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Verordnung

Pflegepersonalbemessungsverordnung

Abkürzung
PPBV
Ausfertigungsdatum
12. Juni 2024
Paragrafen
28

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 137k Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Ziel und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung hat das Ziel, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen, indem Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegedarfs einzusetzenden Pflegekräfte erlassen werden. Sie soll außerdem zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich beitragen.

(2) Diese Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern. Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.

(3) Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegekraft eine Pflegefachkraft oder eine Pflegehilfskraft.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegefachkraft eine Person, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgilt.

1234die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,der auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist odera)b)c)Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen,Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.die einer der folgenden Personengruppen angehört:(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegehilfskraft eine Person,

(4) Hebamme im Sinne dieser Verordnung ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.

(5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.

(7) Ein Vollzeitäquivalent im Sinne dieser Verordnung entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

(8) Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.

(9) Eine Station ist Intensivstation im Sinne dieser Verordnung, wenn dort Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.

(10) Eine Station ist Normalstation im Sinne dieser Verordnung, wenn sie bettenführend ist und keine Intensivstation ist.

(11) Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.

(12) Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

§ 3Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten

Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.

§ 4Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Erwachsene die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.

123456des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Zahl der insgesamt vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, abzüglich der Patientinnen und Patienten in Isolation,des Produkts des erhöhten Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in Isolation,der Produkte der jeweiligen halben Pflegegrundwerte und der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten undder Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 12 Absatz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen,des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 3 und der Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung,des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten.(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Tagschicht in einem Kalendermonat ist für jede Tagschicht dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tagschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe

(3) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Nachtschicht in einem Kalendermonat ist für jede Nachtschicht dieses Kalendermonats das sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Nachtschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen. Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.

123Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren,Wochenfeiertage und Urlaub sowiesonstige Ausfallzeiten.(4) Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 2 und 3 ist die Höhe der voraussichtlichen Ausfallzeiten der Pflegefachkräfte umgerechnet in Vollzeitäquivalente in den folgenden Kategorien zu berücksichtigen:

(5) Für jeweils auf Normalstationen für Erwachsene beschäftigte 50 Pflegekräfte ist zusätzlich ein Vollzeitäquivalent für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene anteilig hinzuzurechnen.

§ 5Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.

12345des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5,der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, unddes Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen.(2) Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe

(3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder entsprechend.

§ 6Ermittlung der Ist-Personalbesetzung

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und zu erfassen.

(2) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der jeweils während der jeweiligen Schichten in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller während der jeweiligen Schichten auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 4 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in den jeweiligen Schichten und dem jeweiligen Kalendermonat. Bei der Berechnung nach Satz 2 sind die Arbeitsstunden derjenigen Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Hebammen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen. Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.

(3) Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller in diesem Zeitraum auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 5 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat.

(4) Auf Normalstationen für Erwachsene dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 20 Prozent nicht übersteigt. Im Bereich der Geburtshilfe sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden vollumfänglich zu berücksichtigen.

12auf Normalstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 10 Prozent nicht übersteigt,auf Intensivstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.(5) Auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden:

(6) In Krankenhäusern, die eine Ausbildung zu Pflegefachperson oder den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, dürfen die durch Pflegeauszubildende in einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.

(7) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station die Höhe der angefallenen Ausfallzeiten von Pflegefachkräften getrennt nach den in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Kategorien zu ermitteln und zu erfassen.

§ 7Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. Spätere Änderungen der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sind dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.

(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um 14 Tage. Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Angaben bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder der nach Satz 2 verlängerten Frist korrigieren.

(3) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. Juni 2026, die nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben in eine Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 haben für jeden Standort eines Krankenhauses separat zu erfolgen. Bei der Übermittlung sind das Standortkennzeichen gemäß dem nach § 293 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führenden bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen sowie der in der Übermittlung nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes verwendete Fachabteilungsschlüssel anzugeben.

(5) Für die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. Das Nähere zur technischen Umsetzung der Übermittlung der Angaben legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner Internetseite.

§ 8Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.

§ 9Leistungsstufen und Patientengruppen

(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.

Allgemeine PflegeSpezielle PflegeA1GrundleistungenA2Erweiterte LeistungenA3Besondere LeistungenA4Hochaufwendige LeistungenS1GrundleistungenA1/S1A2/S1A3/S1A4/S1S2Erweiterte LeistungenA1/S2A2/S2A3/S2A4/S2S3Besondere LeistungenA1/S3A2/S3A3/S3A4/S3S4Hochaufwendige LeistungenA1/S4A2/S4A3/S4A4/S4(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

§ 10Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.

12in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oderin mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.

123die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oderdie Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und

§ 11Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.

§ 12Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.

PatientengruppeMinutenwertA1/S159A1/S276A1/S3112A1/S4151(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

PatientengruppeMinutenwertA2/S1114A2/S2131A2/S3167A2/S4206

PatientengruppeMinutenwertA3/S1203A3/S2220A3/S3256A3/S4295

PatientengruppeMinutenwertA4/S1335A4/S2352A4/S3388A4/S4427

Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen. Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.

§ 13Leistungsstufen und Patientengruppen

123Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)“ zuzuordnen,Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)“ zuzuordnen,Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die PflegefachkräfteIst die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)“ zuzuordnen.

(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

Allgemeine PflegeSpezielle PflegeKA1GrundleistungenKA2Erweiterte LeistungenKA3Besondere LeistungenKA4Hochaufwendige LeistungenKS1GrundleistungenKA1-F/KS1KA1-K/KS1KA1-J/KS1KA2-F/KS1KA2-K/KS1KA2-J/KS1KA3-F/KS1KA3-K/KS1KA3-J/KS1KA4-F/KS1KA4-K/KS1KA4-J/KS1KS2Erweiterte LeistungenKA1-F/KS2KA1-K/KS2KA1-J/KS2KA2-F/KS2KA2-K/KS2KA2-J/KS2KA3-F/KS2KA3-K/KS2KA3-J/KS2KA4-F/KS2KA4-K/KS2KA4-J/KS2KS3Besondere LeistungenKA1-F/KS3KA1-K/KS3KA1-J/KS3KA2-F/KS3KA2-K/KS3KA2-J/KS3KA3-F/KS3KA3-K/KS3KA3-J/KS3KA4-F/KS3KA4-K/KS3KA4-J/KS3KS4Hochaufwendige LeistungenKA1-F/KS4KA1-K/KS4KA1-J/KS4KA2-F/KS4KA2-K/KS4KA2-J/KS4KA3-F/KS4KA3-K/KS4KA3-J/KS4KA4-F/KS4KA4-K/KS4KA4-J/KS4(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

§ 14Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

PatientengruppeMinutenwertKA1-F/KS1KA1-K/KS1KA1-J/KS118814777KA1-F/KS2KA1-K/KS2KA1-J/KS2272230160KA1-F/KS3KA1-K/KS3KA1-J/KS3389349279KA1-F/KS4KA1-K/KS4KA1-J/KS4445408338(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

PatientengruppeMinutenwertKA2-F/KS1KA2-K/KS1KA2-J/KS1252186154KA2-F/KS2KA2-K/KS2KA2-J/KS2336269237KA2-F/KS3KA2-K/KS3KA2-J/KS3453388356KA2-F/KS4KA2-K/KS4KA2-J/KS4509447415

PatientengruppeMinutenwertKA3-F/KS1KA3-K/KS1KA3-J/KS1384274253KA3-F/KS2KA3-K/KS2KA3-J/KS2486357336KA3-F/KS3KA3-K/KS3KA3-J/KS3585476455KA3-F/KS4KA3-K/KS4KA3-J/KS4641535514

PatientengruppeMinutenwertKA4-F/KS1KA4-K/KS1KA4-J/KS1418356350KA4-F/KS2KA4-K/KS2KA4-J/KS2502439433KA4-F/KS3KA4-K/KS3KA4-J/KS3619558552KA4-F/KS4KA4-K/KS4KA4-J/KS4675617611

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.

