Auf Grund des § 7 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.
(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten Schule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
123einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowiea)b)eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt undeine Prüferin Podologin oder ein Prüfer PodologeFachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestenssein muss.(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
12der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
123Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/ Pädagogik/Soziologie;Anatomie; Physiologie;Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre.(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 60 Minuten; die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2 und 3 dauern jeweils 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
1234Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,Spezielle Krankheitslehre,Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,Hygiene und Mikrobiologie.(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.
(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
12Podologische Behandlungsmaßnahmen: Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann;Podologische Materialien und Hilfsmittel: Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Behandlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagelkorrekturmaßnahme sowie mindestens eine orthotische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens "ausreichend" benotet wird.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Berechneter ZahlenwertNote in Worten(Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,50 bis 2,49gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht2,50 bis 3,49befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht3,50 bis 4,49ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht4,50 bis 5,49mangelhaft(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,50 bis 6,00ungenügend(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnenDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Podologen entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des Podologengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter Aufsicht an einem Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umsetzen kann. Die Behandlung kann je nach den von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschieden die Durchführung einer Nagelkorrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrekturmaßnahme umfassen. Die Auswahl des Patienten hat sich hieran zu orientieren. Die Eignungsprüfung soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 14 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Podologengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
1234Berufs- und Gesetzeskunde,Hygiene und Mikrobiologie,Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,Podologische Materialien und Hilfsmittel.(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 45 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 13 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Prüfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Podologengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Podologengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
1234das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Podologen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, undeine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologengesetzes erworben haben.(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 16 - 22ATheoretischer und praktischer UnterrichtStunden1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde401.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen1.4Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausbildung von Bedeutung sind1.6Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht1.7Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht1.8Einführung in das Krankenhaus-, Infektionsschutz- sowie Arznei- und Betäubungsmittelrecht1.9Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten oder deren Sorgeberechtigten, Datenschutz1.1Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland2Sprache und Schrifttum202.1Vortrag und Diskussion, Dokumentation2.2Mündliche und schriftliche Berichterstattung2.3Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur2.4Einführung in fachbezogene Terminologie3Fachbezogene Physik und Chemie603.1Physikalische Größen und Einheiten3.2Mechanik3.3Wärmelehre3.4Elektrizitätslehre3.5Schwingungen und Wellen3.6Optik3.7Radiologie einschließlich Strahlenschutz3.8Werkstoffkunde3.9Allgemeine und anorganische Chemie3.9.1Chemische Grundbegriffe3.9.2Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten3.9.3Säuren, Basen, Salze, pH-Wert, Puffer3.9.4Wasser3.1Organische Chemie3.10.1Alkane, Alkanole, organische Säuren3.10.2Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate4Anatomie1204.1Allgemeine Anatomie4.1.1Strukturelemente, Richtungs- und Lagebezeichnungen4.1.2Zell- und Gewebelehre4.1.3Bewegungssystem einschließlich Knochen- und Muskellehre4.1.4Haut und Hautanhangsgebilde4.1.5Herz- und Blutgefäßsystem, Lymphgefäßsystem4.1.6Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane4.1.7Endokrines und exokrines System4.1.8Nervensystem und Sinnesorgane4.2Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten4.2.1Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten sowie Biomechanik4.2.2Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes4.2.3Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder des Fußes4.2.4Gelenke der unteren Extremitäten4.2.5Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes4.2.6Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten4.2.7Nervenversorgung5Physiologie605.1Zellphysiologie, Muskelphysiologie5.2Blut und Lymphe5.3Blutkreislauf und Kreislaufregulation5.4Physiologie der Atmung5.5Verdauung und Ausscheidung5.6Hormonelle Regulation5.7Funktion des Nervensystems5.8Zusammenwirken der Organsysteme6Allgemeine Krankheitslehre306.1Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome6.2Pathologie der Zelle6.