. H.,51. Lebensjahr0,63 v. H.,52. Lebensjahr0,61 v. H.,53. Lebensjahr0,59 v. H.,54. Lebensjahr0,58 v. H.,55. Lebensjahr0,56 v. H.,56. Lebensjahr0,54 v. H.,57. Lebensjahr0,53 v. H.,58. Lebensjahr0,51 v. H.,59. Lebensjahr0,50 v. H.,60. Lebensjahr0,48 v. H.,61. Lebensjahr0,47 v. H.,62. Lebensjahr0,45 v. H.,63. Lebensjahr0,44 v. H.,64. Lebensjahr0,42 v. H.,65. Lebensjahr0,41 v. H.,66. Lebensjahr0,40 v. H.,67. Lebensjahr0,40 v. H.,68. Lebensjahr0,39 v. H.(2) Der Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge, die für den Arbeitnehmer entrichtet worden sind, vor Vollendung von dessenDie für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr vollendet.

(3) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag von 0,5 v. H.

(4) Tritt der Versicherungsfall wegen voller Erwerbsminderung ein, bevor der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat, und hat der Versicherte 60 Beitragsmonate erfüllt oder ist die volle Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten, wird die Monatsrente auf mindestens 10 v. H. des während der Versicherungsdauer durchschnittlich versicherten Einkommens angehoben, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dies zulässt; die Anhebung erfolgt nicht, wenn für den Arbeitnehmer nur ermäßigte Beiträge entrichtet worden sind.

(5) Im Fall einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 1 und 2 ergebenden Rente.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird.

§ 25Laufzeit der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten

(1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.

(2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 26Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente

Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.

§ 27Sonstige Vorschriften

(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.

(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.

§ 28Beiträge

(1) Im Regelfall beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 3,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers (Gesamtbeitrag 5,5 v. H.).

(2) Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzungen gemäß Satz 1 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.

(2a) In den Fällen des § 21 Abs. 1a ist neben der mit dem herabgesetzten Beitrag fortbestehenden Versicherung in Abteilung A eine ergänzende Versicherung in Abteilung A 2000 mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, zulässig. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.

(3) Für Arbeitgeber, die der Kasse ab dem 1. Januar 2000 als Beteiligte neu beitreten, kann im Beitrittsvertrag vorgesehen werden, dass für bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts ein gegenüber Absatz 1 verringerter Einstiegsbeitrag gilt. Der verringerte Einstiegsbeitrag muss bezüglich des Arbeitnehmerbeitrags mindestens 1 v. H., bezüglich des Arbeitgeberbeitrags mindestens 2 v. H. betragen; eine stufenweise Erhöhung des verringerten Einstiegsbeitrags während des Zeitraums von bis zu drei Jahren ist zulässig.

(4) Der Regelgesamtbeitrag von 5,5 v. H. nach Absatz 1 kann für einen Arbeitgeber durch firmenbezogenen Tarifvertrag oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf bis zu 7,5 v. H. erhöht werden; in welchem Umfang dabei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag erhöht werden, steht im Ermessen der Tarif- bzw. Betriebsparteien. Die Erhöhung kann zeitlich befristet werden. Die Erhöhung darf nur einheitlich für alle versicherten Arbeitnehmer des Arbeitgebers vereinbart werden. Die Tarif- bzw. Betriebsvereinbarung über die Erhöhung ist der Kasse vorzulegen.

(5) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Die Pflicht zur Entrichtung der Zusatzbeiträge gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.

(6) Aus besonderen Gründen können zu den Beiträgen nach Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 von dem Arbeitnehmer oder von dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.

(7) Bezüglich des versicherungsfähigen Einkommens und der Möglichkeit zur Nachversicherung gelten § 21 Absatz 2, Absatz 2a und Absatz 4 entsprechend.

(8) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

§ 28aÜbertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse

a)b)für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, undnur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung A 2000 versichert werden.(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur

(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.

(3) Die Durchführung der Übertragung erfolgt nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des an der Kasse beteiligten neuen Arbeitgebers und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kasse.

(4) Die Übertragung auf die Kasse wird vollzogen durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein von der Kasse bestimmtes Konto.

(5) Der nach Absatz 4 eingezahlte Betrag wird hinsichtlich seiner Verrentung einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 24 Abs. 2 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.

(6) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 5 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

§ 28bEinvernehmliche Übertragung

Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.

§ 28cAltersvorsorgezulage

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung A 2000 erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form mitzuteilen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.

§ 29Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten

a)b)c)die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,Soweit Arbeitnehmer von Verbänden oder der Kasse versichert werden, haben der Verband bzw. die Kasse für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.

(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.

a)b)das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.

(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.

(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.

§ 29aUmfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.

(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.

(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.

(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.

(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.

§ 29bAltersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.

(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1a/1b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten (§ 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.

a)b)Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) undAlter des Versicherten zwischen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktorendie Höhe des Zuschlags ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.