§ 15Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.

12in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oderin mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn

12in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oderin mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn

(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.

(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.

§ 16Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.

§ 17Leistungsstufen und Patientengruppen

12Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2 500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)“ zuzuordnen,Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2 500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.(1) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die PflegefachkräfteIst die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)“ zuzuordnen.

(2) Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.

IS 1GrundleistungenIS 2Erweiterte LeistungenIS 3Besondere Leistungen24-Stunden-ModellNICU IS 1-24hPICU IS 1-24hNICU IS 2-24hPICU IS 2-24hNICU IS 3-24hPICU IS 3-24hDrei-Schicht-ModellAcht-Stunden-Schicht 1NICU IS 1-Schicht 1PICU IS 1-Schicht 1NICU IS 2-Schicht 1PICU IS 2-Schicht 1NICU IS 3-Schicht 1PICU IS 3-Schicht 1Drei-Schicht-ModellAcht-Stunden-Schicht 2NICU IS 1-Schicht 2PICU IS 1-Schicht 2NICU IS 2-Schicht 2PICU IS 2-Schicht 2NICU IS 3-Schicht 2PICU IS 3-Schicht 2Drei-Schicht-ModellAcht-Stunden-Schicht 3NICU IS 1-Schicht 3PICU IS 1-Schicht 3NICU IS 2-Schicht 3PICU IS 2-Schicht 3NICU IS 3-Schicht 3PICU IS 3-Schicht 3(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

§ 18Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege

(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.

(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 19Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert

(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

24-Stunden-ModellGruppeIS 1IS 2IS 324 StundenNICU3607201 44024 StundenPICU4807201 440(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3Acht-Stunden-Schicht 1NICU120240480Acht-Stunden Schicht 2NICU120240480Acht-Stunden Schicht 3NICU120240480

Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1IS 2IS 3Acht-Stunden-Schicht 1PICU160240480Acht-Stunden-Schicht 2PICU160240480Acht-Stunden-Schicht 3PICU160240480

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

12bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

12bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

§ 20Evaluierung

123die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung unddie Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029

§ 21Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1(zu § 7 Absatz 2 und 5)Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 14 - 15)

Institutionskennzeichen (IK)KrankenhausnameOrt des KrankenhausesJahrQuartalSignatur

Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an:ja/nein

Standortkennzeichenverwendeter Name der StationFachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG(ggf. kommasepariert)verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert)Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation Kinder, Intensivstation Kinder)MonatSchicht (Tag- oder Nachtschicht)Anzahl der Schichten im MonatAnzahl BettenAnzahl Patientendurchschnittliche PatientenbelegungStation im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein)Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte(Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVLeitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVHöhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte(Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBVdurchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBVdurchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBVdurchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBVdurchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBVAnmerkung

Anlage 2(zu § 9 Absatz 1)Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 16 - 21)

Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.

Anlage 3(zu § 13 Absatz 2 Satz 1)Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 22 - 42)

I. Leistungsbereich Körperpflege:Leistungen im Zusammenhang mit der Körperpflege inkl. Anleiten, Helfen, Motivieren zur Selbständigkeit und Vor- und Nachbereiten inkl. intermittierende Förderung der Selbstpflegekompetenz durch integrierte Anleitung von Patient oder BezugspersonAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeFKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte LeistungenGanzkörperwäscheoderinkl. Bekleidungswechsel im Bettauf dem WickeltischKA3Besondere Leistungen•Baden/waschen inkl. Bekleidungswechsel unter erschwertenoderoderoderoderoderinkl.2–––––Aufwendiges Reinigungsbad, z. B. Elternanleitung erstes Säuglingsbad, therapeutischesBad oderStimulation bei großer Abwehrhaltung oderKörperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe bei Umkehr-/Schutzisolation oderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation) oderbei MehrfachbehinderungBedingungen, z. B.: imInkubatorim Wärmebett mit AbdeckungWärmelampemit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverbandkontinuierlichem O-Bedarfkontinuierlicher PhototherapieKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Körperpflege•••oderbei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste)und/oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz- Kreislaufsituation beiAnstrengungkomplette Anleitung der Eltern/Bezugspersondurch die Pflegefachkraft (PFK)Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege•••GKW basalstimulierend, Körperwaschung belebend oder beruhigendGKW unter kinästhetischen Gesichtspunkten (Infant Handling)––oderbei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste)bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz-Kreislaufsituation beiAnstrengungGKW nach anderen Therapiekonzeptenz. B.Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK••oderbei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (s. Beispielliste)bei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation und/oder Herz-/Kreislaufsituation beiAnstrengungpflegefachlich indiziertKKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigen und ggf. unterstützende MaßnahmenGanzkörperwäscheoderoderund Mundpflege durch die PFK bei:inkl. Bekleidungswechsel am Waschbecken/Dusche/Badewanneim Bettauf dem WickeltischKA3Besondere LeistungenBaden/waschen/duschenunter erschwerten Bedingungenund/oderinkl.2•••••Aufwendiges Reinigungsbad z. B therapeutisches Bad und/oderStimulation/Überzeugungsarbeit bei großer Abwehrhaltung und/oderUmkehr-/SchutzisolationKörperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beiund/oderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)bei Mehrfachbehinderunginkl. Bekleidungswechsel, z. B.: mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverbandkontinuierlichem O-BedarfKA4Hochaufwendige Leistungen••Hochaufwendige KörperpflegePFK––––oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation beiAnstrengungoderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenbei massiver Angst vor Berührung und Bewegung bei der Körperpflegedurch dieAnleitung zur selbständigen KörperpflegeMindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege,•••GKW basalstimulierend, belebend und/oder beruhigendGKW nach BobathGKW unter kinästhetischen Gesichtspunktenz. B.••andere neurologische oder rehabilitative Konzepte zur Ganzkörperpflege mit Faszilitation/Inhibitation von normalen Bewegungsabläufen oder kompensatorischen Fähigkeiten,Konzepte aus psychologischer Perspektive,•••oderbei fehlender Fähigkeit den Positionswechsel im Bett durchzuführen durch Vorliegen einesErschwernisfaktors (s. Beispielliste)oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungbei Erfüllung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK••••oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen einesErschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation beiAnstrengungoderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungpflegefachlich indiziertHochaufwendige Körperpflege undmindestens 2 körperbezogene Angebote zur Förderung der Wahrnehmung und des Wohlbefindens (z. B. Massage, Ausstreichen)JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigen und ggf. unterstützende Maßnahmen••Ganzkörperwäsche und Mundhygieneoderoderinkl. Bekleidungswechsel am Waschbeckenim BettTeilwäsche/-baden/-duschenoderinkl. BekleidungswechselHaarpflege inkl. Haarwäsche durch die PFKdurch die PFK bei:KA3Besondere Leistungen••Ganzkörperwäsche im Bettoderinkl. BekleidungswechselBaden/waschen/duschenunter erschwerten Bedingungenoderinkl.2––Aufwendiges Reinigungsbad z. B. therapeutisches Bad oderÜberzeugungsarbeit bei großer Abwehrhaltung oderinkl. Bekleidungswechsel, z. B.: mit laufender Infusion, Katheter, Drainage, Stoma, Prothese, Schiene, Gips, Extension, Wundverbandkontinuierlichem O-Bedarf–––bei Mehrfachbehinderung oderUmkehr-/SchutzisolationKörperpflege durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beioderSterilbedingungen (nicht bei Isolation)KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige KörperpflegeAnleitung•••••••oderdurch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation beiAnstrengungoderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflegeoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflegeoderbei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung)bei hoher Selbstgefährdung (inkl. Anleitung/Unterstützung von Eltern/Bezugspersonen)oderzur selbständigen Körperpflege bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen,Mindestens 1 x täglich therapeutische Körperpflege, z. B.•••••GKW basalstimulierend, belebend und/oder beruhigend,GKW nach Bobath,GKW unter kinästhetischen Gesichtspunkten,andere neurologische oder rehabilitative Konzepte zur GKW mit Fazilitation/Inhibitation vonnormalen Bewegungsabläufen oder kompensatorischen Fähigkeiten,Konzepte aus psychologischer Perspektive••••••oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen einesErschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflegeoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflegeoderbei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung)Bewegungsverbot aufgrund hoher Selbstgefährdungbei Erfüllung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen:Ganzkörperwaschung/-pflege mit 2 PFK•••••••oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, durch Vorliegen einesErschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-/Kreislaufsituation beiAnstrengungoderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständen bei der Körperpflegeoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei fehlenden Kenntnissen über Ablauf der Körperpflegeoderbei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung)Hohe Selbstgefährdungpflegefachlich indiziert

Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Körperpflege:

Altersgruppen F, K und J:––––––mindestens drei Zu- und/oder Ableitungen (inkl. Beatmung)TracheostomaSpastik, Kontrakturen, Parese, PlegieBewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)Schmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagementnicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung

Nur Altersgruppe F:––––––Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)hohes Dekubitusrisiko gemäß AssessmentergebnisHautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))Vorhandensein eines Anus praetermotorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug

Nur Altersgruppen K und J:–––extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)fehlende Kraft zur Eigenbewegung

II. Leistungsbereich Ernährung:Leistungen im Zusammenhang mit der Ernährung inkl. Vor- und Nacharbeiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur SelbständigkeitAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeFKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen•••bis zu 8 x täglichoderNahrungsverabreichunginkl. Mundpflegebis zu 8 x täglichoderNahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfunginkl. MundpflegeHilfen beim StillenKA3Besondere Leistungen••••••••mehr als 8 x täglichoderNahrungsverabreichunginkl. Mundpflegemehr als 8 x täglichoderNahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfunginkl. MundpflegeoderTeilnahrungsverabreichung per Sonde (unabhängig von der Häufigkeit der Mahlzeiten) inkl.MundpflegeoderUmstellen auf erste Breimahlzeitoderumfassende StillanleitungoderNahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/SpeiseröhreNahrungsverabreichung bei einer speziellen Diät (z. B. PKU, Diabetes mellitus, Zöliakie)inkl.––––Trinkversuche oderorale Stimulation oderUmkehr-/SchutzisolationNahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beioderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)KA4Hochaufwendige Leistungen••fraktionierte Applikationmindestens8 x täglichoderundoderHochaufwendigevon Nahrung/Sondennahrungbei Vorliegen einer Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährung den Fähigkeiten des Früh-/Neugeborenen/Säuglings entsprechend angebotenzu den VerabreichungszeiträumenStimulation zur NahrungsaufnahmeVerabreichung von Nahrung muss immer begleitet/beaufsichtigt werden, verbunden mit derNotwendigkeit der Applikation von Restnahrung via SondeHochaufwendige orale/basale Stimulation(mind. 6 x tägl.)oderodervorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung des Mundmotorik vor/bei jeder Mahlzeit/Stillversuchbei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmeeiner massiv erschwerten Stillsituationbei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme mit anschließender Nahrungsverabreichung inkl. Anleitung der Mutter/BezugspersonHochaufwendige Durchführung von Trink- und EsstrainingAnleitungmindestens 6 Mahlzeitenoderoderoderder Eltern/Bezugsperson nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung beitägl. bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmeeiner massiv erschwerten Stillsituationbei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die NahrungsaufnahmeNahrungsverabreichung/Anleitungkontinuierlicher Überwachungmindestens2 Vitalparametern(mindestens 6 x tägl.oderodermitvonund des Erschöpfungszustandes des Patienten beim Stillen/bei Nahrungsaufnahme durch ständige Anwesenheit einer PFK während jeder Nahrungsaufnahme)bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahme (z. B. bei Lippen-Kiefer- Gaumespalte oder Belastungsintoleranz)einer massiv erschwerten Stillsituationbei Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die NahrungsaufnahmeKKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden könnenKA2Erweiterte Leistungen••oder Beaufsichtigung6 x täglichoderNahrungsverabreichungbis zuinkl. Mundpflegebis zu 6x täglichNahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfunginkl. Mundpflege und ggf. unterstützende MaßnahmenKA3Besondere Leistungen•••••6 x täglichoderNahrungsverabreichung mehr alsinkl. Mundpflegemehr als 6 x täglichoder(Teil-)Nahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfunginkl.MundpflegeoderNahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/SpeiseröhreoderNahrungsverabreichung bei Kleinkindern mit Ess- bzw. SchluckschwierigkeitenNahrungsverabreichung bzw. Anleitung und Überwachung bei einer speziellen Diät(z. B. PKU, Diabetes mellitus, Zöliakie)•inkl.–––orale Stimulation oderUmkehr-/SchutzisolationNahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beioderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige fraktionierte Applikationmindestens 8 x täglichoderundodervon Nahrung/Sondennahrungin altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kleinkindes entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungbei Vorliegen einer Fehl-/Mangelernährungzu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur NahrungsaufnahmeVerabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via SondeHochaufwendige orale/basale Stimulationoderoder(3H und mindestens 3Z)odervorbereitend auf die Nahrungsverabreichungzur Förderung des Schluckreflexeszur Förderung der Mundmotorik vor jeder Mahlzeitmit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die NahrungsaufnahmeHochaufwendiges Trink- und Esstrainingmindestens 4 Mahlzeiten täglichoderoder••••••Anleitung zum Schlucken/SchlucktechnikenEinüben kompensatorischer MaßnahmenUnterstützung bei der Kopf-/Kiefer-/LippenkontrolleEinüben von physiologischen Bewegungsabläufen bei der Nahrungsaufnahme durch z. B.passives Führen der Hand bei der Nahrungsaufnahmefaszilitieren/inhibieren von Bewegungsabläufen/des SchluckaktesEinüben von Essritualennach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung beibei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungbei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei Vorliegen von Kau-/Schluckstörungen mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme.Maßnahmen können z. B. sein:Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens und Anleitensoderoder(3H und mindestens 3Z)oderoderdes Patienten bei der versuchten selbständigen Nahrungsaufnahme, bei der Willensbildung zum Erhalten einer speziellen Diätbeim Überwinden einer Nahrungsverweigerung bei jeder Mahlzeit und FlüssigkeitsverabreichungBegleitung der Bezugsperson bei der Umstellung auf orale Kost in Verbindung mit dem Durchsetzen der oralen Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungbei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer Fehl-/MangelernährungJKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungenoder Beaufsichtigung6 x täglichoderbis zu 6 x täglichNahrungsverabreichungbis zuinkl. MundpflegeNahrungsverabreichung per Sonde inkl. Magenrestprüfunginkl. Mundpflege und ggf. unterstützende MaßnahmenKA3Besondere Leistungen•••••Teilnahrungsverabreichungper Sondeoder(unabhängig von der Häufigkeit der Mahlzeiten)inkl. MundpflegeoderNahrungsverabreichung bei Verletzung/Fehlbildung in Mund/SpeiseröhreoderNahrungsverabreichung bei Kindern mit Ess- bzw. SchluckschwierigkeitenNahrungsverabreichung bzw. Anleitung und Überwachung bei einer speziellen Diät(z. B. Diabetes mellitus, Zöliakie)inkl.–––orale Stimulation oderUmkehr-/SchutzisolationNahrungsverabreichung durch die PFK und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beioderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige fraktionierte Applikationmindestens 5 x täglichoderundvon Nahrung/Sondennahrungin altersgerechter Form bzw. den Fähigkeiten des Kindes/Jugendlichen entsprechend angeboten bei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungvorliegender Fehl-/Mangelernährungzu den Verabreichungszeiträumen Stimulation zur NahrungsaufnahmeVerabreichung von Nahrung immer begleiten/beaufsichtigen, verbunden mit der Notwendigkeit der Applikation von Restnahrung via SondeHochaufwendige orale/basale Stimulation(3H und mindestens 2Z)odervorbereitend auf die Nahrungsverabreichung oder zur Förderung des Schluckreflexes oder zur Förderung der Mundmotorik oder Einüben von Kompensationstechniken vor/bei jeder Mahlzeitmit anschließender Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bei Vorliegen einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die NahrungsaufnahmeHochaufwendiges Trink- und Esstraining(3H und mindestens 2Z)•••oderbei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungoderbei einer massiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei Vorliegen einer Kau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Nahrungsaufnahme––––Anleitung zum Schlucken/Schlucktechniken,Einüben kompensatorischer Maßnahmen,Unterstützung bei der Kopf-/Kiefer-/Lippenkontrolle,Einüben von physiologischen Bewegungsabläufen bei der Nahrungsaufnahme durch z. B.passives Führen der Hand bei der Nahrungsaufnahme,Maßnahmen können sein:nach individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei jeder Mahlzeit––faszilitieren/inhibieren von Bewegungsabläufen/des Schluckaktes,Einüben von EssritualenHochaufwendige Nahrungsverabreichung/Anleitung mit der Besonderheit des Zuredens•••bei der versuchten selbständigen Nahrungsaufnahme,bei der Willensbildung zum Erhalten einer speziellen Diät oderoder(3H und mindestens 2Z)oderoderbeim Überwinden einer Nahrungsverweigerung bei jeder Mahlzeit und Flüssigkeitsverabreichungbei Essstörung die Überwachung der Nahrungsaufnahme zur Vermeidung von unkontrolliertem Trinkenbei Vorliegen einer kontinuierlichen/massiven Nahrungsverweigerungeiner passiv verlangsamten/erschwerten Nahrungsaufnahmebei einer vorliegenden Fehl-/Mangelernährungund Anleitens des Patienten

