12monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
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Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
12die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;a)b)c)d)e)f)den privaten Verbrauch (nach Art, Menge und Betrag),Steuern und Abgaben,Beiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, soweit sie nicht unter Buchstabe e fallen,Rückzahlung von Schulden,Vermögensbildung,sonstige Zwecke.die Verwendung der Einnahmen für(1) Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen erfassen die Erhebungen Angaben über die Zusammensetzung der Haushalte und ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie über die Ausrüstung der Haushalte mit technischen Gebrauchsgütern, soweit diese Angaben für die statistische Zuordnung der Haushalte und für die Darstellung der Ergebnisse erforderlich sind.
12Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,Vornamen der Haushaltsmitglieder.(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.
*)Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.-----
Die Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist freiwillig.
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
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