(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.

a)b)mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.(6) Die Altersrente fällt fort

Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze)nur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden-und HinterbliebenenrenteMännerFrauenMänner und FrauenMännerFrauenMänner und FrauenTabelleX1A1B23A3B4211,72%1,45%1,37%1,58%1,35%1,28%221,68%1,42%1,34%1,55%1,32%1,25%231,65%1,39%1,31%1,51%1,29%1,22%241,61%1,35%1,28%1,48%1,26%1,19%251,58%1,32%1,25%1,45%1,23%1,16%261,54%1,29%1,22%1,41%1,20%1,13%271,51%1,26%1,19%1,38%1,17%1,11%281,48%1,23%1,16%1,35%1,14%1,08%291,44%1,20%1,13%1,32%1,11%1,05%301,41%1,17%1,10%1,29%1,09%1,03%311,38%1,14%1,07%1,26%1,06%1,00%321,34%1,11%1,05%1,23%1,03%0,98%331,31%1,09%1,02%1,20%1,01%0,95%341,28%1,06%0,99%1,17%0,98%0,93%351,25%1,03%0,97%1,14%0,96%0,91%361,22%1,01%0,94%1,12%0,94%0,89%371,19%0,98%0,92%1,09%0,91%0,86%381,16%0,95%0,90%1,06%0,89%0,84%391,13%0,93%0,87%1,04%0,87%0,82%401,10%0,90%0,85%1,01%0,85%0,80%411,07%0,88%0,83%0,99%0,83%0,78%421,04%0,86%0,81%0,96%0,81%0,76%431,02%0,83%0,78%0,94%0,78%0,74%440,99%0,81%0,76%0,91%0,76%0,73%450,96%0,79%0,74%0,89%0,75%0,71%460,94%0,77%0,72%0,87%0,73%0,69%470,91%0,74%0,70%0,85%0,71%0,67%480,88%0,72%0,68%0,82%0,69%0,66%490,86%0,70%0,66%0,80%0,67%0,64%500,83%0,68%0,64%0,78%0,65%0,62%510,81%0,66%0,63%0,76%0,64%0,61%520,78%0,64%0,61%0,74%0,62%0,59%530,76%0,62%0,59%0,72%0,60%0,58%540,73%0,60%0,57%0,70%0,59%0,56%550,71%0,58%0,56%0,68%0,57%0,55%560,69%0,57%0,54%0,66%0,56%0,53%570,66%0,55%0,52%0,64%0,54%0,52%580,64%0,53%0,51%0,63%0,53%0,50%590,62%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%600,59%0,50%0,48%0,59%0,50%0,48%610,57%0,48%0,46%0,57%0,48%0,46%620,55%0,46%0,45%0,55%0,46%0,45%630,54%0,45%0,43%0,54%0,45%0,43%640,52%0,44%0,42%0,52%0,44%0,42%650,51%0,43%0,41%0,51%0,43%0,41%660,51%0,42%0,40%0,51%0,42%0,40%670,50%0,41%0,40%0,50%0,41%0,40%680,50%0,41%0,39%0,50%0,41%0,39%Tabelle für Zuschläge wegenspäteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4Nichtinanspruchnahme der Rente im Alternur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und HinterbliebenenrenteMänner (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)60...620,61%0,51%0,49%0,61%0,51%0,49%63...650,71%0,58%0,55%0,71%0,58%0,55%66/670,81%0,65%0,62%0,81%0,65%0,62%Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme einer zustehenden Altersrente.Tabelle für Umrechnungsfaktorender Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4aLebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginntnur AltersrenteAlters- und HinterbliebenenrenteAlters- und InvalidenrenteAlters-, Invaliden- und HinterbliebenenrenteMänner (Tab. 1A)Frauen (Tab. 1B)M. + F. (Tab. 2)Männer (Tab. 3A)Frauen (Tab. 3B)M. + F. (Tab. 4)6298,77%99,89%100,11%98,77%99,89%100,11%6397,70%99,79%100,21%97,70%99,79%100,21%6496,75%99,70%100,31%96,75%99,70%100,31%6592,48%97,00%98,10%92,48%97,00%98,10%6691,16%96,44%97,74%91,16%96,44%97,74%6789,99%95,94%97,42%89,99%95,94%97,42%6884,50%91,85%93,37%84,50%91,85%93,37%X =Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt.(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicht für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.

§ 29cHinterbliebenenrente

(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

a)b)die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente

(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.

12a)b)über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderinfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass siewenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,

(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).

(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

a)b)c)d)wenndie Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre älter war,58 v. H.,wenndie Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war,57 v. H.,wenndie Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr älter war,55 v. H.,wenndie Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig oder jünger war.54 v. H.,(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. aufMaßgeblich ist die, ausgehend von den Geburtstagen, nach Jahren, Monaten und Tagen genau ermittelte Altersdifferenz zwischen Arbeitnehmer und Hinterbliebenem.

(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.

(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.

a)b)c)d)für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,12über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderinfolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderfür jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waisemit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort

(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicht, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

§ 29dRente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung

(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.

(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.

(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.

(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

12345Vorruhestandsgeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,Krankengeld,a)b)das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oderdas während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,Versorgungskrankengeld,a)b)dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oderdas aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, undÜbergangsgeld,den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug vonBei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).

(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.

(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.

(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.

a)b)c)d)e)mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort

(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.

(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.

§ 29eAnpassung der Verrentungstabellen

(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.) angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.

§ 29fAbfindung

(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) *) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

*)Im Jahr 2005: 24,15EUR monatlich (West), 20,30 EUR (Ost).(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.-----

§ 29gVersorgungsausgleich

Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG) (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-pkdbsa

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