III. Leistungsbereich Ausscheidung:Leistungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur SelbständigkeitAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmale/MaßnahmeFKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen5 x bis 8 x täglichWickelnKA3Besondere Leistungenmehr als 8 x täglich oder eines der folgenden Merkmale:•••Versorgen bei z. B. Durchfall, Erbrechen, Schwitzen, Blutungen inkl. Teil- oder Ganzbeziehen des Bettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Kindes, BekleidungswechselUmkehr-/SchutzisolationAusscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beiaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)WickelnKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige•••oderbei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)oderbei bestehender Beeinträchtigung der Atemsituation oder Herz-Kreislaufsituation bei Anstrengungund–––1 x tägl. digitales rektales Ausräumen/Reinigungseinlaufmindestens 9 x täglAusscheidungsunterstützung bei voller Übernahme.Übernahme der Ausscheidungsunterstützung durch intermittierende Katheterisierung oderEntero-/Urostoma-Versorgung mind. 5 x tägl.bei ausgeprägter Obstipation oder andere Gründe, die einen Einlauf oder rektales Ausräumen erforderneiner der zusätzlichen Aspekte:Übernahme der Ausscheidungsunterstützung––mit 2 PFK mind. 3 x tägl.volle Übernahme der Ausscheidungsunterstützungenmind. 30 Minuten tägl.Bauch-/KolonmassageKKA1Grundleistungen•Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen•••6 x täglich oderWickeln bis zuoderBeaufsichtigen mit ggf. unterstützenden MaßnahmenBlasen- und/oder DarmmassageKA3Besondere Leistungenmehr als 6 x täglich oder:••••Versorgen bei z. B. Erbrechen, Schwitzen und Blutungen inkl. Teil- oder Ganzbeziehen desBettes, Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Kindes, Bekleidungswechsel oderoderBlasen- und/oder DarmtrainingVersorgen bei unkontrollierter Blasen- und Darmentleerung oderUmkehr-/SchutzisolationAusscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beioderaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation)WickelnKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglichdurch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)und•••oderbei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungenoderbei fehlender Selbständigkeit beim Erbrechenundbei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenzfehlender Selbständigkeit bei der Miktion/DefäkationWäschewechsel (Kleidung und Bettwäsche)Teilkörperwaschungen mindestens 3 x täglichHochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung•••oderdurch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)undoderbei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenzfehlender Selbständigkeit bei der Miktion/Defäkationund–––1 x täglich digitales rektales Ausräumen oder 1 x täglich Reinigungseinlaufmindestens 6 x tägl.Ausscheidungsunterstützung bei voller Übernahme2 PFKhochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung mitausgeprägte Obstipation oder andere Gründe, die einen tägl. Einlauf/rektales Ausräumenerforderneiner der zusätzlichen Aspekte:(Steckbecken, Toilettenstuhl,AP-Versorgung, Transfer zur Toilette, Wickeln)JKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte LeistungenBeaufsichtigenmit ggf. unterstützende Maßnahmen (z. B. Wickeln oder Urinflasche halten, Blasen und/oder Darmmassage)zur Toilette bringen/BettpfanneKA3Besondere LeistungenVersorgen bei z. B. Erbrechen, Schwitzen und Blutungen mit Teil- oder Ganzbeziehen des BettesBekleidungswechsel inkl.•••oderoderVersorgen bei unkontrollierter Blasen- und DarmentleerungBlasen- oder DarmtrainingUmkehr-/Schutzisolation oderAusscheidungsunterstützung durch die Pflegeperson und Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe beiaseptische Bedingungen (nicht bei Isolation), Teil- oder Ganzwäsche/-baden des Jugendlichen,:KA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Ausscheidungsunterstützung mit Transfer auf die Toilette mindestens 4 x täglichdurch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)Wäschewechselund Teilkörperwaschungenmindestens 2 x täglich•••oderbei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungenoderbei fehlender Selbständigkeit beim Erbrechen oder Schwitzenundbei veränderter Miktions-/Defäkationsfrequenzfehlender Selbständigkeit bei derMiktion/Defäkation(Kleidung und Bettwäsche)Hochaufwendige Übernahme der Ausscheidungsunterstützung•••oderdurch fehlende Fähigkeiten bei der Ausscheidung durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors(siehe Beispielliste)undoderveränderte Miktions-/Defäkationsfrequenzfehlende Selbständigkeit bei der Miktion/Defäkation ausgeprägte Obstipationoderund––––oder1 x tägl. digitales rektales Ausräumen1 x tägl. Reinigungseinlaufmind. 5 x täglichAusscheidungsunterstützung bei voller ÜbernahmeÜbernahme des Darmmanagement durch intermittierendes digitales Ausräumen2 PFKvolle Übernahme der Ausscheidungsunterstützungen mitandere Gründe, die einen tägl. Einlauf/rektales Ausräumenspezielles Darmmanagement erforderneiner der zusätzlichen Aspekte:(Steckbecken, Toilettenstuhl, Transfer zur Toilette, Wickeln, AP-Versorgung)mindestens4 x tägl.Ausscheidungstraining mit Anleitung/Überwachung und mit Transfer auf die Toilettebei inadäquatem Umgang mit Ausscheidungen

Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei der Ausscheidung:

Altersgruppen F, K und J:––––––mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)TracheostomaSpastik, Kontrakturen, Parese, PlegieSchmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagementnicht altersgerechte Orientierung/WahrnehmungBewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztl. Anordnung)

Nur Altersgruppe F:––––––medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20–30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)hohes Dekubitusrisiko gemäß AssessmentergebnisHautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))Vorhandensein eines Anus praetermotorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug

Nur Altersgruppen K und J:–––extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz) Gehbeeinträchtigung, doppelseitige Extremitätenverletzungfehlende Kraft zur Eigenbewegung

IV. Leistungsbereich Bewegen und Lagern:Leistungen im Zusammenhang mit Bewegen und Lagern, inkl. Vor- und Nachbereiten, Anleiten, Helfen, Motivieren zur SelbständigkeitAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeFKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen•••Positionsunterstützung/-wechsel mit Hilfsmitteln, z. B.: U-Kissen, Lagerungskeil, Rolle oderProphylaktischer Maßnahmen, z. B.: Pneumonieprophylaxe, Dekubitusprrophylage, oder –Mobilisation, z. B.: Laufübung, DurchbewegenKA3Besondere Leistungen••••Mobilisation und/oder Positionsunterstützung/-wechselInkubator oderimSpezielle Positionsunterstützungenoder, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positionsunterstützung bei ExtensionAufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung,oderz. B. Aufbau oder Abbau von Muskel-tonusVersorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln,z. B. Schiene(n), KorsettKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendige Re-Positionierungmindestens 10 x tägl.in eine medizinisch-therapeutisch erforderliche Lagerung(z. B. Extension)bedingt durch fehlende Fähigkeit, sich altersgerecht zu bewegen, durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)Hochaufwendiger Lagerungswechselmindestens 10 x täglich(bzw. Mikrolagerung)bedingt durch fehlende Fähigkeit sich altersgerecht zu bewegen durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)Bewegungstrainingtherapeutischen Konzeptennach verschiedenenmit individuell aufgestellter Maßnahmenplanung bei krankheitsbedingten Bewegungseinschränkungen/-verbotKKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen•••Positionsunterstützungodermit LagerungshilfenProphylaktische Maßnahmen,oderz. B.: Pneumonieprophylaxe, DekubitusprrophylageMobilisation,z. B. Positionsunterstützung, Laufübung, DurchbewegenKA3Besondere Leistungen••••Spezielle Positionsunterstützungenoder, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positionsunterstützung bei ExtensionAufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung,oderz. B. Aufbau oder Abbau von MuskeltonusVersorgung mit orthopädischen Hilfsmittelnoderz. B. Schiene(n), KorsettLauftrainingKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendiger Lagerungswechselmindestens 10 x täglich•••oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste)(bzw. Mikrolagerung)Mindestens 8 x tägl. hochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechse•••oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungmind. 4 x täglich mit 2 PFKbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste), davonl oder MobilisationHochaufwendige Unterstützung bei der Mobilisation••••oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständeoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste)bei fehlender Fähigkeit, einen Transfer durchzuführen oder zu gehen, mit zusätzlichen erforder-lichen Aktivitäten, z. B.: aufwendiges Anlegen von z. B. Stützkorsett/-hose, Kompressionsanzug vor/nach der Mobilisationaus dem Bettmindestens 4 x täglichmindestens 2 x täglichSpastik des Patienten lösen undAnbahnung normaler Bewegungsabläufe durch Faszilitation, Inhibitationund•••oderkleinkindgerechtes Gehtraining unter Anwendung von Techniken, z. B. Faszilitation, Inhibition, Kinästhetik,oderkleinkindgerechtes Gehtraining nach verschiedenen therapeutischen Konzepten (wie NDT, MRP, Bobath)kleinkindgerechtes Gehtraining mit Gehhilfen wie Unterarmgehstützen, Gehwagen/RollatorHochaufwendige Mobilisation aus dem Bett bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste) oder fehlender Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehenJKA1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werdenKA2Erweiterte Leistungen•••oderPositionsunterstützung mit LagerungshilfenoderProphylaktische Maßnahmen, z. B.: Pneumonieprophylaxe, DekubitusprrophylageMobilisation, z. B. Positionsunterstützung, Laufübung, DurchbewegenKA3Besondere Leistungen•••••oderSpezielle Positionsunterstützungen, z. B.: Dreistufenlagerung, Drainagelagerung, Positions-unterstützung bei Extension,oderAufwendige Maßnahmen zur Spannungsregulierung, z. B. Aufbau oder Abbau von Muskeltonus,oderVersorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, z. B. Schiene(n), Korsett,oderLauftrainingMobilisation und Transfer mit Hilfsmitteln, z. B. PatientenliftKA4Hochaufwendige LeistungenHochaufwendiger Lagerungswechselmindestens 10 x täglich•••••oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei hoher Selbstgefährdungoderbei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung)bei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste)(bzw. Mikrolagerung)Mindestens 8 x täglhochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel oder•••••oderbei massivem Abwehrverhalten/Widerständenoderbei massiver Angst vor Berührung und Bewegungoderbei hoher Selbstgefährdungoderbei Bewegungsverbot aus medizinischen Gründen (ärztliche Anordnung)mind. 4 x täglich mit 2 PFKbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste), davon.MobilisationUnterstützunghochaufwendigen Mobilisation•••oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste)bei fehlender Fähigkeit einen Transfer durchzuführen oder zu gehen––oderaufwendiges Anlegen von z. B. Stützkorsett/-hose vor/nach der Mobilisation2 x täglichmindestens 4 x täglich Spastik des Patienten lösen und Anbahnung normaler Bewegungs-abläufe durch Fazilitation, Inhibitation mindestensmit zusätzlich erforderlichen Aktivitäten wie:bei deraus dem Bett mit zusätzlichen erforderlichen AktivitätenHochaufwendige Mobilisation aus dem Bettoderoderund•••Gehtrainingoderunter Anwendung von Techniken wie Faszilitation, Inhibition, KinästhetikGehtrainingodernach verschiedenen therapeutischen Konzepten (wie NDT, MRP, Bobath)Gehtrainingmit Gehhilfen wie Unterarmgehstützen, Gehwagen/Rollatorbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste)fehlende Fähigkeit einen Transfer durchzuführenzu gehenHochaufwendiger Lagerungs-/Positionswechsel mindestens 7 x tägl.••oderbei fehlender Fähigkeit, den Positionswechsel im Bett durchzuführen, bedingt durch einenErschwernisfaktor (siehe Beispielliste)oder––mindestens 2 x täglMobilisation. in den Roll-/Lehnstuhlmindestens1 x tägl. undausgiebige Kontrakturenprophylaxe an allen gefährdeten großen GelenkenThromboseprophylaxe durch Anlegen eines medizinischen Thrombose-prophylaxestrumpfes oder Kompressionsverbandesbei fehlender Fähigkeit, einen Transfer durchzuführenzu gehen, und einem der folgenden Aspekte:(keine Mikrolagerungen)