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen6.4Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen6.5Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung6.6Entzündungen und Ödeme6.7Störungen der immunologischen Reaktionen7Spezielle Krankheitslehre2507.1Innere Medizin und Geriatrie7.1.1Allergische Erkrankungen7.1.2Rheumatische Erkrankungen7.1.3Diabetes mellitus7.1.3.1Diabetische Folgeschäden am Fuß7.1.3.2Diabetische Akutkomplikationen7.1.4Gicht und andere Stoffwechselstörungen7.1.5Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen7.1.6Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, lymphatische Störungen7.1.7Neurologisch periphere Erkrankungen7.1.8Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen des Alterns7.1.9Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische Erkrankungen, Multimorbidität im Alter7.2Dermatologie7.2.1Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen einschließlich Immunologie und Allergologie7.2.2Sichtbare Veränderungen der Haut7.2.3Angeborene Hauterkrankungen7.2.4Erworbene Hauterkrankungen7.2.4.1Entzündliche Dermatosen7.2.4.2Degenerativ bedingte Dermatosen7.2.4.3Traumatisch bedingte Hauterkrankungen, Wunden und Wundheilung7.2.4.4Hauterkrankungen mit Geschwulstbildung7.2.4.5Verhornungsstörungen7.2.5Erkrankungen der Hautanhangsgebilde7.2.5.1Erkrankungen der Drüsen7.2.5.2Veränderungen und Erkrankungen der Nägel7.2.5.3Nagelveränderungen im Alter7.2.6Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Haut und Nägel7.3Orthopädie7.3.1Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß7.3.1.1Krankhafte Veränderungen der Körperhaltung, im Bereich des Beckens, des Oberschenkels und Unterschenkels7.3.1.2Systemerkrankungen, Stoffwechselstörungen7.3.1.3Missbildungen und Fehlbildungen, Fehlentwicklung des Kinderfußes7.3.1.4Andere Ursachen7.3.2Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen7.3.3Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten7.3.4Gelegenheitsursachen von Fußbeschwerden7.3.4.1Formveränderungen, Auswüchse7.3.4.2Haut- und Knochenveränderungen7.3.4.3Zirkulationsstörungen7.3.4.4Lokale Überlastungssyndrome7.4Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und Lähmungen7.5Verletzungen am Bewegungssystem, Wiederherstellung und Heilung7.6Infektionen am Bewegungsapparat, Chirurgische Infektionen7.7Fachbezogene Infektionskrankheiten7.8Operationen am Fuß und Vorfuß7.9Anforderungen an Schuhwerk, Schuhzurichtungen, Einlagen und orthopädische Schuhe8Hygiene und Mikrobiologie808.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher Vorschriften und Empfehlungen8.2Allgemeine Hygiene und Umweltschutz8.2.1Klima, Wasser, Boden, Luft8.2.2Kleidung und Wohnung8.2.3Persönliche Hygiene8.2.4Hygiene, Ordnung und Abfallbeseitigung am Arbeitsplatz8.3Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie8.4Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Autoclavierung, Entwesung, Methoden und praktische Durchführung8.5Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie8.6Verhütung und Bekämpfung von Infektionen8.7Schutzimpfungen9Erste Hilfe und Verbandtechnik309.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen9.2Erstversorgung von Verletzten9.3Blutstillung und Wundversorgung9.4Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei Diabetikerinnen oder Diabetikern, Verhalten bei Schockzuständen und bei Wiederbelebung9.5Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen, Verbrennungen9.6Transport von Verletzten9.7Verhalten bei Arbeitsunfällen9.8Verbandtechniken10Prävention und Rehabilitation3010.1Grundlagen und Bedeutung der Prävention10.2Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen10.3Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten10.4Gesundheitsgerechtes Verhalten, Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Diabetes mellitus, Übergewicht und Gicht10.5Grundlagen und Formen der Rehabilitation10.6Rehabilitationsplanung und –durchführung im interdisziplinären Team11Psychologie/Pädagogik/Soziologie6011.1Psychologie11.1.1Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit11.1.2Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie11.1.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker und Kinder; psychische Besonderheiten kranker älterer Menschen und Behinderter11.1.4Gesprächsführung, Supervision11.2Grundlagen der Pädagogik11.3Grundlagen der Soziologie und Gerontologie12Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde12012.1Arzneimittellehre12.1.1Allgemeine Grundlagen12.1.2Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur Elimination12.1.3Unerwünschte Arzneimittelwirkungen12.1.4Arzneiformen und ihre Verabreichung12.1.5Umgang mit Arzneimitteln und Hinweise bei der Anwendung12.1.6Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel12.1.7Arzneimittelgruppen einschließlich Phytotherapeutika12.2Material- und Warenkunde12.2.1Produkte und Hilfsstoffe sowie deren Einsatz bei der podologischen Behandlung12.2.2Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und Gewinnung12.2.3Industrielle Produkte12.2.4Warengruppen12.2.5Verkaufsberatung13Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung15013.1Historische