Der Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Preisgesetz
Anlagen & Schlussformeln
WirtschaftsratVereinigte Wirtschaftsgebiet.des Wirtschaftsrates.Derist zuständig für die allgemeinen Grundsätze der Preispolitik für dasEine Veränderung der Preise von Waren und Leistungen, die eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung, hat, bedarf der ZustimmungDieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Veränderung der Preise nur zu dem Zweck erfolgt, um auf dem Markt bestehende offensichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird.
(1) Die für die Preisbildung zuständigen Stellen (Absatz 2) können Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll.
a)b)der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft),wenn Bestimmungen für mehr als ein Land erforderlich sind oder wenn die Preisbildung den Verkehr mit Gütern und Leistung in mehr als einem Land beeinflußt oder beeinflussen kann;der Direktor für Wirtschaftdie obersten Landesbehörden, soweit nichtzuständig ist.(2) Zuständig sind
der Direktor für Wirtschaft.der Direktor einer anderen Verwaltung(1) Anordnungen nach § 2 Abs. 2a erläßtIstsachlich zuständig, so erfolgt die Anordnung auf seinen Vorschlag und im Einvernehmen mit ihm.
der Vorsitzende des Verwaltungsrates,(2) Kommt in dem Fall des Absatzes 1 innerhalb vier Wochen keine Einigung zustande, so entscheidetder auch über die sachliche Zuständigkeit die Entscheidung trifft.
Der Direktor für Wirtschaftkann Anordnungen oder Verfügungen aufheben, die eine oberste Landesbehörde nach § 2 Abs. 2b erlassen hat. Er kann der obersten Landesbehörde bindende Weisungen erteilen. § 3 gilt entsprechend.
(1) § 3 gilt auch für den Erlaß von Ausführungsanordnungen.
Der Direktor für Wirtschaft(2)kann den Erlaß von Ausführungsanordnungen den obersten Landesbehörden übertragen.
des Direktors für WirtschaftAmtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft(1) Anordnungenwerden imverkündet.
a)b)c)d)Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,Tarife des Post- und Fernmeldewesens imTarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,Eisenbahntarife imBinnenschiffahrtsnachrichten,Binnenschiffahrtstarife in dendem Direktor der Verwaltung für VerkehrVerkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.sonstige Verkehrstarife, die im Einvernehmen miterlassen werden, im(2) Abweichend hiervon werden verkündet:
der Direktor für WirtschaftWirtschaftsrat(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hatdemzur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
des Direktors für Wirtschaftden DirektorVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes(1) Anordnungenwerden durch die obersten Landesbehörden ausgeführt, soweit er sich die Ausführung nicht selbst vorbehält. Anordnungen, die sich auf Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens beziehen, werden durchder sachlich zuständigenausgeführt.
der Direktor für Wirtschaft.(2) Soweit die Ausführung nach Absatz 1 den obersten Landesbehörden obliegt, überwacht sie
Der Direktor für Wirtschaft(1) Die Preisüberwachung üben die obersten Landesbehörden aus.kann hierzu allgemeine Anordnungen erlassen, bindende Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen.
dem DirektorVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes(2) Ausgenommen von der Preisüberwachung durch die obersten Landesbehörden sind die Tarife der Eisenbahnen, der Post und des Fernmeldewesens. Diese werden vonder sachlich zuständigenüberwacht.
dem Direktor für WirtschaftDie obersten Landesbehörden können die Ausführung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Entsprechendes gilt für diezustehenden Befugnisse. Die Übertragung von Befugnissen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt unberührt.
Direktoren derVerwaltungenDiesachlich zuständigenund die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
DirektorenDie Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichnetenund Behörden Amts- und Rechtshilfe.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Verfügungen sowie gegen die bisherigen Preisvorschriften werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 999) in der jeweils geltenden Fassung bestraft. Eine Umwandlung von Ordnungsstrafen in Gefängnisstrafen findet nicht statt.
der Direktor für Wirtschaftdes Verwaltungsrates.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßtmit Zustimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1948 in Kraft.
(2)
(3) Preisvorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen hat und die in einem Amtsblatt oder in anderer Weise veröffentlicht worden sind, gelten als von Anfang an rechtswirksam erlassen.
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1948 außer Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Preisgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-preisg
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