Beispielliste (nicht abschließend) für Erschwernisfaktoren bei Bewegen und Lagern:

Altersgruppen F, K und J:––––––mindestens drei Zu- oder Ableitungen (inkl. Beatmung)TracheostomaSpastik, Kontrakturen, Parese, Plegiehohes Dekubitusrisiko gemäß AssessmentergebnisSchmerzempfindlichkeit/Schmerzen trotz Schmerzmanagementnicht altersgerechte Orientierung/Wahrnehmung

Nur Altersgruppe F:–––––medizinische Gründe für Bewegungsverbot/-einschränkung (z. B. Wirbelsäuleninstabilität), nach Operation (z. B. Sternum-Eröffnung, Klavikula-Fraktur, Schulterdystokie, Hypospadie-OP)Erforderlichkeit einer speziellen medizinisch-therapeutischen Lagerung (z. B. Gipsschale, Stützkorsett, 20-30°-Hochschräglagerung, Extensionsbehandlung)Hautveränderungen (Ekzem, Hautinfektion (Staphylodermie))Vorhandensein eines Anus praetermotorische Unruhezustände z. B. nach langer Sedierung, Hyperexzitabilität bei Drogenentzug

Nur Altersgruppen K und J:––––extreme Adipositas (Perzentil größer 99,5)krankheitsbedingte Risiken (z. B. Wirbelsäuleninstabilität, Schienung bei beidseitiger Verletzung der Extremitäten, Halo-Fixateur, Extensionsbehandlung, Belastungsintoleranz)Schwindelanfällefehlende Kraft zur Eigenbewegung

V. Leistungsbereich Kommunikation:Leistungen im Zusammenhang mit Kommunikation inkl. Vor- und NacharbeitenAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeFKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl.(Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/Beratungmit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattKA4Hochaufwendige Leistungenvon mind.60 Min. täglichEins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum(Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten GründeProblemlösungsorientierte Gesprächemind. 60 Min. täglich•••oderzur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/AnpassungoderGespräche zur Vorbereitung auf die EntlassungGespräche mit Dolmetschermit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von(Summe kann addiert werden), die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden, bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:Hochaufwendige Anleitungssituationmind. 60 Min. täglmit Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von. (Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindetHochaufwendige kommunikative Stimulationmind. 60 Min. tägl., Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von altersentsprechendem Spielmaterial, Fingerspiele etc. von(Summe kann addiert werden) die getrennt/gesondert von anderen Interventionen statt bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe stattfindetKKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl.(Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/Beratungmit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattKA4Hochaufwendige Leistungenmind. 60 Min. täglEins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von. (Summe kann addiert werden) in Präsenz betreuen und getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindet, bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten GründeProblemlösungsorientierte Gesprächemind. 60 Min. tägl•••oderzur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/AnpassungoderGespräche zur Vorbereitung auf die EntlassungGespräche mit Dolmetscher(mit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von. (Summe kann addiert werden) die gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattfinden:Hochaufwendige Anleitungssituationmind. 60 Minmit Kleinkind und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von. tägl. (Summe kann addiert werden), die getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattfindetHochaufwendige kommunikative Stimulationmind. 60 Min. täglMal-, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-,und Bastelmaterial von. (Summe kann addiert werden), die getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe stattfindetJKA1GrundleistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA2Erweiterte LeistungenKommunikation findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KA1 und KA2. Erst ab Leistungsstufe KA3 findet eine gesonderte Berücksichtigung stattKA3Besondere Leistungen45 Minuten tägl.(Summe kann addiert werden) geplante spezifische Information/Anleitung/Beratungmit Leistungsnachweis, inkl. Vor- und Nachbereitung; die Betreuung findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattKA4Hochaufwendige Leistungenmind.60 Min. tägl.Eins-zu-eins-Betreuung: Einen Patienten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum von(Summe kann addiert werden) in Präsenz und getrennt/gesondert von anderen Interventionen bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe betreuenProblemlösungsorientierte Gesprächemind. 60 Min. tägl•••oderzur Krisenbewältigung/Vertrauensbildung/AnpassungoderGespräche zur Vorbereitung auf die EntlassungGespräche mit Dolmetscher(mit Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen) bei Vorliegen einer der in der Liste aufgeführten Gründe von. (Summe kann addiert werden) und findet gesondert/getrennt von anderen Interventionen stattHochaufwendige Anleitungssituationmit dem Kind/Jugendlichen und/oder Angehörigen/Bezugspersonen bei Vorliegen eines der in der Beispielliste aufgeführten Gründe von mind. 60 Min. tägl. (Summe kann addiert werden) und findet getrennt/gesondert von anderen Interventionen stattHochaufwendige kommunikative Stimulationmind. 60 Min. täglMal-, Förderung der spielerischen Interaktion, Bereitstellen und Nachbereitung von Lektüre, Spiel-,und Bastelmaterial von. (Summe kann addiert werden) und getrennt von anderen Interventionen bei Vorliegen eines der in der Liste aufgeführten Gründe

Beispielliste (nicht abschließend):

Gründe für kontinuierliche Betreuung:––extreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderKrisensituation des Neugeborenen/Säuglings durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement

Gründe für problemlösungsorientierte Gespräche:––––––massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderVerhaltensweisen, die kontraproduktiv für die Therapie sind, oderSprach-/Kommunikationsbarrieren des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderbeeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderextreme Krisensituation des Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderKrisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder Kind/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung/Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie oder Schmerzen trotz Schmerzmanagement

Gründe für hochaufwendige Anleitungssituationen:–––––massive Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung der Angehörigen/Bezugspersonen oderVerhaltensweisen die kontraproduktiv für die Therapie sind oderSprach-/Kommunikationsbarrieren der Angehörigen/Bezugspersonen oderbeeinträchtigte Anpassungsfähigkeit oder Nichteinhaltung von Therapieabsprachen der Patienten oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderkörperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren

Gründe für hochaufwendige kommunikative Stimulation:–––extreme Krisensituation des Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen oder der Angehörigen/Bezugspersonen oderKrisensituation des Neugeborenen/Säuglings, Kleinkindes oder des Kindes/Jugendlichen durch fehlende Ablenkung und Beschäftigung, fehlende Bezugsperson, fehlende Zuwendung, Unruhe bei Entzugserscheinungen, Unruhe bei Phototherapie, Schmerzen trotz Schmerzmanagement oderkörperliche Einschränkungen, die den erforderlichen Kompetenzerwerb erschweren

Anlage 4(zu § 13 Absatz 2 Satz 1)Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 43 - 47)