Grundlagen13.2Allgemeine Grundlagen13.2.1Aufgaben der podologischen Behandlung13.2.2Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege, häuslicher Fußpflege; Ausrüstung und Organisation von Hausbesuchen13.2.3Anforderungen an die Podologin und den Podologen13.2.4Anforderung an Räumlichkeiten, Ausstattung und Organisation13.2.5Ärztliche Diagnose und Therapieplan13.2.6Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten13.3Podologischer Behandlungsplan13.3.1Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation13.3.2Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung13.3.3Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung oder Mitbehandlung erfordern13.3.4Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung13.3.5Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms13.3.6Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behandlung und Qualitätssicherung13.3.7Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische Behandlungsmaßnahmen sowie Patientenberatung13.3.8Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen13.4Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung13.4.1Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation13.4.2Apparative Behandlungsmethoden13.4.3Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen13.4.4Physikalische Behandlungsmaßnahmen13.4.5Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen13.5Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz13.6Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung, Wundversorgung13.7Verhalten beim Auftreten von Notfällen am Arbeitsplatz14Fußpflegerische Maßnahmen15014.1Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen14.2Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen14.3Vorbereitung der Haut für die Behandlung14.4Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen14.4.1Arbeiten mit fußpflegerischen Instrumenten14.4.2Apparative Maßnahmen14.4.3Nagelschnitt14.4.4Pflegerische Maßnahmen an Haut und Nägeln14.5Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße14.6Maßnahmen am Ende der Behandlung15Podologische Behandlungsmaßnahmen40015.1Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund15.2Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden15.3Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei15.3.1Nagelveränderungen15.3.2Hautveränderungen15.3.3Fuß- und Zehenveränderungen15.3.4traumatischen Veränderungen15.3.5Zirkulationsstörungen15.3.6neurologischen Störungen15.3.7Entzündungen und Infektionen15.3.8Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß15.3.9Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen15.4Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen15.5Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten15.6Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können15.7Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anordnung15.8Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung15.9Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen15.1Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen16Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung10016.1Allgemeine Grundlagen16.2Massage an Fuß und Unterschenkel16.2.1Indikationen und Kontraindikationen16.2.2Grundlagen der Massage16.2.3Behandlungsaufbau, Grundtechniken16.3Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage16.4Hydro- und Balneotherapie16.4.1Indikationen und Kontraindikationen16.4.2Arten und Anwendungsformen16.5Elektrotherapie am Fuß16.5.1Indikationen und Kontraindikationen16.5.2Arten und Apparaturen16.6Bewegungsübungen am Fuß16.6.1Indikationen und Kontraindikationen16.6.2Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten sowie Patientenanleitung16.7Sonstige Verfahren17Podologische Materialien und Hilfsmittel20017.1Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von17.1.1Orthosen17.1.2Nagelkorrekturspangen17.1.3Nagelprothetik und Inlays17.1.4Spezialverbänden17.1.5Druckentlastungen und Reibungsschutz17.2Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien sowie praktische ÜbungenZur freien Verfügung100Stundenzahl insgesamt2BPraktische Ausbildung für Podologinnen oder Podologen Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen, in denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden:1Fußpflegerische Maßnahmen2Podologische Behandlungsmaßnahmen3Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung4Podologische Materialien und HilfsmittelStunden insgesamt1Davon sind mindestens 280 Stunden in einem unter ärztlicher Anleitung stehenden Praktikum in internistischen, in dermatologischen und in orthopädischen Kliniken oder entsprechenden Ambulanzen abzuleisten. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler mit den im Unterricht vermittelten Krankheitsbildern anschaulich bekannt gemacht und gleichzeitig die Verbindung zu den in der podologischen Behandlung zu berücksichtigenden Aspekten hergestellt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 23)..............................(Bezeichnung der Schule)Bescheinigungüber die Teilnahme an den AusbildungsveranstaltungenName, Vorname..........................................................................Geburtsdatum Geburtsort..........................................................................hat in der Zeit vom ...................... bis ...........................regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterrichtund der praktischen Ausbildung für Podologinnen und Podologen gemäß § 4des Podologengesetzes teilgenommen.Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Podologengesetz zulässigenFehlzeiten hinaus - um .......... Tage *) - unterbrochen worden.Ort, Datum.................................... (Stempel)....................................Unterschrift(en) der Schulleitung-----*) Nichtzutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 24)Die/Der Vorsitzendedes PrüfungsausschussesZeugnisüber die staatliche Prüfung für Podologinnen und PodologenName, Vorname...........................................................................Geburtsdatum Geburtsort...........................................................................hat am ............................ die staatliche Prüfung nach § 4 desPodologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der...........................................................................in ......................... bestanden.Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. im schriftlichen Teil der Prüfung "......................."2. im mündlichen Teil der Prüfung "......................."3. im praktischen Teil der Prüfung "......................."Ort, Datum....................................... (Siegel).......................................(Unterschrift der/des Vorsitzendendes Prüfungsausschusses)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 25)Die/Der Vorsitzendedes PrüfungsausschussesZeugnisüber die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und PodologenName, Vorname.............................................................................Geburtsdatum Geburtsort.............................................................................hat am .................................. die staatliche Ergänzungsprüfungnach § 10 Abs. 4/§ 10 Abs. 5 *) des Podologengesetzes vor dem staatlichenPrüfungsausschuss bei der.............................................................................in .................................... bestanden.Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. im mündlichen Teil der Prüfung ".........................."2. im praktischen Teil der Prüfung ".........................."Ort, Datum........................................ (Siegel).........................................(Unterschrift der/des Vorsitzendendes Prüfungsausschusses)-----*) Nichtzutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 26)Urkundeüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung"....................................."Name, Vorname.............................................................................geboren am in.............................................................................erhält auf Grund des Podologengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage dieErlaubnis, die Berufsbezeichnung"....................................."zu führen.Ort, Datum................................ (Siegel)................................(Unterschrift)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 938)
(Bezeichnung der Einrichtung)........................................................................................................
Bescheinigungüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
..............................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
..............................................................................................................................................
hat in der Zeit vom................................................................................bis.................................................................................regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
......................................................................................................... (Stempel)
Unterschrift(en) der Einrichtung..........................................................................................................
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 939)
Die/Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses
Bescheinigungüber die staatliche Eignungsprüfungfür
..............................................................................................................................................
Name, Vorname
..........................................................................................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
..........................................................................................................................................................................................
* Nichtzutreffendes streichen.hat am.............................................................................................................. die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 derAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
.......................................................................................................................................... (Siegel)
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)...........................................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Bezeichnung der Einrichtung)Bescheinigungüber die Teilnahme am AnpassungslehrgangName, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs- undPrüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenenAnpassungslehrgang teilgenommen.Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der EinrichtungOrt, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7
Die/der Vorsitzendedes PrüfungsausschussesBescheinigungüber die staatliche Kenntnisprüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- undPrüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
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