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Pflegepersonalbemessungsverordnung Kapitel 4 — Personalbemessung auf Stationen für Kinder

§ 13–§ 19 · 7 Paragrafen

Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Abschnitt 1 — Personalbemessung auf Normalstationen

Leistungsstufen und Patientengruppen

§ 13

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte 1. Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen, 2. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen, 3. Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen. Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen. (2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung. (3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen. Allgemeine Pflege Spezielle Pflege KA1 Grundleistungen KA2 Erweiterte Leistungen KA3 Besondere Leistungen KA4 Hochaufwendige Leistungen KS1 Grundleistungen KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 KS2 Erweiterte Leistungen KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 KS3 Besondere Leistungen KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 KS4 Hochaufwendige Leistungen KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 (4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

§ 14

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten. (2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen. Patientengruppe Minutenwert KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 188 147 77 KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 272 230 160 KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 389 349 279 KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 445 408 338 Patientengruppe Minutenwert KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 252 186 154 KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 336 269 237 KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 453 388 356 KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 509 447 415 Patientengruppe Minutenwert KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 384 274 253 KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 486 357 336 KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 585 476 455 KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 641 535 514 Patientengruppe Minutenwert KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 418 356 350 KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 502 439 433 KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 619 558 552 KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 675 617 611 (3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten. (4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.

Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

§ 15

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen. (2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn 1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder 2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft. (3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn 1. in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder 2. in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft. (4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft. (5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.

Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

§ 16

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen. (2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft. (3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft. (4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.

Abschnitt 2 — Personalbemessung auf Intensivstationen

Leistungsstufen und Patientengruppen

§ 17

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte 1. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2 500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)“ zuzuordnen, 2. Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2 500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen. Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen. (2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung. (3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen. IS 1 Grundleistungen IS 2 Erweiterte Leistungen IS 3 Besondere Leistungen 24-Stunden-Modell NICU IS 1-24h PICU IS 1-24h NICU IS 2-24h PICU IS 2-24h NICU IS 3-24h PICU IS 3-24h Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 1 NICU IS 1-Schicht 1 PICU IS 1-Schicht 1 NICU IS 2-Schicht 1 PICU IS 2-Schicht 1 NICU IS 3-Schicht 1 PICU IS 3-Schicht 1 Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 2 NICU IS 1-Schicht 2 PICU IS 1-Schicht 2 NICU IS 2-Schicht 2 PICU IS 2-Schicht 2 NICU IS 3-Schicht 2 PICU IS 3-Schicht 2 Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 3 NICU IS 1-Schicht 3 PICU IS 1-Schicht 3 NICU IS 2-Schicht 3 PICU IS 2-Schicht 3 NICU IS 3-Schicht 3 PICU IS 3-Schicht 3

Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege

§ 18

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen. (2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft. (3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft. (4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

§ 19

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten. (2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen. 24-Stunden-Modell Gruppe IS 1 IS 2 IS 3 24 Stunden NICU 360 720 1 440 24 Stunden PICU 480 720 1 440 Drei-Schicht-Modell Gruppe IS 1 IS 2 IS 3 Acht-Stunden-Schicht 1 NICU 120 240 480 Acht-Stunden Schicht 2 NICU 120 240 480 Acht-Stunden Schicht 3 NICU 120 240 480 Drei-Schicht-Modell Gruppe IS 1 IS 2 IS 3 Acht-Stunden-Schicht 1 PICU 160 240 480 Acht-Stunden-Schicht 2 PICU 160 240 480 Acht-Stunden-Schicht 3 PICU 160 240 480 (3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten. (4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten 1. bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, 2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde. (5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten 1. bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde, 2. bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.

Zum Volltext: Pflegepersonalbemessungsverordnung

Die Paragrafen auf dieser Seite sind wortgetreu aus den amtlichen offenen Daten übernommen. Die Quelle finden Sie in der Quellenangabe unten.

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