I. Leistungsbereich OP, invasive Maßnahmen, akute Krankheitsphase, dauernde BedrohungAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeF, K und JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werdenKS2Erweiterte Leistungenmindestens 24 ParameternVitalzeichenkontrolle und Krankenbeobachtung mit Erhebung von* täglichAufwendiges Versorgen von Ableitungs- und Absaugsystem/-enTrachelakanüleBulau-Drainage/-nLegenLegenWechsel(Versorgen vonoder, häufiges Absaugen,oder Wechseln einer Magensonde,eines Blasenkatheters,einer Stomaplatte, engmaschige Kontrollen von Ableitungsmengen)Pflegespezifische physikalische Maßnahmen 3 – 5 x täglich••Inhalation, Wadenwickel odermind. 20 MinutenMedizinisches Voll-/Teilbad (nach ärztl. Anordnung) 1 x tägl., z. B.:KS3Besondere LeistungenVitalzeichenkontrolleund Krankenbeobachtung•••oderKontinuierliche Monitorüberwachung und engmaschige Krankenbeobachtung, z. B. nach Fieberkrampf,oderstündliche GCS-Erhebungpostoperativ z. B. 2 stdl. Vitalparameter Puls, Atmung, RR und Kontrolle von Ausscheidung, Wundbett und Motorik, Durchblutung und Sensibilität (MDS)zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stunden, z. B.:Pflegespezifische physikalische Maßnahmen mindestens 6 x tägl•••InhalationWickel, Auflagen, Aromatherapiemedizinisches Vollbad (nach ärztl. Anordnung) mind. 60 Minuten (inkl. Vor- und Nachbereitung)., z. B.:KS4Hochaufwendige LeistungenVitalzeichenkontrolleund Krankenbeobachtungbei Zeichen einer respiratorischen Beeinträchtigung oder••oderkontinuierliche Monitorüberwachung/Pulsoximetrie und mindestens 2-stdl. Beurteilung undDokumentation des Atemmustersund–––oderAbsaugen von Schleim aus Tracheostoma oder Nase, Mund, RachenoderoderAnleitung von Eltern und Angehörigen im Umgang mit Absaugsystemenin derTracheostomapflegeAnleitung zum Wechsel der Trachealkanüle1-stdl. Dokumentation von Puls und Atmung (ohne Monitor), Beurteilung der Atmungatemtherapeutische Leistungen mit einem Zeitaufwand von mindestens 30 Minuten wie:zum Erkennen einer akuten Bedrohung fortlaufend innerhalb von 24 Stundenbei Vorhandensein eines Tracheostomas und bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste):Pflegespezifische physikalische Maßnahmen zur Pneumonieprophylaxe oder Sekretmobilisation und Verbesserung der Belüftung der Atemwegeoder••••••oderInhalationoderVibrationsbehandlung des ThoraxoderWickel/Auflagen/UmschlägeoderMaßnahmen der Atemtherapie: Anleiten und Beaufsichtigen von in- und Exspirationsübungenmit entsprechenden Hilfsmitteln (z. B.: Kontaktatmung)oderAnleiten von Eltern/Bezugsperson in Techniken zur Sekretmobilisation beim Patienten(z. B. autogene Drainage, Drainagelagerung)Speziallagerung zur Ventilations- und Mobilitätsförderung des Thorax mit Evaluation undDokumentation des Behandlungsverlaufs (z. B. Dehnlagerung, Halbmondlagerung)in an die Bedürfnisse des Patienten angepasster Kombination mindestens 90 Minuten tägl. (Summe kann addiert werden) bei Pneumonierisiko durch Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)bei Zeicheneiner respiratorischen Beeinträchtigung:

Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Überwachen und Beobachten:–––––(ehemaliges) Frühgeborenes (nur Altersgruppen F und K)chronische respiratorische Erkrankungangeborene oder erworbene Fehlbildung des Thorax oder der Wirbelsäule, syndromale, neuromuskuläre sowie angeborene Stoffwechselerkrankung, die die Atmung beeinträchtigtParese, Plegiezustand nach großem operativen EingriffVorhandensein einer Thoraxdrainage

II. Leistungsbereich Medikamentöse VersorgungAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeF, K, JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werdenKS2Erweiterte LeistungenVorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren••••mind. 2 Kurzinfusioneneiner Dauerinfusioneiner Transfusionoderoderbis zu5 x täglichintravenöser Zytostatikagabe (wenn keine fortlaufende Beobachtung erforderlich ist)Verabreichung von mehreren i.m.-Injektionen, s.c.-Injektionen, i.v.-InjektionenKomplexes Medikamentenregime mit Verabreichung außerhalb der normalen Nahrungsaufnahmevon z. B.:KS3Besondere LeistungenVorbereiten, Nachbereiten und Kontrollieren•••mind. 5 Kurzinfusionenzwei Transfusionen und/oder Transfusionen von mind. 2 Std.intravenöser Zytostatikagabe (wenn fortlaufende Beobachtung erforderlich ist) oder Komplexes Medikamentenregime mit Verabreichung mind. 6 x täglichvon z. B.:Fortlaufendes Beobachten und Betreuenbei Gefahr einer akuten Bedrohung•••••zu erwartenden NebenwirkungenProvokationstestseiner allergischen ReaktionUnverträglichkeit, z. B. Übelkeit und Erbrechenmedikamentöser Neueinstellung (z. B. Antikonvulsiva, Insulintherapie)des Patientenbei z. B.:KS4Hochaufwendige LeistungenZu mindestens neun verschiedenen Uhrzeiten Verabreichung der Arzneimitteloderund••Mindestens 12 Arzneimittel/Tagundmindestens drei Applikationszeitpunkteund(z. B. Klysmen, Suspensionen, Inhalate, Injektionslösungen, Tabletten, Granulate, die in besonderer Form (z. B. mörsern, auflösen) zubereitet werden müssen)(z. B. morgens, mittags, abends) für die Verabreichung dieser Arzneimittel bei massiver Beeinträchtigung der oralen Arzneimitteleinnahme durch Bewusstseinseinschränkunghochaufwendiges (komplexes) Arzneimittelregimeoderentsprechend ärztlicher Anordnung mithoher Verabreichungsfrequenz oder MultimedikationKau-/Schluckstörung mit starken Auswirkungen auf die Arzneimitteleinnahme, die der Patient nicht selbständig einnehmen kann, bei massiver Abwehr/Widerständen/Uneinsichtigkeit bei der Verabreichung von Arzneimittelnmassiver Beeinträchtigung der oralen Arzneimitteleinnahme durch Bewusstseinseinschränkunghochaufwendiges (komplexes) Arzneimittelregime entsprechend ärztlicher Anordnung mit hoher Verabreichungsfrequenz oder MultimedikationHochaufwendiges Infusionsregime von mindestens 9 (Kurz-)Infusionenoderoder Injektionen in liegende Zugänge(ohne alleinige Trägerflüssigkeiten) i. v.Spritzenpumpe i. v.i. v. mit Dokumentation und Sicherung eines entsprechenden Zugangs

III. Leistungsbereich Wund- und Hautbehandlung/Assistieren ärztlicher TätigkeitenAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeF, K, JKS1GrundleistungenAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werdenKS2Erweiterte LeistungenVor- und Nachbereiten und Assistieren bei aufwendigem Verbandswechsel oderoderAssistenz bei Entfernung von einer Drainageeinem ZVK etc.oderVor- und Nachbereiten und Assistieren beim Versorgen einer lokalen Verbrennungeiner Verbrühung mind. 2. GradesoderoderAuftragen/Einreiben von SalbenTinkturen auf eine große Hautregioneinfacher Verbandswechsel mind. 2 x tägl.Vor- und Nachbereiten und Mitwirken bei ärztlichen Tätigkeiten von mindestens 30 Minuten Dauer,z. B. bei einer LumbalpunktionKS3Besondere Leistungenmindestens 2 x täglichoderEines der unter KS2 genannten Kriteriendurch 2 PFKeinfacher Verbandswechsel mind. 3 x tägl.KS4Hochaufwendige Leistungen•••••Hochaufwendige Wundversorgung oderoderoderVersorgung von sekundär heilenden WundenDekubitus (gemäß Assessmentergebnis)oderoderbei Verbrennung/Verbrühung (ab 2. Grades bei mindestens 9 Prozent der KOFan einer der folgenden Lokalisationen: Gesicht/Hals, Hand, Fuß, Intimbereich)oderaufwendige Wunde nach OP bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste)bei aufwendiger Hautbehandlung oder aufwendigem Verband bedingt durch einen Erschwernisfaktor (siehe Beispielliste)mindestens 30 Minuten 2 x täglich oder 1 x täglich durch 2 PFK––––oderVor- und Nachbereiten und Assistieren bei aufwendigem VerbandwechseloderoderVor- und Nachbereiten und Assistieren beim Versorgen einer lokalen VerbrennungVerbrühungoderoderAuftragenEinreiben von Salben oder Tinkturen oder speziellen Wundmaterialien nach ärztl. Anordnung auf eine große HautregionAnleiten von Eltern/Bezugsperson im Umgang mit dem Material und der Pflege (z. B. Fixateurexterne mit Pin-Pflege, Anlegen einer Kompressionsmaske)wie:Systematisches Wundmanagement•••odervon Wunden bei aufwendiger Wundversorgung von sekundär heilenden Wunden oder Dekubitus (gemäß Assessmentergebnis)oderoderbei Verbrennung/Verbrühung (ab 2. Grades bei mindestens 9 Prozent der KOFan einer der folgenden Lokalisationen: Gesicht/Hals, Hand, Fuß, Intimbereich)–––undspezifische Wunddiagnose, Rezidivzahl, Wunddauer, -lokalisation, -größe, -rand, -umgebung, -grund, Entzündungszeichen und mögliche Wundheilungsstörungenund/oderund/oderundWundbehandlung, bestehend aus WundreinigungWunddesinfektion sowie WundauflagenAuflagenfixierung von mindestens 30 Minuten pro Tagsystematische Evaluation des Wundheilungsprozessesvon aufwendiger Wunde nach OP bei Vorliegen eines Erschwernisfaktors (siehe Beispielliste) bestehend aus:

Beispielliste (nicht abschließend) für die Altersgruppen F, K und J für Erschwernisfaktoren bei Wund- und Hautbehandlung/ärztl. Assistenz:––––––Kompartmentsyndromoffene FrakturHydrozephalus mit externer Ableitung (nur Altersgruppe F)künstlicher Darmausgangkünstlicher BlasenausgangOP im Anal-/Urogenitalbereich (z. B. bei Hypospadie, Adrenogenitales Syndrom, anorektale Malformation (exkl. OP bei Phimose))

IV. Leistungsbereich BegleitungAltersgruppeLeistungsstufeArt der LeistungZuordnungsmerkmal/MaßnahmeF, K, JKS1GrundleistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.KS2Erweiterte LeistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.KS3Besondere LeistungenBegleitung findet Berücksichtigung in den allgemeinen Leistungsstufen KS1, KS2 und KS3. Erst ab Leistungsstufe KS4 findet eine gesonderte Berücksichtigung statt.KS4Hochaufwendige LeistungenFortlaufendes Beobachten und Betreuen (1:1) des Patientenodervon mindestens 240 Minuten am Tagdurch eine PFK bei Maßnahmen/Untersuchungen/Behandlungen außerhalb der Stationbei einer indizierten Sitzwache durch eine PFKinkl. Vor- und Nachbereiten (Summe kann addiert werden)

Anlage 5(zu § 17 Absatz 2)Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 188, S. 48 - 50)

Spezielle Intensivpflege NICU:<<Alter bei Aufnahme28. Lebenstag oder2 500 g AufnahmegewichtLeistungsbereichLeistungsstufe IS1 – GrundleistungenSpezialpflegeLeistungsstufe IS2 – Erweiterte LeistungenIntensivüberwachungLeistungsstufe IS3 – Besondere LeistungenIntensivtherapie1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen desPatienten und Umfelds•Alle Patienten, die nicht derLeistungsstufe IS2 oder IS3zugeordnet werden•••••••Invasive arterielle RR-MessungThoraxdrainageExterne VentrikeldrainageSchlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu-satresieIntraoperativ gelegene Magensonde nachKorrektur einer Ösophaugsatresiekontinuierliches EEG-MonitoringZentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen-katheter)Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung)2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung)•Alle Patienten, die nicht derLeistungsstufe IS2 oder IS3zugeordnet werdenBeatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft.>Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. OI25)3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv,oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine)•Alle Patienten, die nicht derLeistungsstufe IS2 oder IS3zugeordnet werden••••Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs-merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft,oderKontinuierliche Prostaglandin-Infusion oderKontinuierliche Insulin-Infusion oderMedikamentös behandeltes Entzugs- oderDelirsyndrom≥Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI2 Katecholamine)4. Leistungen imZusammenhang mitärztlichen Eingriffenund Diagnostik•Alle Patienten, die nicht derLeistungsstufe IS2 oder IS3zugeordnet werdenHypothermie-Behandlung nach den ersten24 Stunden••••Hypothermie-Behandlung in den ersten24 Stunden oderTag einer größeren Operation(z. B. Zwerchfellhernie) oderAustauschtransfusion oderECMO-Therapie5. Übergeordnete EinstufungskriterienAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden•••<Frühgeborene1 000 g in den ersten72 LebensstundenAndere Gründe bei 1:1-BetreuungSterbebegleitung

Spezielle Intensivpflege PICU:≥≥Alter bei Aufnahme28. Lebenstag und2 500 g AufnahmegewichtLeistungsbereichLeistungsstufe IS1 – GrundleistungSpezialpflegeLeistungsstufe IS2 – Erweiterte LeistungIntensivüberwachungLeistungsstufe IS3 – Besondere LeistungIntensivtherapie1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen desPatienten und UmfeldsAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden•••••••Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman)Invasive arterielle RR-MessungThoraxdrainage/WunddrainageExterne VentrikeldrainageKontinuierliches EEG-MonitoringKontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym-sonde, epi- oder subdurale Sonde)Blasenkatheter/suprapubischer KatheterMindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssysteme:••Lebensbedrohliche Akutphase oderCPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil)2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung)Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden••••••Modifikation/Intensivierung der Beatmung beiheimbeatmeten Patienten oder>HFNC-Therapie (1 Liter/kg angefeuchtet undangewärmt) oderNicht-invasive Beatmung über Nasal Prongsoder Maske oderInvasiv beatmeter Patient bei stabilerBeatmungssituation oder≤NO-Beatmung15 ppm (bei stabilerBeatmungssituation) oderBeatmungsweaning mit Frühmobilisation••2≥≥≥22Invasiv beatmeter Patient bei instabilerBeatmungssituation (schweres Lungenversagen = FiO60 %, PEEP10 cmHO,PIP28 cm HO) oder>NO-Beatmung15 ppm3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv,oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine)Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden•••Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oderMind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oderMedikamentös oder nicht medikamentösbehandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom≥>>>Katecholamin-DTI (3 Katecholamine ausAdrenalin0,05 µg/kg/min, Noradrenalin0,05 µg/kg/min, Dobutamin5 oder µg/kg/min, Vasopressin)4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und DiagnostikAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden<Peritonealdialyse manuell10 Zyklen pro Tag oder maschinell•••••≥<Peritonealdialyse manuell10 Zyklen/Tagoder Intervall2 Stunden odervvECMO oder vaECMO (nur bei invasivbeatmeten Patienten) oderkontinuierliche Nierenersatzverfahren(CVVH, CVVHD, CVVHDF)(nur bei invasiv beatmeten Patienten) oderPostreanimationstherapie Tag 1–3 / 72 Stundennach Ereignis (nur bei invasiv beatmetenPatienten) oder>Thermische Verletzungen20% KOF5. Übergeordnete EinstufungskriterienAlle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden••Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/Coma (GCS) oderTag mit Transportbegleitung•••Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oderAndere Gründe bei 1:1-Betreuung oderSterbebegleitung/Tag des Todes

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Pflegepersonalbemessungsverordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ppbv

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